DER BGH ZUM ENTSCHEIDUNGSRECHT BEI UNEINIGKEIT DER ELTERN ÜBER SCHUTZIMPFUNG DES KINDES

 

Die Entscheidung über Schutzimpfungen gehören zur elterlichen Sorge. Im Idealfall  verständigen sich die Eltern und treffen eine gemeinsame Entscheidung. Kein Problem ist es auch, wenn nach einer Trennung ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat.

 

Aber was ist, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben und sich nicht einigen?

 

Mit Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZP 157/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe nun entschieden, wie ein Streit zwischen getrenntlebenden Eltern im Bezug auf die Vornahme von Schutzimpfungen für ihr Kind beizulegen ist.

 

Im vorliegenden Fall waren der Antragsteller und die Antragsgegnerin gemeinsam sorgeberechtigt für ihre im Juni 2012 geborene Tochter, die bei der Mutter lebt.

 

Beim Amtsgericht Erfurt haben sie wechselseitig das alleinige Entscheidungsrecht für die Gesundheitssorge beantragt. Dem war ein Streit über die Vornahme von Schutzimpfungen bei der Tochter vorausgegangen. Die Mutter meinte, das Risiko von Impfschäden wiege schwerer als das allgemeine Infektionsrisiko, der Vater hingegen befürwortet Schutzimpfungen nach den Empfehlungen der ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO).

 

In erster Instanz erhielt der Vater vor dem Amtsgericht Erfurt das Entscheidungsrecht zur Vornahme von Impfungen an seiner Tochter. Daraufhin legte die Mutter beim zuständigen Oberlandesgericht Jena Beschwerde ein. Das OLG Jena hat die Entscheidungsbefugnis beim Vater belassen, allerdings beschränkt auf Schutzimpfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln (entsprechend den Impf-Empfehlungen der STIKO).

 

Hiergegen legte die Mutter wiederum Rechtsbeschwerde beim BGH ein, die ohne Erfolg geblieben ist.

 

Nach § 1628 S.1 BGB kann das Familiengericht in den Fällen der gemeinsamen Sorge, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, auf Antrag das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen. Dabei stellte der BGH fest, dass die Durchführung von Schutzimpfungen keine alltägliche Angelegenheit ist, die in die Entscheidungsbefugnis des Elternteils fielen (wie Arztbesuche zu Vorsorgeuntersuchungen), bei dem sich das Kind aufhält, sondern eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist. Dies argumentierte das Gericht insbesondere mit der Häufigkeit der Impfungen, die regelmäßig im Leben nur einmal anfielen (Anm.d.Red.: STIKO-Empfehlung zu Tetanus: alle 5 Jahre), sowie das mit möglichen Komplikationen verbundene Infektionsrisiko als auch das Risiko einer Impfschädigung. Der BGH und die Vorinstanzen haben den Vater als besser geeignet angesehen, da seine Haltung den Empfehlungen der STIKO entspricht.  Diese Empfehlungen sind vom BGH bereits in voriger Rechtsprechung als medizinischer Standard anerkannt worden.

 

Da keine einschlägigen Einzelfallumstände, wie etwa besondere Impfrisiken,  Vorerkrankungen oder Allergien, vorliegen, konnten die Gerichte auf die Impfempfehlungen als vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgreifen. Die Einwände der Mutter von einer „unheilvollen Lobbyarbeit von Pharmaindustrie und der Ärzteschaft“ wurden dagegen nicht zum Anlass für die Einholung eines gesonderten Sachverständigengutachtens über allgemeine Impfrisiken genommen.

 

Dieser Fall zeigt, dass lebensnahe, vermeintlich einfache Fälle bis nach Karlsruhe zum BGH gehen können. Schon alleine im Interesse eines kleinen Kindes ist dies für Eltern zwar nicht gerade empfehlenswert, aber es sind immer einzelfallbezogene Entscheidungen zu treffen, beispielsweise bei Vorerkrankungen oder wenn bei früheren Impfungen Nebenwirkungen aufgetreten sind.

Wenn Sie sich noch Fragen haben, stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt

Linhardt.Rechtsanwälte