Artikel Tags § 490

Mit Urteil vom 19.01.2016, Az.: XI ZR 388/14, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Banken bei vorzeitiger Kündigung von Darlehensverträgen gegenüber Verbrauchern keine überhöhten Vorfälligkeitsentschädigungen berechnen dürfen.

Die beklagte Sparkasse hatte eine Darlehensklausel verwendet, wonach zukünftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt werden sollten. Nach Überzeugung des BGH weicht diese Regelung von den gesetzlichen Grundsätzen des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB zum Nachteil des Darlehensnehmers ab. Die Bank erhält eine höhere Vorfälligkeitsentschädigung als ihr zusteht. Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrecht ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Kunden unangemessen.

Darlehensnehmer die beabsichtigen ihren Darlehensvertrag vorzeitig zu beenden bzw. diesen bereits beendet haben sollten ihren Darlehensvertrag von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte