Artikel Tags ARB

Ob eine Rechtsschutzversicherung im Schadensfall eintritt, hängt maßgeblich davon ab, wann der Rechtsschutzfall ausgelöst wurde. Bestand zum betreffenden Zeitpunkt eine Rechtsschutzversicherung hat diese – bei Erfüllung auch der übrigen nach den Rechtsschutzbedingungen (ARB) erforderlichen Voraussetzungen – Deckung zu gewähren.

So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 24.04.2013 entschieden, dass aus einer erst im Jahr 2005 abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung Deckung für den Widerruf einer bereits im Jahr 1995 abgeschlossenen Lebensversicherung zu gewähren ist. Die Lebensversicherung hatte im Jahr 2010, also in (rechtsschutz-)versicherter Zeit, den Widerruf des Versicherungsnehmers zum Abschluss der Lebensversicherung zurückgewiesen. Die Zurückweisung des Widerrufsrechts des Versicherungsnehmers stelle in dem vorgenannten Fall die für die Rechtsschutzversicherung maßgebliche Pflichtverletzung dar.

Rechtsschutzversicherte die beabsichtigen ihre Lebensversicherungen zu kündigen oder rückabzuwickeln, sollten daher stets prüfen lassen, ob diese im betreffenden Rechtsfall deckungspflichtig ist, auch wenn bereits eine erste Ablehnung der Versicherung vorliegt.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwältin Sabine Schnell
Linhardt. Rechtsanwälte