Artikel Tags Beschluss vom 17.06.2014

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10, mit den Aufklärungspflichten von Banken beim Abschluss von CMS-Spread-Ladder-Swaps befasst und dabei hohe Anforderungen an Banken beim Verkauf solcher Produkte gestellt. Seither besteht in der Rechtsprechung Uneinigkeit darüber, ob diese hohen Anforderungen auch für den Verkauf anderer Swapgeschäfte, insbesondere von Cross Currency Swaps (CCS), gelten.

In einem von der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte geführten Verfahren wegen Falschberatung beim Abschluss von Swapgeschäften hatten das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 28.09.2012, Az.: 10 O 7990/11, und das Oberlandesgericht Nürnberg mit Berufungsurteil vom 19.08.2013, Az. 4 U 2138/12, die Schadensersatzklage eines Geschäftsmannes, der privat auf Empfehlung der Sparkasse Nürnberg einen Swap der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) abgeschlossen hatte, abgewiesen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg habe die Bank beim Abschluss von CCS nur geringe Aufklärungspflichten zu erfüllen, insbesondere sei ein CCS ein für den Kunden unschwer nachvollziehbares Geschäft mit im Wesentlichen symmetrischer Risikostruktur, bei dem beide Parteien im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand besitzen würden. Über einen negativen Marktwert des CCS müsse bei Vertragsschluss nicht aufgeklärt werden.

Trotz der offensichtlichen Widersprüche des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Oberlandesgerichts München hatte das Oberlandesgericht Nürnberg die Revision nicht zugelassen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der BGH nun mit Beschluss vom 17.06.2014, Az.: XI ZR 316/13, die Revision gegen das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg zugelassen. Die ausstehende Entscheidung des BGH wird sich voraussichtlich erheblich auf die gerichtliche Beurteilung sogenannter „einfacherer“ Swaps auswirken und wird mit Spannung erwartet.

Geschädigte sollten in jedem Falle ihre Ansprüche von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen. Vor dem genannten Hintergrund kann es sinnvoll sein, bereits laufende Verfahren offen zu halten oder auch Verfahren einzuleiten, da der Eintritt von Verjährung in den meisten Fällen droht.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung:

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte