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Mit Urteil vom 24.04.2014, Az.: III ZR 156/13, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Wirtschaftsprüfer unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar gegenüber dem Anleger haftet, wenn er einen zur Veröffentlichung in einem Wertpapierprospekt bestimmten Prüfbericht über die Gewinnprognosen des Herausgebers der Aktien fehlerhaft erstellt.

Besonders interessant sind die Einlassungen des BGH zur Frage der Verjährung der Ansprüche des Anlegers. Grundsätzlich kommt es im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für den Beginn der 3-jährigen Verjährung nur darauf an, dass der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier der Anleger) die anspruchsbegründenden Umstände kennt. Er muss den Vorgang rechtlich nicht zutreffend beurteilen. Aus diesem Grund sind – gerade im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts – Ansprüche häufig bereits verjährt bevor der Geschädigte von seinen Schadensersatzansprüchen Kenntnis erlangt.

Liegt der haftungsauslösende Fehler jedoch in einer falschen Rechtsanwendung, wie im vorgenannten Urteilsfall in der fehlerhaften Erstellung des Prüfberichts, muss es nach Ansicht des BGH für den Verjährungsbeginn auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Geschädigten von der Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung ankommen. Es genügt insoweit nicht, dass der Anleger den Emissionsprospekt und den darin abgedruckten Prüfbericht kennt.

Die im Jahr 2011 eingereichte Klage auf Schadenersatz wegen der im Jahr 2007 erworbenen Aktienanteile hatte im vorgenannten Fall Erfolg, die Ansprüche waren nach Ansicht des BGH noch nicht verjährt.

Dieses Urteil zeigt erneut, dass die Frage der Verjährung sehr differenziert geprüft werden muss. Kapitalanlegern ist daher dringend zu empfehlen, eventuelle Schadensersatzansprüche auch unter dem Aspekt der Verjährung von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10, mit den Aufklärungspflichten von Banken beim Abschluss von CMS-Spread-Ladder-Swaps befasst und dabei hohe Anforderungen an Banken beim Verkauf solcher Produkte gestellt. Seither besteht in der Rechtsprechung Uneinigkeit darüber, ob diese hohen Anforderungen auch für den Verkauf anderer Swapgeschäfte, insbesondere von Cross Currency Swaps (CCS), gelten.

In einem von der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte geführten Verfahren wegen Falschberatung beim Abschluss von Swapgeschäften hatten das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 28.09.2012, Az.: 10 O 7990/11, und das Oberlandesgericht Nürnberg mit Berufungsurteil vom 19.08.2013, Az. 4 U 2138/12, die Schadensersatzklage eines Geschäftsmannes, der privat auf Empfehlung der Sparkasse Nürnberg einen Swap der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) abgeschlossen hatte, abgewiesen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg habe die Bank beim Abschluss von CCS nur geringe Aufklärungspflichten zu erfüllen, insbesondere sei ein CCS ein für den Kunden unschwer nachvollziehbares Geschäft mit im Wesentlichen symmetrischer Risikostruktur, bei dem beide Parteien im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand besitzen würden. Über einen negativen Marktwert des CCS müsse bei Vertragsschluss nicht aufgeklärt werden.

Trotz der offensichtlichen Widersprüche des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Oberlandesgerichts München hatte das Oberlandesgericht Nürnberg die Revision nicht zugelassen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der BGH nun mit Beschluss vom 17.06.2014, Az.: XI ZR 316/13, die Revision gegen das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg zugelassen. Die ausstehende Entscheidung des BGH wird sich voraussichtlich erheblich auf die gerichtliche Beurteilung sogenannter „einfacherer“ Swaps auswirken und wird mit Spannung erwartet.

Geschädigte sollten in jedem Falle ihre Ansprüche von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen. Vor dem genannten Hintergrund kann es sinnvoll sein, bereits laufende Verfahren offen zu halten oder auch Verfahren einzuleiten, da der Eintritt von Verjährung in den meisten Fällen droht.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung:

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

Mit Urteil vom 13.05.2014, in den Verfahren XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 hat der Bundesgerichtshof (BGH) jeweils entschieden, dass Bearbeitungsentgelte für Kredite, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart wurden, Privatkunden (Verbraucher) unangemessen benachteiligen und damit unwirksam sind.

Durch die Kreditbearbeitungsgebühren würde gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit abgegolten, wie die Banken argumentieren, vielmehr würden die Banken damit Kosten für solche Tätigkeiten auf die Kunden abwälzen, zu denen sie bereits im Eigeninteresse verpflichtet seien, z.B. Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, Bearbeitung des Darlehensantrags, Prüfung der Kundenbonität, Führung der Vertragsgespräche, etc. Ein laufzeitunabhängiges Entgelt für die Bearbeitung eines Darlehens sei aber mit den wesentlichen Grundgedanken des § 488 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach der Preis für die Kapitalnutzung im laufzeitabhängigen Zins zu sehen ist, unvereinbar.

Die meisten Kunden die privat einen Kreditvertrag abgeschlossen haben und dafür Bearbeitungsgebühren zahlen mussten, können diese nun von ihrer Bank zurückfordern, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist. Noch nicht verjährt sind jedenfalls Zahlungen auf Kreditbearbeitungsgebühren, die seit dem 01.01.2011 geleistet wurden. Ob diese darüber hinaus für die letzten 10 Jahren zurückgefordert werden können, wird der BGH voraussichtlich noch in diesem Jahr entscheiden.

Betroffene Kreditkunden sollten ihre Kreditverträge von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen und bestehende Forderungen gegen ihre Bank geltend machen lassen.

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Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

 

Kunden, die zwischen Mitte 1994 und Ende 2007 Lebensversicherungen abgeschlossen haben und mit diesen unzufrieden sind, können u. U. auf Rückzahlungen hoffen.

In seinem Urteil vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten eines Versicherungskunden der gegen die Allianz Lebensversicherungs AG geklagt hatte.

Der Kläger hatte 1998 bei der Allianz Lebensversicherungs AG einen Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen. In dem damals üblichen sog. Policenmodell erhielt der Kunde die Vertragsinformationen erst nach der Antragstellung zusammen mit dem Versicherungsschein zugesandt. Die Widerrufsfrist begann daher erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem ihm die Versicherungsunterlagen vollständig vorlagen. Wurde über das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt bzw. wurden die Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung gestellt, erlosch gemäß dem damals geltenden § 5 a Absatz 2 Satz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) alter Fassung (a. F.) das Widerrufsrecht spätestens nach Ablauf eines Jahres.

Der Kläger, der unstreitig über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, kündigte den Rentenversicherungsvertrag im Juni 2007 und erhielt den Rückkaufswert ausbezahlt. Erst mit Schreiben vom 31.03.2008 widersprach er dem im Jahr 1998 erfolgten Vertragsabschluss und forderte die Allianz Lebensversicherungs AG zur Rückzahlung aller Beiträge zzgl. Zinsen auf.

Nachdem Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die Klage mit der Begründung zurückgewiesen hatten, der Widerspruch sei zu spät erfolgt, bekam der Kläger vor dem BGH nun Recht.

§ 5 a Absatz 2 Satz 4 VVG a. F. ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.12.2013, Az.: C-209/12, dem der BGH die Rechtsfrage vorgelegt hatte, europarechtswidrig.

Der BGH hat daher in seinem Urteil vom 07.05.2014 nun festgestellt, dass für alle von der Vorschrift betroffenen Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen ein zeitlich unbefristetes Widerspruchsrecht besteht, wenn der Kunde nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt wurde bzw. er die Verbraucherinformationen oder Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

Dem Kläger steht hiernach die Rückzahlung aller gezahlten Prämien abzüglich des Vermögensvorteils zu, den er durch den von der Allianz Lebensversicherungs AG tatsächlich gewährten Versicherungsschutz erlangt hat, bei Lebensversicherungen ist insoweit der sog. Risikoanteil von Bedeutung. Das OLG Stuttgart, an das die Sache zurückverwiesen wurde, wird nun über die angemessene Höhe eines entsprechenden Abzugs zu entscheiden haben.

Im Einzelfall kann eine Rückabwicklung finanziell wesentlich günstiger ausfallen als eine Vertragskündigung. Versicherungskunden, die zwischen 1994 und 2007 Lebensversicherungsverträge abgeschlossen haben mit denen sie unzufrieden sind, sollten diese daher von einem im Versicherungsrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen. Das gilt auch für bereits gekündigte Verträge. Eine Rückabwicklung kommt im Fall des Fortbestehens eines Widerspruchsrechts auch bei gekündigten und bereits abgewickelten Versicherungsverträgen noch in Betracht.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwältin Sabine Schnell
Linhardt. Rechtsanwälte

Ob eine Rechtsschutzversicherung im Schadensfall eintritt, hängt maßgeblich davon ab, wann der Rechtsschutzfall ausgelöst wurde. Bestand zum betreffenden Zeitpunkt eine Rechtsschutzversicherung hat diese – bei Erfüllung auch der übrigen nach den Rechtsschutzbedingungen (ARB) erforderlichen Voraussetzungen – Deckung zu gewähren.

So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 24.04.2013 entschieden, dass aus einer erst im Jahr 2005 abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung Deckung für den Widerruf einer bereits im Jahr 1995 abgeschlossenen Lebensversicherung zu gewähren ist. Die Lebensversicherung hatte im Jahr 2010, also in (rechtsschutz-)versicherter Zeit, den Widerruf des Versicherungsnehmers zum Abschluss der Lebensversicherung zurückgewiesen. Die Zurückweisung des Widerrufsrechts des Versicherungsnehmers stelle in dem vorgenannten Fall die für die Rechtsschutzversicherung maßgebliche Pflichtverletzung dar.

Rechtsschutzversicherte die beabsichtigen ihre Lebensversicherungen zu kündigen oder rückabzuwickeln, sollten daher stets prüfen lassen, ob diese im betreffenden Rechtsfall deckungspflichtig ist, auch wenn bereits eine erste Ablehnung der Versicherung vorliegt.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwältin Sabine Schnell
Linhardt. Rechtsanwälte

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.12.2013, Az.: C-209/12, können in den Jahren 1995 bis 2007 abgeschlossene Lebensversicherungen möglicherweise heute noch widerrufen werden.

Die meisten Versicherungsverträge wurden damals nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen, wobei der Kunde die Versicherungsbedingungen erst nach der Einreichung seines unterschriebenen Antrags und der Annahme durch die Versicherung erhielt. Deshalb wurde dem Kunden durch § 5 a Absatz 2 Satz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) alter Fassung (a. F.) eine Überlegungsfrist von 30 Tagen eingeräumt, um dem Vertrag ggf. zu widersprechen. War die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, erlosch das Widerrufsrecht spätestens innerhalb eines Jahres nach der Zahlung der ersten Versicherungsprämie.

Der Europäische Gerichtshof hält das Erlöschen des Widerrufsrechts innerhalb der Jahresfrist für unvereinbar mit dem EU-Recht. Der Versicherungskunde muss vollumfänglich informiert und auch über sein Rücktrittsrecht genau belehrt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht ohne ordnungsgemäße Belehrung des Kunden, widerspricht dies den Zielen der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) muss nun zum Aktenzeichen IV ZR 76/11 über die Auswirkungen des EuGH-Urteils entscheiden, verhandelt wird am 07.05.2014.

Sollte der BGH die Rückabwicklungsmöglichkeit trotz des erheblichen Zeitablaufs bejahen, könnten die zwischen 1995 und 2007 abgeschlossenen ungünstigen Verträge bei damals fehlerhaft erfolgter Belehrung immer noch widerrufen und die gezahlten Prämien zzgl. Zinsen zurückgefordert werden. Das gilt auch für bereits gekündigte Versicherungsverträge.

Betroffene Versicherungskunden, die mit ihren in den Jahren 1995 bis 2007 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen unzufrieden sind, sollten Rat bei einem im Versicherungsrecht erfahrenen Rechtsanwalt einholen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwältin Sabine Schnell
Linhardt. Rechtsanwälte

Thema: Verluste aus SWAP-Geschäften – Verjährung droht

Zeit: Donnerstag, 21. November 2013 um 19.00 Uhr

Ort: Hotel Pyramide
Europa-Allee 1
90763 Fürth

Vortrag:
• Entwicklung und Funktionsweise von SWAP-Geschäften
• Typische Vertriebsmittel und -argumente
• Anforderungen an Anleger- und Anlagegerechter Beratung
• Rechtsprechungsübersicht zu Beratungsfehlern
• Voraussetzungen von Schadenersatzansprüchen
• Verjährung

Referent: Rechtsanwalt Thomas Linhardt

Der Referent verfügt über langjährige Erfahrung. Seit 2009 vertritt er erfolgreich Geschädigte aus SWAP-Geschäften gegenüber verschiedenen Banken, insbesondere der UniCredit Bank AG (ehemals HypoVereinsbank AG). Nach dem Vortrag wird er für Fragen zur Verfügung stehen.

Wir laden Sie herzlich zu unserer kostenlosen Informationsveranstaltung ein – bitte melden Sie sich vorab über die unten stehende Einladung an.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

Einladung „Verluste aus SWAP-Geschäften – Verjährung droht“

Vor dem Landgericht München I streiten die Parteien um Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung und Beratungsfehlern bei dem Abschluss von Swapgeschäften. Der Kläger ist ein Privatanleger, der – auch nach den Aussagen der Mitarbeiter der beklagten Bank – von jeher als konservativ-sicherheitsorientierter Anleger zu beurteilen war. Trotzdem empfahlen ihm die Anlageberater der beklagten Bank den Abschluss von Cross Currency Swaps (CCS). Interner Maßstab für die Empfehlung der CCS war die Bonität der Anleger, auf Anweisung seien die Geschäfte jedem finanziell gutsituierten Anleger angeboten worden. Über das Risiko eines Totalverlustes war der Kläger bei Abschluss der Geschäfte nicht informiert worden, selbst die Kundenberater der Bank hatten dieses Risiko nie in Erwägung gezogen. Auch über die Gewinnmarge der Bank und eine neue Methode zur Ermittlung der Risikolinie, die tendenziell den Abschluss einer größeren Anzahl von Hochrisikogeschäften ermöglichte, wurden die Anlageberater nicht informiert, so dass sie ihren Kunden nicht die erforderlichen Informationen geben konnten.

Im Rahmen des Verfahrens hat das Gericht mehrfach die vorläufige Überzeugung geäußert, dass keine anlegergerechte Beratung erfolgt sei. Darüber hinaus teilte es mit, dass das Landgericht München I zwischenzeitlich allgemein zu der Annahme tendiere, dass Cross Currency Swaps für Privatpersonen generell nicht geeignet seien und diesen von vornherein nicht hätten angeboten werden dürfen.

Die Bank versucht nun, sich durch die Einrede der Verjährung unter Hinweis auf die Verjährungsfrist des § 37 a WpHG a. F. den Schadensersatzansprüchen des Klägers zu entziehen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 12.02.2009, Az: XI ZR 586/07) kann nach Auffassung der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte § 37 a WpHG a. F. vorliegend nicht zur Anwendung kommen, da seitens der Bank nicht lediglich Fahrlässigkeit, sondern ein vorsätzliches Organisationsverschulden vorlag. In einem solchen Fall verjähren die Schadensersatzansprüche des Geschädigten erst in 3 Jahren ab Entstehung des Anspruchs und Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen.

Hinsichtlich der Beurteilung, ob die Bank den Anleger über ihre Gewinnmarge informieren musste, verhält sich das Landgericht München I – trotz des Urteils des BGH vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10 – bislang zurückhaltend. In den bisher bekannten Verfahren kam es wegen erheblicher Aufklärungspflichtverletzungen hierauf aber nicht an.

Ein Urteil wird im September erwartet.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

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