Artikel Tags Bundesgerichtshof

Mit Urteil vom 19.01.2016, Az.: XI ZR 103/15, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Banken von säumigen Darlehensnehmern nach der Kündigung durch die Bank nicht anstelle des Verzugsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen dürfen.

Dies widerspreche dem Ziel des Gesetzgebers bei der Schadensberechnung den Rückgriff auf den Vertragszins auszuschließen, die Schadensberechnung zu vereinfachen und so dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen.

Betroffene Darlehensnehmer sollten den Rat von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt einholen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Mit Urteil vom 19.01.2016, Az.: XI ZR 388/14, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Banken bei vorzeitiger Kündigung von Darlehensverträgen gegenüber Verbrauchern keine überhöhten Vorfälligkeitsentschädigungen berechnen dürfen.

Die beklagte Sparkasse hatte eine Darlehensklausel verwendet, wonach zukünftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt werden sollten. Nach Überzeugung des BGH weicht diese Regelung von den gesetzlichen Grundsätzen des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB zum Nachteil des Darlehensnehmers ab. Die Bank erhält eine höhere Vorfälligkeitsentschädigung als ihr zusteht. Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrecht ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Kunden unangemessen.

Darlehensnehmer die beabsichtigen ihren Darlehensvertrag vorzeitig zu beenden bzw. diesen bereits beendet haben sollten ihren Darlehensvertrag von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Mit Urteil vom 05.05.2015, Az.: XI ZR 214/14, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die folgende von der Sparkasse Mittelfranken-Süd in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendete Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erachtet und damit die Entscheidungen des LG Nürnberg-Fürth vom 24.09.2013 (Az.: 7 O 1146/13) sowie des OLG Nürnberg vom 29.04.2014 (Az.: 3 U 2038/13) bestätigt:

„Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen … können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.“

Diese Formulierung erweckt nach Ansicht des BGH den unrichtigen Eindruck als dürfe die Sparkasse ein Girokonto jederzeit ohne besonderen Grund kündigen. Für Sparkassen gelten laut BGH jedoch höhere Anforderungen, da sie im Gegensatz zu anderen Geldhäusern öffentlich-rechtlich organisiert seien. Sparkassen sind als öffentlich-rechtliche Kreditinstitute in einigen Bundesländern (Bayern, Rheinland-Pfalz, Hessen, u. a.) gesetzlich verpflichtet, jeder natürlichen Person, auch bei geringer Kreditwürdigkeit, ein Girokonto auf Guthabenbasis zu ermöglichen. Einem Kunden kann somit nur aus besonders schwer wiegenden Gründen gekündigt werden. Die bloße Rückgabe einer Lastschrift reicht hierfür beispielsweise nicht aus.

Etwa 300 der bundesweit 400 Sparkassen müssen ihre Kündigungsklauseln nun klarer formulieren.

Bankkunden denen von einer Sparkasse ohne wichtigen Grund das Girokonto gekündigt wurde, sollten die Rechtmäßigkeit von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

 

MS Fürth GmbH & Co. KG kein Einzelfall– Schiffsfonds in der Krise

Welche Chancen haben Inhaber wertlos gewordener Beteiligungen?

Schiffsfonds wurden in der Vergangenheit mit hohen Renditeversprechen oder Steuerersparnissen beworben. Die Vermittler der Fonds verdienten an den in Aussicht gestellten Provisionen ungewöhnlich gut. Insbesondere der Wirtschaftsboom in Asien sorgte für enormen Aufschwung im Transportgewerbe, was die Vermittler nutzten, um die Fonds als besonders rentable Beteiligungen anzupreisen. Seit der Finanzkrise sind die Frachtraten drastisch eingebrochen, viele Schiffsfonds gerieten und geraten noch in die Insolvenz. Durch die Lokalpresse ging zuletzt der Fall MS Fürth GmbH & Co. KG, deren Beteiligungen von örtlichen Sparkassen verkauft wurden.

Die Anleger der vermögenslosen Schiffsfonds sitzen auf wertlosen Anteilen und werden häufig darüber hinaus von der Fondsgesellschaft aufgefordert, an sie ausbezahlte gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückzubezahlen.

Die Rückforderungen der Ausschüttungen durch die Gesellschaft können oft abgewehrt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2013 kann die Gesellschaft die Ausschüttungen nur dann zurückverlangen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Das Emissionshaus Dr. Peters scheiterte dementsprechend mit seinen Rückforderungen in dem BGH-Verfahren.

In vielen Fällen gibt es Möglichkeiten, die verloren geglaubten Einlagen zurückzuholen. Nicht selten haben die Fondsvermittler versäumt, die Anleger über die mit der Anlage einhergehenden Risiken ordnungsgemäß aufzuklären. Besonders Banken die im Rahmen ihrer Beratung Anlagekunden Beteiligungen empfehlen, unterliegen hierbei strengen Anforderungen. Die Empfehlung muss jeweils anleger- und anlagegerecht sein. Dabei werden häufig Fehler gemacht. Oft stehen hinter den vermögenslosen Schiffsfonds liquide Fondsinitiatoren die insbesondere bei Prospektfehlern in Anspruch genommen werden können.

Betroffene Anleger sollten daher dringend den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwalts einholen.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Das Landgericht München hat die Deutsche Kontor- und Privatbank AG zur Leistung von Schadensersatz verurteilt (Az.: 27 O 24684/10).

Deren Rechtsvorgängerin hatte eine Kundin beim Erwerb einer Medienfonds-Beteiligung nicht darüber aufgeklärt, dass die Bank für die Vermittlung Rückvergütungen (sog. Kick-Backs) erhält.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) besteht eine derartige Verpflichtung, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlage im Kundeninteresse oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten, empfohlen wird.

In dem vom LG München entschiedenen Fall waren im Verkaufsprospekt lediglich Rückvergütungen an eine Vertriebstochter des Fondsinitiators offengelegt, nicht jedoch die an die beratende Bank, was nach der Entscheidung des LG München den Beratungsanforderungen nicht genügt.

Geschädigte sollten in jedem Falle mögliche Ansprüche von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung:

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 09.12.2014 im Verfahren, Az. XI ZR 316/13, mit der Frage beschäftigt, welche Aufklärungspflichten von Banken bei der Beratung von Anlegern im Zusammenhang mit dem Abschluss von Cross Currency Swaps (CCS) bestehen.

Wie bereits berichtet, hatte der BGH in den von Rechtsanwalt Thomas Linhardt aus der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte in den Vorinstanzen geführten Verfahren die Revision gegen das klageabweisende Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Nürnberg (OLG Nürnberg) vom 19.08.2013, Az. 4 U 2138/12, auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin zugelassen.

Im nunmehr stattgefundenen Termin zur mündlichen Verhandlung äußerste Herr Dr. Jürgen Ellenberger, der Vorsitzende Richter des 11. Zivilsenates des BGH bedenken, ob die im angefochtenen Urteil des OLG Nürnberg vertretene Auffassung, wonach die Banken bei dem Abschluss von Swapgeschäften nicht über einen anfänglichen negativen Marktwert des Swaps aufklären müssten, einer revisionsrechtlichen Überprüfung standhalten würde.

Problematisiert wurde auch, ob sich aus dem Umstand, dass die Beklagte Sparkasse Nürnberg nicht die Wettgegnerin des Klägers, sondern nur die Vermittlerin des CCS war, Besonderheiten hinsichtlich deren Aufklärungspflichten ergeben würden.

Der BGH-Anwalt des Klägers, Herr Prof. Dr. Norbert Gross, führte hierzu aus, dass der Kläger mit fairen Wettbedingungen rechnen durfte, insbesondere dass die Chancen- Risikoverteilung ausgewogen sei. Die Bank habe deshalb über eine ihr bekannte, dem Kläger aber verheimlichte Konstruktion aufzuklären gehabt, wonach der Wert des Geschäftes (CCS) vom Markt schon anfänglich negativ zu Lasten des Klägers beurteilt wurde. Daran ändere auch nichts, dass nicht die beratende Beklagte, sondern die Wettgegnerin des Klägers, die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) aus dem anfänglichen negativen Marktwert profitiert habe, da es für die Beratungspflichten ausschließlich auf die Interessen des Anlegers ankomme und andere Interessen – auch die Dritter – zurückzutreten haben.

Für alle Anleger, die aus Swapgeschäften Schäden erlitten haben und bei Abschluss des Geschäftes nicht über dessen anfänglichen negativen Marktwert aufgeklärt wurden, bleibt also die Hoffnung bestehen, dass darin auch bei vermeintlich einfachen Swaps wie dem CCS eine Aufklärungspflichtverletzung zu erkennen ist und Schadensersatzansprüche bestehen.

Zu einer Entscheidung konnte sich der BGH noch nicht durchringen, diese ist erst für den 20.01.2015 angekündigt.

Die Enttäuschung aller geschädigten Anleger darüber ist groß, hatten sie doch die Klärung der bestehenden Rechtslage noch in diesem Jahr erwartet, da in einer Vielzahl von Fällen ihre möglichen Schadenersatzansprüchen mit Ablauf des Jahres verjähren, also nicht mehr durchsetzbar sein werden.

Es ist also Mut und Eile geboten! Allen Betroffenen, die wegen ihrer Schadensersatzansprüche noch keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen haben, empfehlen wir dringend, dies unverzüglich, jedenfalls noch vor dem 31.12.2014 zu veranlassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13 und Az.: XI ZR 17/14, zur Frage der Verjährung der Rückforderung von Kreditbearbeitungsentgelten (s. unseren Bericht) sind auch für Swapgeschädigte hochinteressant.

In den genannten Urteilen hat der BGH entschieden, dass die betreffenden Ansprüche auf Rückzahlung von Kreditbearbeitungsentgelten nicht verjährt sind, da sich erst im Jahr 2011 eine gefestigte klägerfreundliche oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausbildete, die der bisher in der Rechtsprechung vertretenen klägerungünstigen Ansicht widersprach. Vor dem Jahr 2011 sei es dem Kläger daher nicht zumutbar gewesen, Klage zu erheben.

Eine sehr ähnliche Situation besteht für die Geschädigten aus sog. Swapgeschäften. Die meisten Geschädigten haben Swaps bis zur Finanzkrise im Jahr 2008 abgeschlossen. Auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche haben sie aufgrund der seinerzeit überwiegend bankenfreundlichen Rechtsprechung verzichtet. Erst das Urteil des BGH vom 22.03.2011 Az.: XI ZR 33/10, zu den hohen Anforderungen an die Aufklärungspflichten beim Abschluss von Constant Maturity Swaps (CMS) der Deutschen Bank (s. unseren Bericht) verhalf den bis zu diesem Zeitpunkt meist erfolglosen Anlegerklagen zu einer sehr viel günstigeren Ausgangslage.

Vor diesem Hintergrund können Swapgeschädigte nun mit gutem Grund hoffen, dass auch in ihrem Fall Schadensersatzforderungen die im Zeitraum vor 2011 entstanden, noch nicht verjährt sind.

Sofern bislang noch keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen wurden ist jedoch höchste Eile geboten, da sich bestehende Ansprüche mit Eintritt der Verjährung nicht mehr durchsetzen lassen.

Die kenntnisabhängige 3-jährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begann mit dem Ende des Jahres 2011 zu laufen. Vor 2011 sowie im Laufe des Jahres 2011 entstandene Ansprüche verjähren somit zum 31.12.2014.

Die Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte, welche eine Vielzahl von Swap-Geschädigten vertritt, empfiehlt daher Betroffenen dringend bestehende Ansprüche von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Bereits mit den Entscheidungen vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Bearbeitungsentgelte für Kredite, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart wurden, Privatkunden (Verbraucher) unangemessen benachteiligen und damit unwirksam sind (wir berichteten).

Mit Urteilen vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13 und Az.: XI ZR 17/14, hat der BGH nun festgestellt, dass Rückforderungsansprüche auch noch für die letzten 10 Jahre geltend gemacht werden können. Bisher war dies lediglich für Rückforderungsansprüche bzgl. Zahlungen auf Kreditbearbeitungsgebühren klar, die seit dem 01.01.2011 vereinbart wurden.

Laut BGH bildete sich erst im Jahr 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung heraus, die Bearbeitungsentgelte in AGB von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Vorher war Darlehensnehmern eine entsprechende Klage nicht zumutbar, zumal die ältere BGH-Rechtsprechung Bearbeitungsentgelte in Höhe von bis zu 2% gebilligt hatte.

Die kenntnisabhängige 3-jährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begann daher für vor dem Jahr 2011 entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Ende des Jahres 2011 zu laufen. Vor 2011 entstandene Ansprüche verjähren somit, wie im Laufe des Jahres 2011 entstandene Ansprüche, zum 31.12.2014.

Es gilt jedoch die taggenau zu berechnende, kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährung zu beachten. Alle Rückforderungsansprüche die vor dem Jahr 2004 bzw. im Jahr 2004 taggenau vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sind bereits verjährt, sofern keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen wurden.

Betroffene Kreditkunden sollten ihre Kreditverträge schnellstmöglich von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen und bestehende Forderungen vor Eintritt der Verjährung gegen ihre Bank geltend machen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Mit Urteil vom 24.04.2014, Az.: III ZR 156/13, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Wirtschaftsprüfer unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar gegenüber dem Anleger haftet, wenn er einen zur Veröffentlichung in einem Wertpapierprospekt bestimmten Prüfbericht über die Gewinnprognosen des Herausgebers der Aktien fehlerhaft erstellt.

Besonders interessant sind die Einlassungen des BGH zur Frage der Verjährung der Ansprüche des Anlegers. Grundsätzlich kommt es im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für den Beginn der 3-jährigen Verjährung nur darauf an, dass der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier der Anleger) die anspruchsbegründenden Umstände kennt. Er muss den Vorgang rechtlich nicht zutreffend beurteilen. Aus diesem Grund sind – gerade im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts – Ansprüche häufig bereits verjährt bevor der Geschädigte von seinen Schadensersatzansprüchen Kenntnis erlangt.

Liegt der haftungsauslösende Fehler jedoch in einer falschen Rechtsanwendung, wie im vorgenannten Urteilsfall in der fehlerhaften Erstellung des Prüfberichts, muss es nach Ansicht des BGH für den Verjährungsbeginn auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Geschädigten von der Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung ankommen. Es genügt insoweit nicht, dass der Anleger den Emissionsprospekt und den darin abgedruckten Prüfbericht kennt.

Die im Jahr 2011 eingereichte Klage auf Schadenersatz wegen der im Jahr 2007 erworbenen Aktienanteile hatte im vorgenannten Fall Erfolg, die Ansprüche waren nach Ansicht des BGH noch nicht verjährt.

Dieses Urteil zeigt erneut, dass die Frage der Verjährung sehr differenziert geprüft werden muss. Kapitalanlegern ist daher dringend zu empfehlen, eventuelle Schadensersatzansprüche auch unter dem Aspekt der Verjährung von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10, mit den Aufklärungspflichten von Banken beim Abschluss von CMS-Spread-Ladder-Swaps befasst und dabei hohe Anforderungen an Banken beim Verkauf solcher Produkte gestellt. Seither besteht in der Rechtsprechung Uneinigkeit darüber, ob diese hohen Anforderungen auch für den Verkauf anderer Swapgeschäfte, insbesondere von Cross Currency Swaps (CCS), gelten.

In einem von der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte geführten Verfahren wegen Falschberatung beim Abschluss von Swapgeschäften hatten das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 28.09.2012, Az.: 10 O 7990/11, und das Oberlandesgericht Nürnberg mit Berufungsurteil vom 19.08.2013, Az. 4 U 2138/12, die Schadensersatzklage eines Geschäftsmannes, der privat auf Empfehlung der Sparkasse Nürnberg einen Swap der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) abgeschlossen hatte, abgewiesen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg habe die Bank beim Abschluss von CCS nur geringe Aufklärungspflichten zu erfüllen, insbesondere sei ein CCS ein für den Kunden unschwer nachvollziehbares Geschäft mit im Wesentlichen symmetrischer Risikostruktur, bei dem beide Parteien im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand besitzen würden. Über einen negativen Marktwert des CCS müsse bei Vertragsschluss nicht aufgeklärt werden.

Trotz der offensichtlichen Widersprüche des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Oberlandesgerichts München hatte das Oberlandesgericht Nürnberg die Revision nicht zugelassen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der BGH nun mit Beschluss vom 17.06.2014, Az.: XI ZR 316/13, die Revision gegen das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg zugelassen. Die ausstehende Entscheidung des BGH wird sich voraussichtlich erheblich auf die gerichtliche Beurteilung sogenannter „einfacherer“ Swaps auswirken und wird mit Spannung erwartet.

Geschädigte sollten in jedem Falle ihre Ansprüche von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen. Vor dem genannten Hintergrund kann es sinnvoll sein, bereits laufende Verfahren offen zu halten oder auch Verfahren einzuleiten, da der Eintritt von Verjährung in den meisten Fällen droht.

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Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte