Artikel Tags Deutsche Bank AG

Thema: Verluste aus SWAP-Geschäften – Verjährung droht

Zeit: Donnerstag, 21. November 2013 um 19.00 Uhr

Ort: Hotel Pyramide
Europa-Allee 1
90763 Fürth

Vortrag:
• Entwicklung und Funktionsweise von SWAP-Geschäften
• Typische Vertriebsmittel und -argumente
• Anforderungen an Anleger- und Anlagegerechter Beratung
• Rechtsprechungsübersicht zu Beratungsfehlern
• Voraussetzungen von Schadenersatzansprüchen
• Verjährung

Referent: Rechtsanwalt Thomas Linhardt

Der Referent verfügt über langjährige Erfahrung. Seit 2009 vertritt er erfolgreich Geschädigte aus SWAP-Geschäften gegenüber verschiedenen Banken, insbesondere der UniCredit Bank AG (ehemals HypoVereinsbank AG). Nach dem Vortrag wird er für Fragen zur Verfügung stehen.

Wir laden Sie herzlich zu unserer kostenlosen Informationsveranstaltung ein – bitte melden Sie sich vorab über die unten stehende Einladung an.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

Einladung „Verluste aus SWAP-Geschäften – Verjährung droht“

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Deutsche Bank AG wegen Verletzung der ihr obliegenden Beratungspflichten zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Sie hatte der Klägerin, einem mittelständischen Unternehmen, den Abschluss eines sog. CMS Spread Ladder Swap-Vertrages (CMS) empfohlen.

Im Urteilsfall hatte nach Überzeugung des Gerichts die Bank ihre Pflichten zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt. Bei einem so hochkomplex strukturierten und riskanten Anlageprodukt seien hohe Anforderungen an die Darstellung der Risiken zu stellen. Die beratende Bank müsse dem Kunden in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise klar vor Augen führen, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein „theoretisches“ ist, sondern abhängig von der Entwicklung des „Spreads“ real und ruinös sein kann.

Ob die Beklagte diesen hohen Anforderungen gerecht geworden ist, ließ der BGH jedoch offen, da die Bank ihre Beratungspflicht bereits dadurch verletzt habe, dass sie die Klägerin nicht darüber aufgeklärt habe, dass der empfohlene Swap zum Abschlusszeitpunkt einen negativen Marktwert in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000,00 €) aufwies.

Als Wettgegnerin übernehme die Bank eine Rolle, die den Interessen des Kunden entgegengesetzt sei. Für sie erweise sich der „Tausch“ der Zinszahlungen nur dann als günstig, wenn ihre Prognose zur Entwicklung des Basiswertes (Ausweiten der Zinsdifferenz) gerade nicht eintrete und die Klägerin damit einen Verlust erleide. Als Beraterin der Klägerin hingegen sei sie verpflichtet, dieser einen möglichst hohen Gewinn zu verschaffen, was der Bank wiederum einen entsprechenden Verlust beschere.

Die Bank könne diesen Interessenkonflikt nicht dadurch zu lösen, dass sie ihre Rolle als Wettgegnerin der Klägerin durch „Hedge-Geschäfte“ an andere Marktteilnehmer weiter gebe. Nach Abschluss der „Hedge-Geschäfte“ könne der Beklagten die weitere Entwicklung des „Spreads“ über die Laufzeit des Swap-Vertrages nur deshalb gleichgültig sein, weil sie durch diese Gegengeschäfte bereits ihre Kosten gedeckt und ihren Gewinn erzielt habe.

Der von der Bank bewusst strukturierte negative Anfangswert des CMS sei damit Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes der Beklagten. Wenn die Bank daraus Vorteile ziehe, dass der Markt das Risiko des Kunden zu dessen Lasten bewertet, so bestehe die konkrete Gefahr, dass sie ihre Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse abgebe. Aufgrund des Beratungsvertrages sei die Bank aber zu einer allein am Kundeninteresse ausgerichteten Empfehlung verpflichtet. Sie müsse daher Interessenkollisionen, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden, vermeiden bzw. offen legen.

Dagegen sei eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. Der insofern bestehende Interessenkonflikt sei offenkundig. Eine Aufklärungspflicht bestünde jedoch dann, wenn über das reine Gewinnerzielungsinteresse hinaus besondere Umstände hinzuträten. Diese besonderen Umstände bestünden im Streitfall bei der Empfehlung von CMS darin, dass die beklagte Bank die Risikostruktur des Anlagegeschäfts bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet hat, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages das Risiko gewinnbringend verkaufen zu können, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen hat.

Dieses Urteil des BGH wird Signalwirkung für zahlreiche weitere Verfahren haben.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

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Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.02.2010, Az.: 9 U 164/08:

Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart) hat die Deutsche Bank AG wegen der Empfehlung von Zinsswap-Geschäften an ein mittelständisches Unternehmen zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.

Der von der Beklagten empfohlene Ladder Swap sei im Kern eine Art Glücksspiel, das aufgrund der deutlichen Informationsasymmetrie mit ungleich verteilten Mitteln zwischen Emittent und Anleger gespielt werde. An dem Risikomodell-geprägten Glücksspiel-Charakter des Swap-Vertrags hätten sich Beratungs- und Aufklärungspflichten der emittierenden Bank zu orientieren. Der negative Marktwert eines Swaps stelle nicht nur eine einstrukturierte Gewinnmarge der emittierenden Bank dar. Er sei, weil er auf Risikomodellen beruhe, ein Indikator für die unfaire Verteilung der Chancen und Risiken zu Lasten der Partei, die die höheren Verlustwahrscheinlichkeiten übernehme. Der Swap-Vertrag stelle ein Glücksspiel dar dessen Abschluss auf Anlegerseite wohl kaum mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmanns i. S. d. § 43 Abs. 1 GmbHG vereinbar sei. Die Empfehlung eines Swaps als Zinsoptimierungsgeschäft wecke beim Anleger die berechtigte Erwartung, dass die Erfolgswahrscheinlichkeit des Vertrags höher sei als die Wahrscheinlichkeit des Misserfolgs. Der Interessenkonflikt einer Bank, der durch die Ausführung von Eigengeschäften mit dem beratenen Kunden entsteht, lässt sich nach Auffassung des Gerichts am einfachsten durch Unterlassen der Durchführung des Geschäfts vermeiden.
Das Urteil des OLG Stuttgart lässt zahlreiche Anleger, deren Swapgeschäfte nach der kurzen Verjährungsfrist des § 37a WpHG a. F. (3 Jahre ab Abschluss des Geschäftes) verjährt wären, hoffen. Die Glücksspielangebote einer Bank schädigen den Kunden vorsätzlich sittenwidrig. Eine solche Falschberatung ist nicht, wie die Banken es gerne hätten, in 3 Jahren ab Abschluss des Geschäftes verjährt. Betroffenen ist zu raten, ihre Ansprüche von einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechtes versierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

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