Artikel Tags Landgericht München I

Mit Urteil vom 17.11.2014 hat das Landgericht Hamburg einem Anleger Schadensersatz i. H. v. € 56.000,00 zugesprochen. Verurteilt wurden die RvH Verwaltungs AG als Rechtsnachfolgerin der Albis Capital Verwaltungs AG sowie die HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH als Rechtsnachfolgerin der Dr. Conrad Treuhand GmbH. Nach Überzeugung des Gerichts wurde der Anleger vor Vertragsschluss nicht über alle wesentlichen Umstände der Beteiligung aufgeklärt. Die fehlerhafte Aufklärung durch den Anlageberater wurde den verklagten Gesellschaften zugerechnet.

In einem anderen Verfahren vor dem Landgericht München I wurde der Anlageberater mit Urteil vom 18.12.2014 zur Leistung von Schadensersatz verurteilt. Dieser hatte die Beteiligung an der Albis Capital GmbH & Co. KG unzutreffend als sichere Möglichkeit zur Immobilienfinanzierung empfohlen. Tatsächlich handele es sich um eine unternehmerische Beteiligung, die ggf. Risiken bis hin zum Totalverlust der Einlage beinhaltet. Der Anleger hatte nach Überzeugung des Gerichts im Widerspruch dazu aber eine besonders sichere Kapitalanlage gewünscht.

Linhardt. Rechtsanwälte empfiehlt allen betroffenen Anlegern den Rat eines im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen. Anleger der Albis Capital GmbH & Co. KG sollten beachten, dass ihnen – soweit noch keine Verjährung eingetreten sein sollte – in Kürze die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche wegen Eintritts der absoluten 10-jährigen Verjährung ab dem Zeichnungstag droht.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

 

Thema: Verluste aus SWAP-Geschäften – Verjährung droht

Zeit: Donnerstag, 21. November 2013 um 19.00 Uhr

Ort: Hotel Pyramide
Europa-Allee 1
90763 Fürth

Vortrag:
• Entwicklung und Funktionsweise von SWAP-Geschäften
• Typische Vertriebsmittel und -argumente
• Anforderungen an Anleger- und Anlagegerechter Beratung
• Rechtsprechungsübersicht zu Beratungsfehlern
• Voraussetzungen von Schadenersatzansprüchen
• Verjährung

Referent: Rechtsanwalt Thomas Linhardt

Der Referent verfügt über langjährige Erfahrung. Seit 2009 vertritt er erfolgreich Geschädigte aus SWAP-Geschäften gegenüber verschiedenen Banken, insbesondere der UniCredit Bank AG (ehemals HypoVereinsbank AG). Nach dem Vortrag wird er für Fragen zur Verfügung stehen.

Wir laden Sie herzlich zu unserer kostenlosen Informationsveranstaltung ein – bitte melden Sie sich vorab über die unten stehende Einladung an.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

Einladung „Verluste aus SWAP-Geschäften – Verjährung droht“

Vor dem Landgericht München I streiten die Parteien um Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung und Beratungsfehlern bei dem Abschluss von Swapgeschäften. Der Kläger ist ein Privatanleger, der – auch nach den Aussagen der Mitarbeiter der beklagten Bank – von jeher als konservativ-sicherheitsorientierter Anleger zu beurteilen war. Trotzdem empfahlen ihm die Anlageberater der beklagten Bank den Abschluss von Cross Currency Swaps (CCS). Interner Maßstab für die Empfehlung der CCS war die Bonität der Anleger, auf Anweisung seien die Geschäfte jedem finanziell gutsituierten Anleger angeboten worden. Über das Risiko eines Totalverlustes war der Kläger bei Abschluss der Geschäfte nicht informiert worden, selbst die Kundenberater der Bank hatten dieses Risiko nie in Erwägung gezogen. Auch über die Gewinnmarge der Bank und eine neue Methode zur Ermittlung der Risikolinie, die tendenziell den Abschluss einer größeren Anzahl von Hochrisikogeschäften ermöglichte, wurden die Anlageberater nicht informiert, so dass sie ihren Kunden nicht die erforderlichen Informationen geben konnten.

Im Rahmen des Verfahrens hat das Gericht mehrfach die vorläufige Überzeugung geäußert, dass keine anlegergerechte Beratung erfolgt sei. Darüber hinaus teilte es mit, dass das Landgericht München I zwischenzeitlich allgemein zu der Annahme tendiere, dass Cross Currency Swaps für Privatpersonen generell nicht geeignet seien und diesen von vornherein nicht hätten angeboten werden dürfen.

Die Bank versucht nun, sich durch die Einrede der Verjährung unter Hinweis auf die Verjährungsfrist des § 37 a WpHG a. F. den Schadensersatzansprüchen des Klägers zu entziehen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 12.02.2009, Az: XI ZR 586/07) kann nach Auffassung der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte § 37 a WpHG a. F. vorliegend nicht zur Anwendung kommen, da seitens der Bank nicht lediglich Fahrlässigkeit, sondern ein vorsätzliches Organisationsverschulden vorlag. In einem solchen Fall verjähren die Schadensersatzansprüche des Geschädigten erst in 3 Jahren ab Entstehung des Anspruchs und Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen.

Hinsichtlich der Beurteilung, ob die Bank den Anleger über ihre Gewinnmarge informieren musste, verhält sich das Landgericht München I – trotz des Urteils des BGH vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10 – bislang zurückhaltend. In den bisher bekannten Verfahren kam es wegen erheblicher Aufklärungspflichtverletzungen hierauf aber nicht an.

Ein Urteil wird im September erwartet.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

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