Artikel Tags negativen Marktwert

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 09.12.2014 im Verfahren, Az. XI ZR 316/13, mit der Frage beschäftigt, welche Aufklärungspflichten von Banken bei der Beratung von Anlegern im Zusammenhang mit dem Abschluss von Cross Currency Swaps (CCS) bestehen.

Wie bereits berichtet, hatte der BGH in den von Rechtsanwalt Thomas Linhardt aus der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte in den Vorinstanzen geführten Verfahren die Revision gegen das klageabweisende Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Nürnberg (OLG Nürnberg) vom 19.08.2013, Az. 4 U 2138/12, auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin zugelassen.

Im nunmehr stattgefundenen Termin zur mündlichen Verhandlung äußerste Herr Dr. Jürgen Ellenberger, der Vorsitzende Richter des 11. Zivilsenates des BGH bedenken, ob die im angefochtenen Urteil des OLG Nürnberg vertretene Auffassung, wonach die Banken bei dem Abschluss von Swapgeschäften nicht über einen anfänglichen negativen Marktwert des Swaps aufklären müssten, einer revisionsrechtlichen Überprüfung standhalten würde.

Problematisiert wurde auch, ob sich aus dem Umstand, dass die Beklagte Sparkasse Nürnberg nicht die Wettgegnerin des Klägers, sondern nur die Vermittlerin des CCS war, Besonderheiten hinsichtlich deren Aufklärungspflichten ergeben würden.

Der BGH-Anwalt des Klägers, Herr Prof. Dr. Norbert Gross, führte hierzu aus, dass der Kläger mit fairen Wettbedingungen rechnen durfte, insbesondere dass die Chancen- Risikoverteilung ausgewogen sei. Die Bank habe deshalb über eine ihr bekannte, dem Kläger aber verheimlichte Konstruktion aufzuklären gehabt, wonach der Wert des Geschäftes (CCS) vom Markt schon anfänglich negativ zu Lasten des Klägers beurteilt wurde. Daran ändere auch nichts, dass nicht die beratende Beklagte, sondern die Wettgegnerin des Klägers, die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) aus dem anfänglichen negativen Marktwert profitiert habe, da es für die Beratungspflichten ausschließlich auf die Interessen des Anlegers ankomme und andere Interessen – auch die Dritter – zurückzutreten haben.

Für alle Anleger, die aus Swapgeschäften Schäden erlitten haben und bei Abschluss des Geschäftes nicht über dessen anfänglichen negativen Marktwert aufgeklärt wurden, bleibt also die Hoffnung bestehen, dass darin auch bei vermeintlich einfachen Swaps wie dem CCS eine Aufklärungspflichtverletzung zu erkennen ist und Schadensersatzansprüche bestehen.

Zu einer Entscheidung konnte sich der BGH noch nicht durchringen, diese ist erst für den 20.01.2015 angekündigt.

Die Enttäuschung aller geschädigten Anleger darüber ist groß, hatten sie doch die Klärung der bestehenden Rechtslage noch in diesem Jahr erwartet, da in einer Vielzahl von Fällen ihre möglichen Schadenersatzansprüchen mit Ablauf des Jahres verjähren, also nicht mehr durchsetzbar sein werden.

Es ist also Mut und Eile geboten! Allen Betroffenen, die wegen ihrer Schadensersatzansprüche noch keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen haben, empfehlen wir dringend, dies unverzüglich, jedenfalls noch vor dem 31.12.2014 zu veranlassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10, mit den Aufklärungspflichten von Banken beim Abschluss von CMS-Spread-Ladder-Swaps befasst und dabei hohe Anforderungen an Banken beim Verkauf solcher Produkte gestellt. Seither besteht in der Rechtsprechung Uneinigkeit darüber, ob diese hohen Anforderungen auch für den Verkauf anderer Swapgeschäfte, insbesondere von Cross Currency Swaps (CCS), gelten.

In einem von der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte geführten Verfahren wegen Falschberatung beim Abschluss von Swapgeschäften hatten das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 28.09.2012, Az.: 10 O 7990/11, und das Oberlandesgericht Nürnberg mit Berufungsurteil vom 19.08.2013, Az. 4 U 2138/12, die Schadensersatzklage eines Geschäftsmannes, der privat auf Empfehlung der Sparkasse Nürnberg einen Swap der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) abgeschlossen hatte, abgewiesen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg habe die Bank beim Abschluss von CCS nur geringe Aufklärungspflichten zu erfüllen, insbesondere sei ein CCS ein für den Kunden unschwer nachvollziehbares Geschäft mit im Wesentlichen symmetrischer Risikostruktur, bei dem beide Parteien im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand besitzen würden. Über einen negativen Marktwert des CCS müsse bei Vertragsschluss nicht aufgeklärt werden.

Trotz der offensichtlichen Widersprüche des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Oberlandesgerichts München hatte das Oberlandesgericht Nürnberg die Revision nicht zugelassen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der BGH nun mit Beschluss vom 17.06.2014, Az.: XI ZR 316/13, die Revision gegen das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg zugelassen. Die ausstehende Entscheidung des BGH wird sich voraussichtlich erheblich auf die gerichtliche Beurteilung sogenannter „einfacherer“ Swaps auswirken und wird mit Spannung erwartet.

Geschädigte sollten in jedem Falle ihre Ansprüche von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen. Vor dem genannten Hintergrund kann es sinnvoll sein, bereits laufende Verfahren offen zu halten oder auch Verfahren einzuleiten, da der Eintritt von Verjährung in den meisten Fällen droht.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung:

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte