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Verträge über die Eintragung in ein privates oder gewerbliches Register sind wegen arglistiger Täuschung anfechtbar, wenn sie unter Verschleierung des privatrechtlichen und entgeltlichen Charakters durch Vortäuschung einer Handelsregisterrechnung abgeschlossen werden.

In einem erneut durch die Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte erstrittenen Urteil hat das Amtsgericht Bad Kreuznach am 31.07.2013 entschieden:

Zielen der Inhalt und die zeitlichen Umstände eines Schreibens darauf ab, bei dem Adressaten den Anschein zu erwecken, es handle sich um eine Rechnung für die kurz zuvor tatsächlich erfolgte Eintragung in das Handelsregister, obwohl tatsächlich die Eintragung in ein privates Register angeboten wird, ist von einer arglistigen Täuschung auszugehen.

In seiner Urteilsbegründung führt das Gericht aus, dass eine Verschleierungsabsicht gerade darin zu sehen ist, dass der Hinweis auf ein gewerbliches Angebot vom Rest des Schreibens abgesetzt ist, deutlich in den Hintergrund tritt und in keinem optischen Zusammenhang mit dem Hauptinhalt des Schreibens steht.

Das Gericht führt weiter aus, Indizien für eine arglistige Täuschung sind die ausschließliche Wiedergabe von Daten und Inhalten der Eintragung sowie des exakten Wortlauts der Handelsregistereintragung im Hauptteil des Schreibens.

Außerdem verstärkt ein dem Schreiben beigefügter Überweisungsträger, der im Betreff ausschließlich die HRB-Nr. enthält, diesen Eindruck noch.

Nach Auffassung der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte, der sich das Gericht in vollem Umfang angeschlossen hat, steht fest, dass sich der Absender eines solchen Schreibens durch Verwendung dieser Stilmittel und Verschleierung des wahren Inhaltes des Schreibens die Täuschung des Adressaten zunutze machen will, um einen Vertragsschluss zu erreichen.

Die zu einem solchen Vertragsschluss abgegebene Willenserklärung ist anfechtbar, die dadurch geschlossenen Verträge sind dann von Anfang an unwirksam.

Im vorliegenden Fall wurde die Firma New-Media UG moderne Werbung verurteilt, den vom Geschäftsführer der klagenden GmbH bezahlten Betrag nebst Zinsen und Kosten der Klägerin in voller Höhe zurückzuzahlen.

Wir empfehlen daher allen Betroffenen, Verbrauchern wie auch Kaufleuten, selbst wenn bereits Zahlungen geleistet wurden, derartige Vertragsbeziehungen von einem fachkundigen und in dieser Materie erfahrenen Rechtsanwalt auf ihre Anfechtbarkeit hin überprüfen zu lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte