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Mit Urteil vom 05.05.2015, Az.: XI ZR 214/14, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die folgende von der Sparkasse Mittelfranken-Süd in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendete Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erachtet und damit die Entscheidungen des LG Nürnberg-Fürth vom 24.09.2013 (Az.: 7 O 1146/13) sowie des OLG Nürnberg vom 29.04.2014 (Az.: 3 U 2038/13) bestätigt:

„Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen … können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.“

Diese Formulierung erweckt nach Ansicht des BGH den unrichtigen Eindruck als dürfe die Sparkasse ein Girokonto jederzeit ohne besonderen Grund kündigen. Für Sparkassen gelten laut BGH jedoch höhere Anforderungen, da sie im Gegensatz zu anderen Geldhäusern öffentlich-rechtlich organisiert seien. Sparkassen sind als öffentlich-rechtliche Kreditinstitute in einigen Bundesländern (Bayern, Rheinland-Pfalz, Hessen, u. a.) gesetzlich verpflichtet, jeder natürlichen Person, auch bei geringer Kreditwürdigkeit, ein Girokonto auf Guthabenbasis zu ermöglichen. Einem Kunden kann somit nur aus besonders schwer wiegenden Gründen gekündigt werden. Die bloße Rückgabe einer Lastschrift reicht hierfür beispielsweise nicht aus.

Etwa 300 der bundesweit 400 Sparkassen müssen ihre Kündigungsklauseln nun klarer formulieren.

Bankkunden denen von einer Sparkasse ohne wichtigen Grund das Girokonto gekündigt wurde, sollten die Rechtmäßigkeit von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 09.12.2014 im Verfahren, Az. XI ZR 316/13, mit der Frage beschäftigt, welche Aufklärungspflichten von Banken bei der Beratung von Anlegern im Zusammenhang mit dem Abschluss von Cross Currency Swaps (CCS) bestehen.

Wie bereits berichtet, hatte der BGH in den von Rechtsanwalt Thomas Linhardt aus der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte in den Vorinstanzen geführten Verfahren die Revision gegen das klageabweisende Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Nürnberg (OLG Nürnberg) vom 19.08.2013, Az. 4 U 2138/12, auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin zugelassen.

Im nunmehr stattgefundenen Termin zur mündlichen Verhandlung äußerste Herr Dr. Jürgen Ellenberger, der Vorsitzende Richter des 11. Zivilsenates des BGH bedenken, ob die im angefochtenen Urteil des OLG Nürnberg vertretene Auffassung, wonach die Banken bei dem Abschluss von Swapgeschäften nicht über einen anfänglichen negativen Marktwert des Swaps aufklären müssten, einer revisionsrechtlichen Überprüfung standhalten würde.

Problematisiert wurde auch, ob sich aus dem Umstand, dass die Beklagte Sparkasse Nürnberg nicht die Wettgegnerin des Klägers, sondern nur die Vermittlerin des CCS war, Besonderheiten hinsichtlich deren Aufklärungspflichten ergeben würden.

Der BGH-Anwalt des Klägers, Herr Prof. Dr. Norbert Gross, führte hierzu aus, dass der Kläger mit fairen Wettbedingungen rechnen durfte, insbesondere dass die Chancen- Risikoverteilung ausgewogen sei. Die Bank habe deshalb über eine ihr bekannte, dem Kläger aber verheimlichte Konstruktion aufzuklären gehabt, wonach der Wert des Geschäftes (CCS) vom Markt schon anfänglich negativ zu Lasten des Klägers beurteilt wurde. Daran ändere auch nichts, dass nicht die beratende Beklagte, sondern die Wettgegnerin des Klägers, die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) aus dem anfänglichen negativen Marktwert profitiert habe, da es für die Beratungspflichten ausschließlich auf die Interessen des Anlegers ankomme und andere Interessen – auch die Dritter – zurückzutreten haben.

Für alle Anleger, die aus Swapgeschäften Schäden erlitten haben und bei Abschluss des Geschäftes nicht über dessen anfänglichen negativen Marktwert aufgeklärt wurden, bleibt also die Hoffnung bestehen, dass darin auch bei vermeintlich einfachen Swaps wie dem CCS eine Aufklärungspflichtverletzung zu erkennen ist und Schadensersatzansprüche bestehen.

Zu einer Entscheidung konnte sich der BGH noch nicht durchringen, diese ist erst für den 20.01.2015 angekündigt.

Die Enttäuschung aller geschädigten Anleger darüber ist groß, hatten sie doch die Klärung der bestehenden Rechtslage noch in diesem Jahr erwartet, da in einer Vielzahl von Fällen ihre möglichen Schadenersatzansprüchen mit Ablauf des Jahres verjähren, also nicht mehr durchsetzbar sein werden.

Es ist also Mut und Eile geboten! Allen Betroffenen, die wegen ihrer Schadensersatzansprüche noch keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen haben, empfehlen wir dringend, dies unverzüglich, jedenfalls noch vor dem 31.12.2014 zu veranlassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte