Artikel Tags Schadensersatz

Die vormalige ALBIS Capital AG & Co. KG (jetzt: RvH AG & Co. KG i. L.) lässt derzeit über ihre anwaltlichen Vertreter die Fondsgesellschafter unter Klageandrohung zur Rückzahlung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen auffordern. Die Anleger sollten nicht ungeprüft auf diese Zahlungsforderungen eingehen, insbesondere keine Vergleiche abschließen, in denen sie ohne jede Prüfung auf „weitere Ansprüche“, somit auf Schadensersatz aus Prospekthaftung, verzichten.

Neuere Gerichtsentscheidungen, u. a. des Landgerichts (LG) Hamburg, zeigen, dass es grundsätzlich Hoffnung gibt, die gezahlten Einlagen zurückzuerhalten. So hat das LG Hamburg am 27.11.2014 die Dr. Conrad Treuhand GmbH (jetzt: H.F.T. Hanseatische Fonds Treuhand GmbH) und die ALBIS Capital Verwaltungs AG zur Leistung von Schadensersatz wegen mangelhafter Aufklärung verurteilt. Auch gegen Anlageberater können bei Vorliegen einer Falschberatung Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Diese hatten die Fondsbeteiligungen trotz des bestehenden Totalverlustrisikos häufig unrichtigerweise als sichere Anlage empfohlen.

Doch es ist Eile geboten! Mögliche Schadensersatzansprüche verjähren endgültig taggenau 10 Jahre nach Zeichnung der Anlage.

Sofern noch keine verjährungshemmenden Maßnahmen getroffen wurden, sollten daher Fondsgesellschafter die ihre Beteiligung im Jahr 2005 gezeichnet haben unverzüglich ihre Ansprüche von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Mit Urteil vom 17.11.2014 hat das Landgericht Hamburg einem Anleger Schadensersatz i. H. v. € 56.000,00 zugesprochen. Verurteilt wurden die RvH Verwaltungs AG als Rechtsnachfolgerin der Albis Capital Verwaltungs AG sowie die HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH als Rechtsnachfolgerin der Dr. Conrad Treuhand GmbH. Nach Überzeugung des Gerichts wurde der Anleger vor Vertragsschluss nicht über alle wesentlichen Umstände der Beteiligung aufgeklärt. Die fehlerhafte Aufklärung durch den Anlageberater wurde den verklagten Gesellschaften zugerechnet.

In einem anderen Verfahren vor dem Landgericht München I wurde der Anlageberater mit Urteil vom 18.12.2014 zur Leistung von Schadensersatz verurteilt. Dieser hatte die Beteiligung an der Albis Capital GmbH & Co. KG unzutreffend als sichere Möglichkeit zur Immobilienfinanzierung empfohlen. Tatsächlich handele es sich um eine unternehmerische Beteiligung, die ggf. Risiken bis hin zum Totalverlust der Einlage beinhaltet. Der Anleger hatte nach Überzeugung des Gerichts im Widerspruch dazu aber eine besonders sichere Kapitalanlage gewünscht.

Linhardt. Rechtsanwälte empfiehlt allen betroffenen Anlegern den Rat eines im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen. Anleger der Albis Capital GmbH & Co. KG sollten beachten, dass ihnen – soweit noch keine Verjährung eingetreten sein sollte – in Kürze die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche wegen Eintritts der absoluten 10-jährigen Verjährung ab dem Zeichnungstag droht.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

 

Das Landgericht München hat die Deutsche Kontor- und Privatbank AG zur Leistung von Schadensersatz verurteilt (Az.: 27 O 24684/10).

Deren Rechtsvorgängerin hatte eine Kundin beim Erwerb einer Medienfonds-Beteiligung nicht darüber aufgeklärt, dass die Bank für die Vermittlung Rückvergütungen (sog. Kick-Backs) erhält.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) besteht eine derartige Verpflichtung, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlage im Kundeninteresse oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten, empfohlen wird.

In dem vom LG München entschiedenen Fall waren im Verkaufsprospekt lediglich Rückvergütungen an eine Vertriebstochter des Fondsinitiators offengelegt, nicht jedoch die an die beratende Bank, was nach der Entscheidung des LG München den Beratungsanforderungen nicht genügt.

Geschädigte sollten in jedem Falle mögliche Ansprüche von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung:

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

 

Thema: Verluste aus SWAP-Geschäften – Verjährung droht

Zeit: Donnerstag, 21. November 2013 um 19.00 Uhr

Ort: Hotel Pyramide
Europa-Allee 1
90763 Fürth

Vortrag:
• Entwicklung und Funktionsweise von SWAP-Geschäften
• Typische Vertriebsmittel und -argumente
• Anforderungen an Anleger- und Anlagegerechter Beratung
• Rechtsprechungsübersicht zu Beratungsfehlern
• Voraussetzungen von Schadenersatzansprüchen
• Verjährung

Referent: Rechtsanwalt Thomas Linhardt

Der Referent verfügt über langjährige Erfahrung. Seit 2009 vertritt er erfolgreich Geschädigte aus SWAP-Geschäften gegenüber verschiedenen Banken, insbesondere der UniCredit Bank AG (ehemals HypoVereinsbank AG). Nach dem Vortrag wird er für Fragen zur Verfügung stehen.

Wir laden Sie herzlich zu unserer kostenlosen Informationsveranstaltung ein – bitte melden Sie sich vorab über die unten stehende Einladung an.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

Einladung „Verluste aus SWAP-Geschäften – Verjährung droht“

Die Verjährungsregelung des § 37a WpHG a. F. gilt für alle nach dem 01.04.1998 aber vor dem 05.08.2009 entstandenen Schadensersatzansprüche gegenüber einer Bank aus Beratungsvertrag wegen fahrlässiger Falschberatung. Gemäß dieser Verjährungsvorschrift beginnt die Verjährung spätestens mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages und endet tag genau 3 Jahre nach der fahrlässig erfolgten Falschberatung.

Im Schadensersatzverfahren einer nordrheinwestfälischen Stadt gegen eine Landesbank wegen fahrlässiger Falschberatung bei der Empfehlung von Swapgeschäften hat der 9. Zivilsenat des OLG Düsseldorf mit Urteil vom 07.10.2013 nun entschieden, dass wegen des zuvor abgeschlossenen Rahmenvertrags die Verjährung erst mit dem Abschluss des letzten Swapgeschäftes beginnt. Das Gericht sieht den Rahmenvertrag als Einheit an, der alle darauf beruhenden Einzelabschlüsse umfasst.

Es wird erwartet, dass das Landgericht München I im Januar 2014 in einem ähnlich gelagerten Verfahren zu der gleichen Rechtsfrage Stellung nehmen wird.

Nach dem oben genannten Urteil besteht also weiterhin die Möglichkeit, dass Schadenersatzansprüche aus verlustreichen Swap-Geschäften durchgesetzt werden können, auch wenn kein Vorsatz hinsichtlich der Falschberatung nachgewiesen werden kann.

Die Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte, welche eine Vielzahl von Swap-Geschädigten vertritt, empfiehlt daher Betroffenen dringend bestehende Ansprüche von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Dabei ist Eile geboten, da sich bestehende Ansprüche mit Eintritt der Verjährung nicht mehr durchsetzen lassen.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Swapgeschäfte, wie etwa die sog. Payer-Swaps, Cross Currency Swaps (CCS), Constant Maturity Swaps (CMS) etc., sind hochspekulative Finanztermingeschäfte bei denen Kunde und Bank während einer vereinbarten Laufzeit zu bestimmten Fälligkeitszeitpunkten Zinsbeträge, ggf. Beträge in fremder Währung, austauschen. Während solche Geschäfte früher ausschließlich mit Unternehmen abgeschlossen wurden – in der Regel um Zins- oder Wechselkursveränderungen aus Krediten abzusichern – gingen einige Banken – besonders in den Jahren 2003 bis 2008 – immer mehr dazu über Swapgeschäfte als spekulative Wetten auszugestalten und sogar ihren vermögenden Privatkunden zu empfehlen. Die Kunden erlitten aus den Geschäften sehr oft hohe, teils sogar ruinöse Verluste, nicht selten im sechs- bis siebenstelligen Euro-Bereich.

 

Bankenberatung war weder anlage- noch anlegergerecht

Bei der Empfehlung von Swapgeschäften wurden regelmäßig die mit den Geschäften verbundenen sehr hohen Risiken verheimlicht. In den der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte bekannten Fällen wurde keiner der Anleger darauf hingewiesen, dass er mit dem Kauf dieser Produkte seine gesamte wirtschaftliche Existenz aufs Spiel setze. Im Gegenteil, die veräußernden Banken vermittelten den – falschen – Eindruck, die Anleger könnten die Risiken durch die Bildung einer eigenen Meinung über die künftige Entwicklung der Zinsen und Währungskurse beherrschen. Die Kunden, die häufig schon seit vielen Jahren von den Banken betreut wurden, vertrauten den Empfehlungen und Gewinnversprechen ihrer Anlageberater und schlossen in der Regel eine ganze Reihe von Swapgeschäften mit ihrer Bank ab.

 

Gerichte entschieden zunächst zugunsten der Banken

Viele Geschädigte sahen von der Geltendmachung von Schadensersatz ab, da zunächst die Mehrheit der Gerichte erster Instanz zu Gunsten der Banken entschieden hatte. Außerdem verjährten die Swapgeschäfte nach dem bis zum 4. August 2009 geltenden § 37 a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) a. F. – taggenau gerechnet – innerhalb von 3 Jahren  ab dem Abschluss des Geschäftes.

 

Die Aussichten auf Schadensersatz haben sich verbessert

Seit der Entscheidung des BGH vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10, betreffend CMS Spread Ladder Swaps der Deutschen Bank haben sich die Aussichten der Geschädigten auf Schadensersatz erheblich verbessert. Der BGH stellte fest, dass die Deutsche Bank die von ihr selbst konstruierten Swaps bewusst zu Lasten ihrer Anlagekunden gestaltet hatte. Den so entstandenen Interessenkonflikt teilte sie ihren Kunden aber nicht mit.

In den hiernach ergangenen Urteilen stellten die Untergerichte, beispielsweise das LG Stuttgart und das LG München I, fest, dass für die Swapprodukte anderer Banken entsprechendes gälte und gaben den Klagen der geschädigten Anleger meistens statt. Zwischenzeitlich werden immer mehr dieser erstinstanzlichen Urteile durch die Oberlandesgerichte bestätigt.

 

Problem der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Gemäß § 37 a des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) a. F., welches noch auf alle bis 4. August 2009 abgeschlossenen Swapgeschäfte Anwendung findet, verjährten alle fahrlässig begangenen Beratungspflichtverletzungen taggenau 3 Jahre nach Abschluss des Geschäftes. Die 3-Jahresfrist war aber zum Ende der Laufzeit der Swapgeschäfte oft bereits abgelaufen. Zu dem Zeitpunkt als das gesamte Ausmaß des Schadens erkennbar wurde, waren die Beratungsfehler somit häufig bereits verjährt.

In einem von der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte erstrittenen Urteil hat die 34. Zivilkammer des Landgerichts München I am 12.09.2011 entschieden, dass § 37a WpHG a. F. auf Swapgeschäfte wegen ihrer Eigenschaft als hochspekulative Wetten nicht anwendbar ist. Für den 3-jährigen Verjährungsbeginn sei nicht der Abschluss des Geschäftes maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der Beendigung des Geschäftes, da sich der Schaden erst zu diesem Zeitpunkt realisiere.

Davon abgesehen sind der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte – insbesondere aus den von ihr im Rahmen der geführten Gerichtsverfahren eingeholten Zeugenaussagen – erhebliche Anhaltspunkte bekannt, welche eine vorsätzliche Schädigung durch die empfehlenden Banken nahe legen. In einem solchen Falle ist nicht § 37a WpHG a. F. anzuwenden, sondern die allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach § 199 BGB beginnt die Verjährung von Schadensersatzansprüche mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat. Ab wann hiernach die Verjährung in den Swapfällen begonnen hat, ist bislang nicht endgültig geklärt. Zum Teil wird angenommen, dass die Verjährungsfristen für solche Geschäfte erst mit dem anlegerfreundlichen Urteil des BGH vom 22.03.2011 zu laufen beginnen konnten.

Geschädigte sollten daher in jedem Falle ihre Ansprüche von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung:

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

Kontakt

 

Hinweis:
Die Zeitschrift „Capital“ veröffentlichte in Ausgabe Nr. 06/2012 unter dem Titel „Die Zinswette“ einen Artikel zu dem o. g. Thema. Für diesen Artikel hat Herr Rechtsanwalt Linhardt aus der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte, neben anderen in der Branche bekannten Rechtsanwälten, über seine Erfahrungen berichtet.