Artikel Tags Schadensersatzansprüche

Derzeit gehen einer Vielzahl von Anlegern der RvH AG & Co. KG i. L. (vorher: ALBIS Capital AG & Co. KG i. L.) Mahnschreiben zu, in denen sie unter Klageandrohung aufgefordert werden, rückständige Sprintraten sowie die gewinnunabhängig ausgezahlten oder verbuchten Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Betroffene Anleger sollten dem Zahlungsdruck der gegnerischen Anwälte nicht ohne weiteres nachgeben. Die Rückzahlungsansprüche sind nach unserer derzeitigen Einschätzung häufig unberechtigt.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2013 können Ausschüttungen von der Gesellschaft selbst im eigenen Namen nur dann zurückverlangt werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Daran fehlt es vorliegend, vielmehr wurde diese Möglichkeit ausgeschlossen.

Je nachdem, welche der Anlageformen („Classic“, „Classic Plus“ oder „Sprint“) gewählt wurde, bestehen darüber hinaus weitere Abwehrmöglichkeiten, zu denen bereits obergerichtliche rechtskräftige Urteile existieren.

Nachdem sich die Gesellschaft offensichtlich in einer schweren finanziellen Notlage befindet, steht zu befürchten, dass die Einlagen vollständig verloren sind. Es sollte daher dringend überprüft werden, ob gegebenenfalls Schadensersatzansprüche bestehen.

Einerseits können Anlageberater oder -vermittler wegen Fehlern bei der Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss der Beteiligung haftbar sein, darüber hinaus können die Fondsverantwortlichen, insbesondere wegen Prospektfehlern, zum Schadensersatz verpflichtet sein. Für das Bestehen von Schadensersatzansprüchen existieren nach unseren bisherigen Erfahrungen regelmäßig zahlreiche stichhaltige Anhaltspunkte.

Betroffene Anleger sollten daher umgehend den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwalts einholen.

Es besteht dringender Handlungsbedarf, da in allen „Albis Capital” – Fällen der Eintritt der Verjährung droht. Neben der kenntnisabhängigen 3-jährigen Verjährung tritt die kenntnisunabhängige Verjährung auf den Tag genau 10 Jahre nach Unterzeichnung des Beitrittsantrags ein.

 

Rechtsanwalt Thomas Linhardt

Linhardt. Rechtsanwälte

Mit Urteil vom 17.11.2014 hat das Landgericht Hamburg einem Anleger Schadensersatz i. H. v. € 56.000,00 zugesprochen. Verurteilt wurden die RvH Verwaltungs AG als Rechtsnachfolgerin der Albis Capital Verwaltungs AG sowie die HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH als Rechtsnachfolgerin der Dr. Conrad Treuhand GmbH. Nach Überzeugung des Gerichts wurde der Anleger vor Vertragsschluss nicht über alle wesentlichen Umstände der Beteiligung aufgeklärt. Die fehlerhafte Aufklärung durch den Anlageberater wurde den verklagten Gesellschaften zugerechnet.

In einem anderen Verfahren vor dem Landgericht München I wurde der Anlageberater mit Urteil vom 18.12.2014 zur Leistung von Schadensersatz verurteilt. Dieser hatte die Beteiligung an der Albis Capital GmbH & Co. KG unzutreffend als sichere Möglichkeit zur Immobilienfinanzierung empfohlen. Tatsächlich handele es sich um eine unternehmerische Beteiligung, die ggf. Risiken bis hin zum Totalverlust der Einlage beinhaltet. Der Anleger hatte nach Überzeugung des Gerichts im Widerspruch dazu aber eine besonders sichere Kapitalanlage gewünscht.

Linhardt. Rechtsanwälte empfiehlt allen betroffenen Anlegern den Rat eines im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen. Anleger der Albis Capital GmbH & Co. KG sollten beachten, dass ihnen – soweit noch keine Verjährung eingetreten sein sollte – in Kürze die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche wegen Eintritts der absoluten 10-jährigen Verjährung ab dem Zeichnungstag droht.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

 

Mit Urteil vom 24.04.2014, Az.: III ZR 156/13, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Wirtschaftsprüfer unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar gegenüber dem Anleger haftet, wenn er einen zur Veröffentlichung in einem Wertpapierprospekt bestimmten Prüfbericht über die Gewinnprognosen des Herausgebers der Aktien fehlerhaft erstellt.

Besonders interessant sind die Einlassungen des BGH zur Frage der Verjährung der Ansprüche des Anlegers. Grundsätzlich kommt es im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für den Beginn der 3-jährigen Verjährung nur darauf an, dass der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier der Anleger) die anspruchsbegründenden Umstände kennt. Er muss den Vorgang rechtlich nicht zutreffend beurteilen. Aus diesem Grund sind – gerade im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts – Ansprüche häufig bereits verjährt bevor der Geschädigte von seinen Schadensersatzansprüchen Kenntnis erlangt.

Liegt der haftungsauslösende Fehler jedoch in einer falschen Rechtsanwendung, wie im vorgenannten Urteilsfall in der fehlerhaften Erstellung des Prüfberichts, muss es nach Ansicht des BGH für den Verjährungsbeginn auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Geschädigten von der Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung ankommen. Es genügt insoweit nicht, dass der Anleger den Emissionsprospekt und den darin abgedruckten Prüfbericht kennt.

Die im Jahr 2011 eingereichte Klage auf Schadenersatz wegen der im Jahr 2007 erworbenen Aktienanteile hatte im vorgenannten Fall Erfolg, die Ansprüche waren nach Ansicht des BGH noch nicht verjährt.

Dieses Urteil zeigt erneut, dass die Frage der Verjährung sehr differenziert geprüft werden muss. Kapitalanlegern ist daher dringend zu empfehlen, eventuelle Schadensersatzansprüche auch unter dem Aspekt der Verjährung von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

 

Am 10.02.2014 verurteilte das Landgerichts Nürnberg-Fürth (LG) eine Bank in Nürnberg zur Rückabwicklung der Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds. Die Bank hatte ihre Aufklärungspflichten gegenüber einer – als spekulative Anlegerin eingestuften – Kundin verletzt, indem sie die Aufklärung über das allgemeine Aussetzungsrisiko sowie das allgemeine Schließungs- und Liquidationsrisiko des Immobilienfonds unterließ. Dieses Risiko sei für den durchschnittlichen Anleger nicht ohne weiteres erkennbar gewesen.

Die Schadensersatzansprüche der Klägerin waren nach Ansicht des Gerichts nicht verjährt, obwohl die kenntnisunabhängige 3-Jahres-Frist des § 37a Wertpapierhandelsgesetz alter Fassung (WpHG a. F.) bei Klageerhebung bereits abgelaufen war. Nach der Überzeugung des LG war der beklagten Bank ein vorsätzliches Organisationsverschulden vorzuwerfen, weshalb § 37a WphG a. F., der nur für fahrlässiges Verschulden gilt, nicht zur Anwendung kam. Die Bank habe es nämlich unterlassen, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden über das allgemeine Schließungs- und Liquidationsrisiko bei offenen Immobilienfonds aufzuklären.

In seinen Entscheidungsgründen führte das LG aus, dass die Bank die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt habe. Dieser Nachweis sei der Bank nicht gelungen. Die Berufung auf einen vorsatzausschließenden Rechtsirrtum sei nicht ausreichend. Es sei denkbar geblieben, dass die Beklagte eine entsprechende Aufklärungspflicht für möglich hielt und eine entsprechende Anweisung gleichwohl bewusst unterblieb, obwohl schon frühzeitig ein entsprechendes Problembewusstsein bei der beklagten Bank bestand. Warum die Bank es dennoch unterließ ihre Berater zur Aufklärung der Kunden anzuhalten, wurde von ihr nicht nachvollziehbar erklärt.

Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth macht deutlich, dass allen Geschädigten, deren Anlagegeschäfte bereits länger als drei Jahre laufen, dringend zu raten ist, mögliche Schadenersatzansprüche durch einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte