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Die Sparkasse Zwickau hatte mit dem Kunden in den Jahren 1994 und 1996 drei Prämiensparverträge unbefristet abgeschlossen, nach dem Tod des Kunden wurden die Verträge im Jahre 2015, somit während der Niedrigzinsphase, auf die Erbin umgeschrieben. Bei der Umschreibung der Verträge war die Software der Sparkasse nicht in der Lage unbefristete Laufzeiten zu verarbeiten. Die Sparkasse trug daher 1.188 Monate (99 Jahre) als Laufzeit ein.

Die Sparkasse kündigte die drei Sparverträge im Jahr 2017. Während die Vorinstanz, das LG Zwickau, in seinem Urteil vom 25.10.2018, Az. 4 O 70/18, noch davon ausging, dass es sich bei den zeitlichen Angaben in den Verträgen nicht um Laufzeiten, sondern um Höchstfristen handele, hat das OLG Dresden am 21.11.2019, Az. 8 U 1770/18, entschieden, dass dem Wortlaut der Verträge zu folgen sei. So heißt es unter Ziffer 4 des Vertrages: „Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1.188 Monaten abgeschlossen.“ Der Prämiensparvertrag weist unter Ziffer 3.2 zudem ausdrücklich darauf hin, dass die in der Anlage aufgeführte Prämienstaffel für die gesamte Laufzeit des Vertrages fest vereinbart sei. Die Prämienstaffel listete sodann die Prämien für eine Laufzeit von 99 Jahren für jedes Jahr einzeln auf. Das OLG Dresden stellte hiernach fest, dass die Verträge damit an mehreren Stellen einheitlich von einer Laufzeit von 1.188 Monaten sprächen.

Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die beklagte Sparkasse und die Klägerin übereinstimmend etwas anderes gewollt hätten als das, was beiderseits unterschrieben wurde. Der Sparkasse habe es immerhin freigestanden, in die betreffende Spalte keine konkrete Jahres- oder Monatszahl einzutragen oder dies spätestens im ausgedruckten Exemplar durchzustreichen.

Somit scheide eine ordentliche Kündigung gemäß Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen aus, einen wichtigen Grund für die Kündigung konnte das Gericht nicht erkennen.

Dieses Urteil ist bereits rechtskräftig, die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Entscheidung zeigt, dass Kündigungen von Prämiensparverträgen durch die Sparkassen trotz des BGH-Urteils vom 14.05.2019 (wir berichteten) nicht immer rechtmäßig sind. Sparverträge mit fest vereinbarten Laufzeiten können auch weiterhin nicht vorzeitig von der Sparkasse gekündigt werden.

Wir raten daher den betroffenen Sparern, einer Kündigung ihres Sparvertrages nicht vorzeitig zuzustimmen bzw. Widerspruch einzulegen.

Wir empfehlen außerdem, den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwaltes einzuholen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtanwalt Thomas Linhardt

Linhardt. Rechtsanwälte

Mit Urteil vom 19.01.2016, Az.: XI ZR 388/14, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Banken bei vorzeitiger Kündigung von Darlehensverträgen gegenüber Verbrauchern keine überhöhten Vorfälligkeitsentschädigungen berechnen dürfen.

Die beklagte Sparkasse hatte eine Darlehensklausel verwendet, wonach zukünftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt werden sollten. Nach Überzeugung des BGH weicht diese Regelung von den gesetzlichen Grundsätzen des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB zum Nachteil des Darlehensnehmers ab. Die Bank erhält eine höhere Vorfälligkeitsentschädigung als ihr zusteht. Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrecht ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Kunden unangemessen.

Darlehensnehmer die beabsichtigen ihren Darlehensvertrag vorzeitig zu beenden bzw. diesen bereits beendet haben sollten ihren Darlehensvertrag von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Banken und Sparkassen müssen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen über das nach § 495 BGB bestehende Widerrufsrecht und den Beginn der Widerrufsfrist richtig und verständlich informieren. Sind die erteilten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft beginnt die gesetzlich vorgegebene Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen, d. h. die Vertragsabschlüsse können – jedenfalls nach der bisherigen Rechtslage – noch Jahre später widerrufen werden.

Dem vorgenannten Widerrufsrecht unterliegen nur Verbraucherdarlehensverträge. Dabei handelt es sich um Darlehensverträge zwischen Unternehmen (Bank) und Privatleuten (Verbraucher) für private Zwecke. Dazu gehören seit dem 01.11.2002 auch private Immobiliendarlehensverträge.

Eine Widerrufsbelehrung kann fehlerhaft sein, weil die Widerrufsfrist falsch bzw. missverständlich wiedergegeben wird (z. B. „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“), weil die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht erläutert oder falsch angegeben werden oder weil ergänzende Anmerkungen verwirren oder unverständlich sind. Eine Vielzahl an Urteilen ist hierzu ergangen, ob eine konkrete Widerrufsbelehrung diesen Anforderungen stand hält, muss im Einzelfall geprüft werden.

Seit dem Jahr 2002 wurden vom Gesetzgeber mehrfach amtliche Muster-Widerrufsbelehrungen herausgegeben, die ihrerseits jedoch fehlerhaft waren und von den Gerichten beanstandet wurden. Hat die Bank den jeweils gültigen amtlichen Mustertext ohne Änderungen übernommen, so ist ein Widerruf nicht möglich. Die Bank wird durch Verwendung des amtlichen Mustertextes geschützt. Tatsächlich wurde von den Mustertexten jedoch häufig abgewichen. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) geht der Schutz des amtlichen Mustertextes schon bei geringfügigen Änderungen verloren.

Der Widerruf eines Darlehens kann gerade in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase, erhebliche Vorteile bieten. Der Darlehenswiderruf eröffnet insbesondere die Möglichkeit sofort aus einem Darlehensvertrag mit hoher Verzinsung auszusteigen und für die aktuelle Darlehensrestschuld einen neuen Kredit mit niedriger Verzinsung aufzunehmen.

Aufgrund eines wirksamen Widerrufs wandelt sich der Darlehensvertrag in ein sogenanntes Rückabwicklungsverhältnis, die Parteien haben sich die empfangenen Leistungen daher gegenseitig zurückzugewähren. Die Bank muss hierzu nach erfolgtem Widerruf alle vom Darlehensnehmer erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen erstatten. Mit Beschluss vom 22.09.2015 (Az.: XI ZR 116/15) hat der BGH nochmals klargestellt, dass die Bank zusätzlich Nutzungsersatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zugang der jeweiligen Leistungen zu erbringen hat, weil die Bank mit den Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf wirtschaften konnte. Die Bank darf ihrerseits die vereinbarten Zinsen für die Kapitalüberlassung verlangen, jedoch nur für die Restschuld (BGH, Beschluss vom 22. September 2015, Az.: XI ZR 116/15). Unter Umständen kann sich hier eine Vergünstigung ergeben, wenn der marktübliche Sollzins für ein vergleichbares Darlehen geringer gewesen ist.

Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist im Fall eines wirksamen Widerrufs nicht zu bezahlen. Eine bereits entrichtete Vorfälligkeitsentschädigung kann ggf. zurückgefordert werden, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist (3 Jahre ab dem Schluss des Jahres in dem die Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt wurde).

Ist der Widerruf erfolgt, so muss der Verbraucher der Bank die Darlehenssumme innerhalb von 30 Tagen zurück zahlen. Ratsam ist, die Rückzahlung vor dem Widerruf sicher zu stellen.

Das bisher unbegrenzte Widerrufsrecht für ältere Verträge soll nach den Plänen der Bundesregierung bald enden, um den Banken Rechtssicherheit zu verschaffen. Das Widerrufsrecht wird im Rahmen der Umsetzung der Wohnimmobilienverbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU) reformiert, insbesondere soll das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen künftig zeitlich begrenzt werden. Die Richtlinie wird voraussichtlich zum 21.03.2016 in deutsches Recht umgesetzt. Für ältere Darlehensverträge soll eine gesetzliche Ausschlussfrist aufgenommen werden. Nach den derzeitigen Plänen wird die Möglichkeit ältere Darlehensverträge zu widerrufen etwa ab Mitte des Jahres 2016 enden.

Darlehensnehmer die ihren Darlehensvertrag ggf. widerrufen möchten, sollten die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Mit Urteil vom 05.05.2015, Az.: XI ZR 214/14, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die folgende von der Sparkasse Mittelfranken-Süd in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendete Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erachtet und damit die Entscheidungen des LG Nürnberg-Fürth vom 24.09.2013 (Az.: 7 O 1146/13) sowie des OLG Nürnberg vom 29.04.2014 (Az.: 3 U 2038/13) bestätigt:

„Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen … können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.“

Diese Formulierung erweckt nach Ansicht des BGH den unrichtigen Eindruck als dürfe die Sparkasse ein Girokonto jederzeit ohne besonderen Grund kündigen. Für Sparkassen gelten laut BGH jedoch höhere Anforderungen, da sie im Gegensatz zu anderen Geldhäusern öffentlich-rechtlich organisiert seien. Sparkassen sind als öffentlich-rechtliche Kreditinstitute in einigen Bundesländern (Bayern, Rheinland-Pfalz, Hessen, u. a.) gesetzlich verpflichtet, jeder natürlichen Person, auch bei geringer Kreditwürdigkeit, ein Girokonto auf Guthabenbasis zu ermöglichen. Einem Kunden kann somit nur aus besonders schwer wiegenden Gründen gekündigt werden. Die bloße Rückgabe einer Lastschrift reicht hierfür beispielsweise nicht aus.

Etwa 300 der bundesweit 400 Sparkassen müssen ihre Kündigungsklauseln nun klarer formulieren.

Bankkunden denen von einer Sparkasse ohne wichtigen Grund das Girokonto gekündigt wurde, sollten die Rechtmäßigkeit von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

 

Am 21.01.2014 verurteilte das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth (Az.: 6 O 8699/12) eine Sparkasse zur Zahlung von Schadensersatz i. H. v. € 68.058,14 wegen Falschberatung bei dem Erwerb einer Immobilienfonds-Beteiligung. Die langjährige Kundin hatte zum Zweck der Altersvorsorge in eine werterhaltende Anlage investieren wollen. Bei der Auswahl des Anlageprodukts wurde sie jedoch nach Überzeugung des Gerichts weder anlegergerecht noch objektgerecht beraten.

Die von der Sparkasse empfohlene Anlage war für den Zweck der Altersvorsorge nicht geeignet. Außerdem wurden der Kundin weder das Kursrisiko noch das Risiko einer Liquidation des Fonds offenbart. Eine entsprechende Aufklärung erhielt die Klägerin auch nicht aus dem übergebenen Verkaufsprospekt, welcher erst zum Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage übergeben wurde. Der Klägerin stand somit keine angemessene Zeit zu dessen Kenntnisnahme zur Verfügung.

Auch die von der Sparkasse erhobene Einrede der Verjährung wies das Landgericht zurück. Die Sparkasse hatte der Kundin nämlich versprochen, den Schaden zu einem späteren Zeitpunkt neu zu bewerten. Das Gericht sah darin einen konkludenten Verjährungsverzicht.

An die Beratung über offene Immobilienfonds, Aktien- und Rentenfonds, Zertifikate und andere strukturierte Produkte die sich bekanntermaßen nach Anlageschwerpunkten, Funktionsweise und Risiken stark unterscheiden, sind hohe Anforderungen zu stellen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Mit Urteil vom 14.12.2011, Az.: 9 U 11/11, hat das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) entschieden, dass sowohl die Sparkasse als beratende Bank als auch die als Vertragspartner auftretende Landesbank dem Kläger, einem privaten Anlagekunden, zum Schadensersatz verpflichtet sind.

Die Sparkasse haftet dabei wegen Falschberatung, die Landesbank wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung.
Das OLG stellt in seiner Urteilsbegründung insbesondere fest, dass die Sparkasse ihre Pflicht zur anlagegerechten Beratung verletzt hat, indem sie den Kläger nicht über die komplexen Zusammenhänge und das Erfordernis eines eigenen, effektiven Risikomanagements aufgeklärt hat. Es verwies auf eine frühere Entscheidung des Senats, in welcher er bereits beanstandet hatte, dass Anlegern suggeriert wurde, sie könnten anhand eigener Zinsmeinungen eine verantwortbare Entscheidung treffen. Dies sei gerade nicht der Fall. Trage der Anleger das Marktpreisrisiko so müsse er sich eine Meinung über die zukünftige Entwicklung des Marktwertes bilden können. Ohne dieses Verständnis sei er nicht in der Lage die Entwicklung des Marktpreises ausreichend zu überwachen, um den richtigen Ausstiegszeitpunkt zu erkennen. Der Anleger müsse wissen, dass er ohne professionelle Hilfsmittel nicht in der Lage ist, allein den Marktwert zu ermitteln. Da dem Kläger auch der anfängliche Marktwert nicht mitgeteilt wurde, konnte er zudem nicht einmal den Ausgangspunkt seiner Risikostrategie erkennen. Bei einer Privatperson sei es offenkundig, dass sie zur Überwachung des Marktpreises nicht in der Lage sei. Die Sparkasse hatte aber eine entsprechende – erforderliche – Überwachung zugunsten des Klägers nicht durchgeführt, da sie sich nicht dazu verpflichtet erachtete.

Die Sparkasse hat nach Überzeugung des OLG den Kläger auch nicht anlegergerecht beraten. Die Bank könne nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Kunde bereit sei, hohe Risiken zu tragen. Sie habe es versäumt, die Höhe des vom Kläger akzeptierten Verlustes zu erfragen. Die pflichtwidrige Empfehlung des für den Kläger ungeeigneten Swap-Vertrages werde auch nicht durch die Praxis von Banken beseitigt, ohne konkrete vertragliche Vereinbarung den Swap-Vertrag zu überwachen, nach eigenem Gutdünken Auflösungsempfehlungen zu geben oder in frei gewählten Abständen Marktwerte mitzuteilen.

Die Landesbank, mit welcher der Kläger den Swap-Vertrag abschloss, die aber gegenüber dem Kunden selbst nicht beratend tätig war, war nach Auffassung des OLG auch im unmittelbaren Kundengeschäft zur Aufklärung über die entscheidungserheblichen Tatsachen verpflichtet. Ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten hat sie verletzt. Der Kunde dürfe eine Vermittlung aller Informationen erwarten, die ihn in die Lage versetzen, eine eigenverantwortliche Entscheidung über den Abschluss oder Nichtabschluss des Geschäfts zu treffen. Er dürfe ebenfalls eine Aufklärung darüber erwarten, dass es sich entgegen dem durch die Namensbezeichnung erweckten Eindruck (Swap) nicht um den Tausch von gleichwertigen Leistungen handelt, sondern um – für den Kunden nicht erkennbar – ungleichwertige Leistungen, die mit einem in der Höhe des anfänglichen negativen Marktwertes bestehenden Verlustes verbunden sind. Die fehlerhafte objektbezogene Aufklärung durch die Sparkasse müsse sich die Landesbank gem. § 278 BGB zurechnen lassen, weil sie dieser die Aufklärung des Kunden überlassen hat.

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Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

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