Artikel Tags XI ZR 103/15

Mit Urteil vom 19.01.2016, Az.: XI ZR 103/15, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Banken von säumigen Darlehensnehmern nach der Kündigung durch die Bank nicht anstelle des Verzugsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen dürfen.

Dies widerspreche dem Ziel des Gesetzgebers bei der Schadensberechnung den Rückgriff auf den Vertragszins auszuschließen, die Schadensberechnung zu vereinfachen und so dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen.

Betroffene Darlehensnehmer sollten den Rat von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt einholen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte