Archiv der Kategorie Familienrecht

Auf einen schweren Unfall haben Sie keinen Einfluss, aber Sie können bereits jetzt Regelungen treffen, dass es nach einem solchen Ereignis so läuft, wie Sie es sich wünschen.

 

Mit einer entsprechenden Bevollmächtigung können Sie schon vorher regeln, wie Ihre Angelegenheiten weitergehen, wenn Sie nicht mehr Lage sind, Entscheidungen zu treffen. Vom Bezahlen von Rechnungen bis zur Entscheidung über Leben und Tod lässt sich mit einer Vollmacht vorsorgen. Eine solche Bevollmächtigung einer Person Ihres Vertrauens, nicht notwendigerweise Angehörige oder Erben, ermöglicht Ihnen bis ans Lebensende ein hohes Maß an Selbstbestimmung und nimmt Ihren Lieben die schwere Aufgabe, Gewissensentscheidungen über Ihr Schicksal zu treffen.

 

Dabei tritt die Bevollmächtigung erst in Kraft, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr zum Ausdruck bringen können oder/und Ihr Leben nicht mehr selbstverantwortlich regeln können. Natürlich können Sie sie auch jederzeit widerrufen oder ändern.

 

Eine Generalvollmacht kann dabei etwa „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“ ermächtigen. Allerdings können nicht alle Lebensbereiche von der Generalvollmacht abgedeckt werden. Das Gesetz verlangt in Fällen von medizinischen Eingriffen, freiheitsbeschränkenden Maßnahmen, zu denen bereits die Anbringung eines Bettgitters zählt, oder Organspende eine Vorsorgevollmacht, in der diese Fragen zu klären sind. Sie entscheiden dabei selbst, welche Bereiche in welchem Umfang geregelt werden sollen.

 

Innerhalb der Vorsorgevollmacht können Sie auch eine (oder mehrere) Person(en) vorschlagen, die als Betreuer ernannt werden soll(en). Sinnvoll ist es, diese sog. Betreuungsverfügung in die Vorsorgevollmacht zu integrieren. Mit der Betreuungsverfügung, also dem Vorschlag einer Person, wird zwar die Einschaltung des Gerichts nicht vermieden, aber Sie können durch die Nennung der Person  Einfluss auf die Entscheidung der Betreuerbestellung nehmen.

 

Ebenfalls mit in die Vorsorgevollmacht lässt sich eine Patientenverfügung mit aufnehmen. Die Festlegungen von bestimmten ärztlichen Maßnahmen am Lebensende sind für die Ärzte verbindlich und müssen beachtet werden, wenn durch diese Festlegungen Ihr Wille für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Hierzu hat der BGH kürzlich (Beschluss vom 08.02.2017, XII ZB 604/15) noch einmal betont, wie wichtig die Darlegung von konkreten Behandlungsentscheidungen ist. Die vermeintlich eindeutige Formulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ hält der BGH nicht für eindeutig genug, damit Ärzte sie befolgen. Dies zeigt anschaulich die Schwierigkeiten, welche die korrekte Erstellung einer solchen Verfügung mit sich bringt.

 

Für Fragen stehen wir zur gerne Verfügung und helfen Ihnen beim Erstellen weiter.

 

Rechtsanwalt Thomas Linhardt

Linhardt. Rechtsanwälte

 

P.S.: Hier finden Sie unseren Fragebogen zur Vorsorge- und Generalvollmacht als pdf.

 

Im Bedarfsfall können Sie ihn ausfüllen und uns zukommen lassen (Papier oder elektronisch).

 

DER BGH ZUM ENTSCHEIDUNGSRECHT BEI UNEINIGKEIT DER ELTERN ÜBER SCHUTZIMPFUNG DES KINDES

 

Die Entscheidung über Schutzimpfungen gehören zur elterlichen Sorge. Im Idealfall  verständigen sich die Eltern und treffen eine gemeinsame Entscheidung. Kein Problem ist es auch, wenn nach einer Trennung ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat.

 

Aber was ist, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben und sich nicht einigen?

 

Mit Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZP 157/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe nun entschieden, wie ein Streit zwischen getrenntlebenden Eltern im Bezug auf die Vornahme von Schutzimpfungen für ihr Kind beizulegen ist.

 

Im vorliegenden Fall waren der Antragsteller und die Antragsgegnerin gemeinsam sorgeberechtigt für ihre im Juni 2012 geborene Tochter, die bei der Mutter lebt.

 

Beim Amtsgericht Erfurt haben sie wechselseitig das alleinige Entscheidungsrecht für die Gesundheitssorge beantragt. Dem war ein Streit über die Vornahme von Schutzimpfungen bei der Tochter vorausgegangen. Die Mutter meinte, das Risiko von Impfschäden wiege schwerer als das allgemeine Infektionsrisiko, der Vater hingegen befürwortet Schutzimpfungen nach den Empfehlungen der ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO).

 

In erster Instanz erhielt der Vater vor dem Amtsgericht Erfurt das Entscheidungsrecht zur Vornahme von Impfungen an seiner Tochter. Daraufhin legte die Mutter beim zuständigen Oberlandesgericht Jena Beschwerde ein. Das OLG Jena hat die Entscheidungsbefugnis beim Vater belassen, allerdings beschränkt auf Schutzimpfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln (entsprechend den Impf-Empfehlungen der STIKO).

 

Hiergegen legte die Mutter wiederum Rechtsbeschwerde beim BGH ein, die ohne Erfolg geblieben ist.

 

Nach § 1628 S.1 BGB kann das Familiengericht in den Fällen der gemeinsamen Sorge, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, auf Antrag das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen. Dabei stellte der BGH fest, dass die Durchführung von Schutzimpfungen keine alltägliche Angelegenheit ist, die in die Entscheidungsbefugnis des Elternteils fielen (wie Arztbesuche zu Vorsorgeuntersuchungen), bei dem sich das Kind aufhält, sondern eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist. Dies argumentierte das Gericht insbesondere mit der Häufigkeit der Impfungen, die regelmäßig im Leben nur einmal anfielen (Anm.d.Red.: STIKO-Empfehlung zu Tetanus: alle 5 Jahre), sowie das mit möglichen Komplikationen verbundene Infektionsrisiko als auch das Risiko einer Impfschädigung. Der BGH und die Vorinstanzen haben den Vater als besser geeignet angesehen, da seine Haltung den Empfehlungen der STIKO entspricht.  Diese Empfehlungen sind vom BGH bereits in voriger Rechtsprechung als medizinischer Standard anerkannt worden.

 

Da keine einschlägigen Einzelfallumstände, wie etwa besondere Impfrisiken,  Vorerkrankungen oder Allergien, vorliegen, konnten die Gerichte auf die Impfempfehlungen als vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgreifen. Die Einwände der Mutter von einer „unheilvollen Lobbyarbeit von Pharmaindustrie und der Ärzteschaft“ wurden dagegen nicht zum Anlass für die Einholung eines gesonderten Sachverständigengutachtens über allgemeine Impfrisiken genommen.

 

Dieser Fall zeigt, dass lebensnahe, vermeintlich einfache Fälle bis nach Karlsruhe zum BGH gehen können. Schon alleine im Interesse eines kleinen Kindes ist dies für Eltern zwar nicht gerade empfehlenswert, aber es sind immer einzelfallbezogene Entscheidungen zu treffen, beispielsweise bei Vorerkrankungen oder wenn bei früheren Impfungen Nebenwirkungen aufgetreten sind.

Wenn Sie sich noch Fragen haben, stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt

Linhardt.Rechtsanwälte