Nach den Verkaufsprospekten der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG sollten sich Anleger als stille Gesellschafter im Rahmen verschiedener Beteiligungsmodelle wie „SchroederLombard“, „LombardPlus“, „LombardClassic“, „LombardClassic 2“ oder „LombardClassic 3“. beteiligen und damit indirekt in ein von der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG betriebenes Pfandleihhaus für Luxusgüter investieren. Die eingesammelten Anlegergeld sollten als Darlehen an die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG ausgereicht werden, die Anleger durch ergebnisabhängige Zinseinkünfte in Höhe von 7 – 8,45 % p. a. der Einlagen von diesem Geschäft profitieren. Nach dem Ende der Laufzeit haben die meisten Anleger ihre Einlage wie auch die entsprechende Verzinsung ausbezahlt erhalten.
Mit Beschluss vom 02.01.2017 eröffnete das Amtsgericht Chemnitz das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler, fordert nun die ausgezahlten Einlagen und Zinsen unter Berufung auf §§ 129, 134 InsO zurück, wobei er behauptet, bei diesen handle es sich im Sinne des insolvenzrechtlichen Anfechtungsrechts um unentgeltliche Leistungen, da den stillen Gesellschaftern kein entsprechender Anspruch zugestanden habe.
Der Insolvenzverwalter trägt dazu vor, die Gesellschaft habe ein Schneeballsystem betrieben, wobei er sich auf noch laufende Strafverfahren gegen die Initiatoren der Anlagegesellschaft beruft. Die von den Anlegern eingesammelten Gelder seien in Form einer Darlehensvergabe innerhalb der Lombardium Gruppe hin und her geschoben, Auszahlungen an stille Gesellschafter aus den Einlagen neu eintretender stiller Gesellschafter finanziert worden. Ein tragfähiges Geschäftsmodell habe nie existiert, weshalb tatsächlich nie Gewinne erzielt worden seien. Die Jahresabschlüsse der Gesellschaft welche durchgängig Jahresüberschüsse ausweisen seien unrichtig, tatsächlich hätten sich ausschließlich Verluste ergeben. Daher hätten weder Gewinnanteile noch die stillen Einlagen, die durch Verluste aufgezehrt worden seien, ausgezahlt werden dürfen, es handle sich um Scheingewinne bzw. Scheinguthaben.
Betroffene Anleger sollten der Forderung des Insolvenzverwalters nicht ungeprüft nachkommen.
Nach Prüfung des Vortrags des Insolvenzverwalters sehen wir einige Ansatzpunkte, um der Forderung des Insolvenzverwalters entgegenzutreten.
Der Klagevortrag des Insolvenzverwalters verzichtet trotz der ihm als Kläger obliegenden Beweislast in erstaunlich großem Umfang auf konkrete Ausführungen und Beweisvortrag. Auch wenn dem Insolvenzverwalter einige Beweiserleichterungen zugutekommen, ist er für das Vorliegen des Klageanspruchs grundsätzlich beweispflichtig. Bislang ist unklar, welcher Vortrag des Insolvenzverwalters tatsächlich durch Beweis belegt werden kann.
Aus den uns vorliegenden Unterlagen ergeben sich Argumente gegen das Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung im Sinne des § 134 InsO.
Zudem kann im Einzelfall beim stillen Gesellschafter Entreicherung eingetreten sein, gemäß § 143 Abs. 2 InsO entfällt in einem solchen Fall der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr der Auszahlungen. In den uns bekannten Fällen kann sich Entreicherung etwa daraus ergeben, dass Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abgeführt wurde oder durch Wiederanlage der Einlagen in andere Beteiligungsangebote der Initiatoren der Erste Oderfelder.
Betroffene Anleger sollten den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwaltes einholen.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte
In einem von der Rechtsanwaltskanzlei Linhardt. Rechtsanwälte vertretenen Verfahren hat das Landgericht Koblenz die Klage des Insolvenzverwalters Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick gegen einen Kommanditisten der Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-R Schiffe“ mbH & Co. KG abgewiesen.
Das Gericht hat erkannt, dass der Kläger seinen Anspruch auf Rückgewähr der Einlagen nicht schlüssig dargelegt hat. Dabei hätte es genügt, wenn der Insolvenzverwalter eine Insolvenztabelle mit den festgestellten Forderungen vorgelegt hätte, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können. Diesen Anforderungen an den Klagevortrag ist der Kläger jedoch nach der Überzeugung des Gerichts nicht nachgekommen.
Der Insolvenzverwalter hatte zunächst eine von ihm selbst erstellte, gerichtlich nicht beglaubigte Insolvenztabelle vorgelegt, die damit nicht als vom Insolvenzgericht geführte Tabelle erkennbar war. Danach hatte der Insolvenzverwalter eine weitere Insolvenztabelle vorgelegt, die einen Beglaubigungsvermerk des Insolvenzgerichts trug, nach Auffassung des Gerichtes waren die wesentlichen Forderungen in der Tabelle aber nicht insolvenzgerichtlich festgestellt. Da der Kläger trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts keine hinreichende Insolvenztabelle vorlegte, wurde die Klage abgewiesen.
Das Landgericht Koblenz befindet sich damit im Einklang mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Koblenz und Bamberg, die in gleichgelagerten Fällen zur Überzeugung gelangten, dass die behaupteten Insolvenzforderungen vom Insolvenzverwalter nicht ausreichend nachgewiesen wurden.
Das Landgericht Koblenz ist damit der Argumentation der Rechtsanwaltskanzlei Linhardt. Rechtsanwälte gefolgt, wonach die Rechtskraftwirkung einer Insolvenztabelle nach dem Wortlaut des § 178 InsO einen insolvenzgerichtlichen Prüftermin gemäß § 176 InsO bzw. § 177 InsO voraussetzt, die Forderungen somit durch das Insolvenzgericht festgestellt sein müssen. Ohne eine insolvenzgerichtliche Feststellung der Forderungen, nur aufgrund einer vom Insolvenzverwalter geführten Eigentabelle, wären die umfassenden Rechtskraftwirkungen einer Insolvenztabelle – die Eintragung wirkt für die festgestellten Forderungen wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber allen Insolvenzgläubigern – nicht zu rechtfertigen.
Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob der Insolvenzverwalter gegen das klageabweisende Urteil Berufung einlegt oder dies in Rechtskraft erwächst.
Betroffene Anleger sollten den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwaltes einholen.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte
Bereits mit Urteil vom 21.11.2019, Az. 8 U 1770/18, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden, dass Prämiensparverträge in denen nach Umschreibung auf einen Erben im Vertragstext ausdrücklich eine Laufzeit von 99 Jahren angegeben wird, nicht vor Ablauf dieser Zeit gekündigt werden können (Wir berichteten).
Auch das Amtsgericht (AG) Nürnberg hat nun in einem vergleichbaren Fall einer Sparkassenkundin Recht gegeben. Die Sparverträge „S-Prämiensparen-flexibel“ der Kundin wurden durch die ordentliche Kündigung der Sparkasse nicht beendet. Dem Vertragswortlaut nach wurden die Verträge mit einer Laufzeit von 1.188 Monaten (= 99 Jahre) abgeschlossen. Das Gericht sah aufgrund des ausdrücklich festgehaltenen übereinstimmenden Willens der Parteien keinen Raum für eine Änderung durch Auslegung des Gerichts.
Die Sparkasse könne sich weder darauf berufen, dass eine so lange vertragliche Bindung gegen Treu und Glauben verstieße noch konnte das Gericht eine ernsthafte Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der beklagten Sparkasse oder einen wichtigen Grund für die Kündigung erkennen.
Das Amtsgericht führt unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des BGH zum Bausparkassenurteil vom 21.02.2017, XI ZR 185/16, aus, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung nicht in einer länger anhaltenden Niedrigzinsphase gesehen werden kann, auch wenn die Sparkasse diese nicht vorhergesehen haben mag. Dann würde sie das Risiko, ob ihre Prognosen hinsichtlich der angebotenen Zins- und Prämienleistung zutreffen, unzulässigerweise vollständig auf ihre Kunden abwälzen.
Demgemäß stellte das Amtsgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 02.04.2020 fest, dass die streitgegenständlichen Prämiensparverträge durch die Kündigung der Sparkasse nicht beendet worden sind.
Wir raten daher den betroffenen Sparern, einer Kündigung ihres Sparvertrages nicht vorzeitig zuzustimmen bzw. Widerspruch einzulegen und den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwaltes einzuholen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Rechtanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte
Mit Urteil vom 22.04.2020, Az.: 5 MK 1/19, hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden einer Musterfeststellungsklage gegen eine Sparkasse weitgehend stattgegeben. Das Gericht stellte fest, dass durch die Formulierung „die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit …% verzinst“ keine wirksame Zinsanpassungsregelung getroffen wurde.
Die unterlegene Sparkasse hat daher nun Zinsanpassungen gemäß einem angemessenen Referenzzinssatz vorzunehmen, der in öffentlich zugänglichen Medien abgebildet ist und keine Seite einseitig begünstigt. Entgegen der Ansicht der beklagten Sparkasse hält das OLG die Auswahl eines Referenzzinssatzes für langfristige Kapitalanlagen für sachgerecht. Insbesondere argumentiert es, die vorzeitige Kündigung der Verträge wäre für die Sparer angesichts der zu erwartenden steigenden Boni wirtschaftlich nicht vernünftig gewesen. Maßgeblich sei die Zielrichtung des Vertrages, die für die Verbraucher auf eine langfristige Anlage ausgerichtet war. Auf die Langfristigkeit musste sich die Sparkasse, welche die Formularverträge gestaltete, einstellen. Im Urteilsfall erachtete das Gericht den Zinssatz der Deutschen Bundesbank WX 4260 für die streitgegenständlichen Prämiensparverträge grundsätzlich für angemessen. Es wies jedoch darauf hin, dass dies nur dann gelten könne, wenn die Sparverträge formularmäßig und ohne abweichende Individualvereinbarung abgeschlossen wurden.
Die Zinsanpassungen sind nach der Entscheidung des Gerichts wegen der größeren Genauigkeit monatlich vorzunehmen. Darüber hinaus hält das OLG Dresden die Beibehaltung eines relativen Zinsabstandes (gemeint ist der Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins) für erforderlich, da hierdurch der Sparkunde zwingend eine Verzinsung erhält und Sparzinsen nicht negativ werden können. Anderes hätte einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft.
Die Ansprüche auf die nachträglich gutzuschreibenden Zinsen sind nach Ansicht des Gerichts zudem nicht verjährt. Die im Sparguthaben enthaltenen Zinsen unterliegen derselben Verjährung wie das übrige angesparte Kapital. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst mit der Beendigung des Prämiensparvertrages.
Im Einzelfall können aber individuelle Zusatzvereinbarungen getroffen worden sein, welche eine andere Beurteilung der Ansprüche des Sparers rechtfertigen können, dies wäre gesondert zu prüfen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.
Wir empfehlenbetroffenen Sparkassenkunden, den Rat eines in Bank- undKapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwaltes einzuholen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Rechtanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte
Die Sparkasse Zwickau hatte mit dem Kunden in den Jahren 1994 und 1996 drei Prämiensparverträge unbefristet abgeschlossen, nach dem Tod des Kunden wurden die Verträge im Jahre 2015, somit während der Niedrigzinsphase, auf die Erbin umgeschrieben. Bei der Umschreibung der Verträge war die Software der Sparkasse nicht in der Lage unbefristete Laufzeiten zu verarbeiten. Die Sparkasse trug daher 1.188 Monate (99 Jahre) als Laufzeit ein.
Die Sparkasse kündigte die drei Sparverträge im Jahr 2017. Während die Vorinstanz, das LG Zwickau, in seinem Urteil vom 25.10.2018, Az. 4 O 70/18, noch davon ausging, dass es sich bei den zeitlichen Angaben in den Verträgen nicht um Laufzeiten, sondern um Höchstfristen handele, hat das OLG Dresden am 21.11.2019, Az. 8 U 1770/18, entschieden, dass dem Wortlaut der Verträge zu folgen sei. So heißt es unter Ziffer 4 des Vertrages: „Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1.188 Monaten abgeschlossen.“ Der Prämiensparvertrag weist unter Ziffer 3.2 zudem ausdrücklich darauf hin, dass die in der Anlage aufgeführte Prämienstaffel für die gesamte Laufzeit des Vertrages fest vereinbart sei. Die Prämienstaffel listete sodann die Prämien für eine Laufzeit von 99 Jahren für jedes Jahr einzeln auf. Das OLG Dresden stellte hiernach fest, dass die Verträge damit an mehreren Stellen einheitlich von einer Laufzeit von 1.188 Monaten sprächen.
Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die beklagte Sparkasse und die Klägerin übereinstimmend etwas anderes gewollt hätten als das, was beiderseits unterschrieben wurde. Der Sparkasse habe es immerhin freigestanden, in die betreffende Spalte keine konkrete Jahres- oder Monatszahl einzutragen oder dies spätestens im ausgedruckten Exemplar durchzustreichen.
Somit scheide eine ordentliche Kündigung gemäß Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen aus, einen wichtigen Grund für die Kündigung konnte das Gericht nicht erkennen.
Dieses Urteil ist bereits rechtskräftig, die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Entscheidung zeigt, dass Kündigungen von Prämiensparverträgen durch die Sparkassen trotz des BGH-Urteils vom 14.05.2019 (wir berichteten) nicht immer rechtmäßig sind. Sparverträge mit fest vereinbarten Laufzeiten können auch weiterhin nicht vorzeitig von der Sparkasse gekündigt werden.
Wir raten daher den betroffenen Sparern, einer Kündigung ihres Sparvertrages nicht vorzeitig zuzustimmen bzw. Widerspruch einzulegen.
Wir empfehlen außerdem, den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwaltes einzuholen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Rechtanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte
Stichworte: 99 Jahre Laufzeit, Kündigung, Prämiensparvertrag, Sparkasse
Im Zuge des am 14.05.2019 ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH), Az. XI ZR 345/18, verschicken zahlreiche Banken und Sparkassen, darunter auch die Sparkasse Nürnberg, in letzter Zeit zahlreiche Kündigungsschreiben, um die Prämiensparverträge ihrer Kunden zu kündigen.
Viele dieser Verträge stammen aus den 90er Jahren und beinhalten neben einer variablen Verzinsung für die Anlage ab dem 3. Jahr der Laufzeit die Zahlung einer Prämie in Höhe eines bestimmten, steigenden Prozentsatzes aus den im Vorjahr geleisteten Einzahlungen.
Aufgrund des seit Jahren herrschenden niedrigen Zinsumfeldes sind diese Verträge heute vergleichsweise lukrativ für den Kunden, für die Sparkassen jedoch eine erhebliche Belastung, von denen sie sich durch die Kündigungen lösen möchten.
Das seit langem vorherrschende Niedrigzinsniveau bietet als solches allein keinen ausreichenden Kündigungsgrund seitens der Bank. Maßgeblich sind in jedem Fall die konkret getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, durch welche die jeweilige Sparkasse zu einer längeren Vertragsbindung verpflichtet werden kann.
Obwohl sich die Sparkassen in den uns vorliegenden Kündigungen auf o. g. Urteil des BGH berufen, sind nicht alle Kündigungen rechtmäßig, da der Bundesgerichtshof mit dem Urteil enge Grenzen gesetzt hat. So ist beispielsweise eine Kündigung vor Erreichen der Höchstprämie aufgrund von veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen von vornherein ausgeschlossen.
Nach dem Urteil des BGH dürfen Sparkassen Prämiensparverträge mit unbestimmter Laufzeit nicht vor dem Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen. Bis dahin sei die Kündigung durch die Sparkasse wegen des Prämienversprechens als ausgeschlossen anzusehen. Da im Urteilsfall die Höchstprämie nach einer Vertragslaufzeit von 15 Jahren erreicht war, wurde die ordentliche Kündigung durch die Sparkasse mit einer Frist von drei Monaten als wirksam angesehen.
In einem Infoblatt zum Sparvertrag von 1996, in dem eine Berechnung bei 20-jähriger Laufzeit abgedruckt war, sah der BGH keine Grundlage für die Annahme einer längeren Laufzeit. Die Richter sahen darin lediglich eine werbemäßige Broschüre, welche keinen Einfluss auf den Inhalt des Sparvertrages genommen haben kann.
Im Übrigen betraf der vom BGH entschiedene Fall das Erreichen der höchsten Prämienstufe nach 15 Jahren, wobei Prämien für die Folgejahre im Vertrag nicht mehr ausdrücklich aufgeführt wurden. Tatsächlich wurden Prämien jedoch häufig auch ausdrücklich für das 20. oder 25. Jahr versprochen. Unseres Erachtens bietet die BGH-Entscheidung für diese Fälle keine ausreichende Klärung.
In den uns vorliegenden Fällen sind zudem die vertraglichen Zinsanpassungsklauseln nach der Rechtsprechung des BGH als (teilweise) unwirksam anzusehen. Insbesondere fehlt es jeweils an der Wahl eines – für beide Parteien interessengerechten – Referenzzinssatzes. Ob sich hieraus Forderungen gegen die jeweilige Sparkasse wegen zu wenig bezahlter Zinsen ergeben, muss im Einzelfall geprüft werden.
Wir empfehlen betroffenen Sparkassenkunden, in jedem Falle einer Kündigung ihres Sparvertrages nicht vorzeitig zuzustimmen bzw. Widerspruch einzulegen und Auskunft über die Verzinsung ihrer Spareinlagen anzufordern. Über das Sparguthaben sollte bis zur Klärung nicht verfügt werden, um Ansprüche gegen die jeweilige Sparkasse in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Wir empfehlen außerdem, den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwaltes einzuholen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Rechtanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte
In allen der Kanzlei Linhardt.Rechtsanwälte bekannten Klageverfahren des Insolvenzverwalters Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick, vertreten durch die Anwaltskanzlei Bonse-Barta, gegen die Kommanditisten der Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-R Schiffe“ mbH & Co. KG auf Rückforderung der erhaltenen Ausschüttungen wurden die angeblichen Insolvenzforderungen bislang nicht durch Vorlage der gerichtlichen Insolvenztabelle nachgewiesen (Wir berichteten).
Diese Vorgehensweise ist in der Rechtsprechung kein Einzelfall. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte hierzu istgegenwärtig uneinheitlich.
So hält das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Urteil vom 27.11.2018, Az. 5 U 65/18) die Vorlage von Ausdrucken aus der vom Insolvenzverwalter intern geführten Insolvenztabelle für ausreichend, anders als beispielsweise die Oberlandesgerichte Bamberg (Urteil vom 07.05.2019, Az. 5 U 99/18) und Koblenz (Urteil vom 06.11.2018, Az. 3 U 265/18). Diese stellen in ihren Urteilen fest, der dort klagende Insolvenzverwalter sei den Anforderungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az.: II ZR 272/16) an den klägerischen Vortrag nicht nachgekommen. Nach dem Prüftermin gehe die Tabellenführung auf das Insolvenzgericht über, weshalb die vom Insolvenzgericht geführte Tabelle für die (mittelbar aus § 201 InsO folgende) Rechtskraftwirkung der festgestellten Forderungen maßgeblich sei.
Erstaunlicherweise hat in den Verfahren vor dem OLG Bamberg und dem OLG Koblenz der dort als Kläger auftretende Insolvenzverwalter – trotz der deutlichen richterlichen Hinweise – weder die gerichtliche Insolvenztabelle vorgelegt noch die Insolvenzforderungen konkret nachgewiesen und stattdessen die Klageabweisung hingenommen.
Das OLG Bamberg hatte wegen der Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in seiner Entscheidung die Revision zum BGH zugelassen. Von der Revisionsmöglichkeit wurde vom Insolvenzverwalter kein Gebrauch gemacht, alle vorgenannten Urteile sind zwischenzeitlich rechtskräftig.
Die aufgeworfenen Rechtsfragen bleiben auch für Berufungsverfahren wegen der Ausschüttungsrückforderungen durch den Insolvenzverwalter der Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-R Schiffe“ mbH & Co. KG hoch relevant.
Abhängig von der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung und dem jeweils angerufenen Gericht bestehen auch in eventuellen Berufungsverfahren erfolgversprechende Ansätze für die Abwehr der Klageforderungen.
Betroffene Anleger sollten den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwaltes einholen.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte
Die Klageverfahren des Insolvenzverwalters Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick, vertreten durch die Anwaltskanzlei Bonse-Barta, gegen die Kommanditisten der Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-R Schiffe“ mbH & Co. KG wegen Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen sind voll im Gange.
In allen der Kanzlei Linhardt.Rechtsanwälte bekannten Verfahren wurden die angeblichen Insolvenzforderungen bislang nicht durch Vorlage der gerichtlichen Insolvenztabelle nachgewiesen.
Zwischenzeitlich erging, wie der Kanzlei Linhardt.Rechtsanwälte bekannt wurde, ein – noch nicht rechtskräftiges – Urteil in einer ähnlich gelagerten Angelegenheit.
Im dortigen Gerichtsverfahren wegen Rückforderung von Ausschüttungen gegen eine ehemalige Kommanditistin der Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-R Schiffe“ mbH & Co. KG hatte die Klägerin eine Eigentabelle des Insolvenzverwalters zum Nachweis der „Rückforderungsansprüche gemäß § 172 Abs. 4 HGB“ vorgelegt. Das Gericht sah diese nicht als ausreichenden Beweis an. Eine Eigentabelle reiche nicht. Rechtskraftwirkung entfalte nur eine vom Gericht geprüfte Insolvenztabelle in Bezug auf die darin festgestellten Forderungen (§ 178 InsO).
In diesem Zusammenhang kritisierte das Gericht die Doppelrolle des Insolvenzverwalters als Insolvenzverwalter der Beteiligungsgesellschaft und Insolvenzverwalter der die Forderung anmeldenden Einschiffgesellschaften. Hierin sah das Gericht eine evidente Interessenkollision, welche einer Rechtskraft der von ihm festgestellten Forderungen entgegenstehe.
Bei Vorlage einer Insolvenztabelle ohne Rechtskraftwirkung verbleibt es bei der allgemeinen Darlegungslast, die behaupteten Insolvenzforderungen sind vom Kläger konkret nachzuweisen. Es bleibt abzuwarten, wie die übrigen mit den Santa-R-Verfahren befassten Gerichte diesen Sachverhalt einschätzen.
Betroffene Anleger sollten den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwalts einholen.
Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte
Die Klagewelle des Insolvenzverwalters Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick gegen die Kommanditisten der Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-R Schiffe“ mbH & Co. KG rollt. Immer mehr Gesellschafter des Schiffsfonds werden auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen gerichtlich in Anspruch genommen. Zahlreiche Anleger sind verunsichert, ob es für sie sinnvoll ist, sich gegen die Klage zu verteidigen.
Nach gründlicher Prüfung des gerichtlichen Vorbringens des Insolvenzverwalters sind wir der Überzeugung, dass es mehrere erfolgversprechende Ansätze zur Abwehr der Klageforderungen gibt.
Betroffene Anleger sollten daher dem durch die Klageerhebung aufgebauten Druck nicht ungeprüft nachgeben und dringend den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwalts einholen.
Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte
Kunde verweigert Durchsicht des Emissionsprospekts – Bank muss trotzdem aufklären
Will ein potenzieller Anleger den Prospekt über eine Geldanlagemöglichkeit nicht entgegen nehmen, muss die Bank anderweitig ihrer Verpflichtung zur Aufklärung nachkommen.
Mit Urteil vom 07.02.2019, Az.: III ZR 498/16, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Anlageberater einen Anleger auch dann über die Risiken eines Investments aufklären muss, wenn dieser die Entgegennahme des Emissionsprospekts verweigert.
Der Kläger hatte Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an diversen geschlossenen Fonds gefordert, die beklagte Bank habe ihn nicht über die zu hohen Vertriebsprovisionen aufgeklärt.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe im Rahmen der Vertragsanbahnung die ihm angebotenen Prospekte als „Papierkram“ zurückgewiesen, diese seien ihm „zu dick und schwer“ gewesen.
Gemäß BGH befreit den Anlageberater dies nicht von der Aufklärungspflicht über die wesentlichen Risiken des Investments. Gerade dann, wenn ein Anleger mit einem bestimmten Anlagemodell noch keine oder wenig Erfahrung habe und sich einem Beratungsgespräch nicht generell verschließe, dürfe der Berater nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass überhaupt keine Aufklärung gewollt sei.
Der Anleger darf grundsätzlich erwarten, dass der Anlageberater die Aufklärung über die wesentlichsten Risiken – zu diesen gehören auch die überhöhten Vertriebsprovisionen – in dem gebotenen Umfang auch mündlich in einem persönlichen Gespräch leistet. Die bloße Weigerung, das schriftliche Informationsmaterial entgegenzunehmen, kann nicht von vornherein als fehlendes Interesse an einer Aufklärung, als Verzicht auf eine Aufklärung oder als Gleichgültigkeit gegenüber den der Anlage innewohnenden Risiken verstanden werden.
Der BGH hat das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dort soll nun die Motivation des Klägers bei der Zurückweisung der Prospekte im Rahmen einer Beweisaufnahme geklärt werden.
Anleger, die sich ebenfalls falsch oder nicht ausreichend beraten fühlen, sollten den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwalts einholen.
Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte