Mit Urteil vom 22.04.2020, Az.: 5 MK 1/19, hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden einer Musterfeststellungsklage gegen eine Sparkasse weitgehend stattgegeben. Das Gericht stellte fest, dass durch die Formulierung „die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit …% verzinst“ keine wirksame Zinsanpassungsregelung getroffen wurde.
Die unterlegene Sparkasse hat daher nun Zinsanpassungen gemäß einem angemessenen Referenzzinssatz vorzunehmen, der in öffentlich zugänglichen Medien abgebildet ist und keine Seite einseitig begünstigt. Entgegen der Ansicht der beklagten Sparkasse hält das OLG die Auswahl eines Referenzzinssatzes für langfristige Kapitalanlagen für sachgerecht. Insbesondere argumentiert es, die vorzeitige Kündigung der Verträge wäre für die Sparer angesichts der zu erwartenden steigenden Boni wirtschaftlich nicht vernünftig gewesen. Maßgeblich sei die Zielrichtung des Vertrages, die für die Verbraucher auf eine langfristige Anlage ausgerichtet war. Auf die Langfristigkeit musste sich die Sparkasse, welche die Formularverträge gestaltete, einstellen. Im Urteilsfall erachtete das Gericht den Zinssatz der Deutschen Bundesbank WX 4260 für die streitgegenständlichen Prämiensparverträge grundsätzlich für angemessen. Es wies jedoch darauf hin, dass dies nur dann gelten könne, wenn die Sparverträge formularmäßig und ohne abweichende Individualvereinbarung abgeschlossen wurden.
Die Zinsanpassungen sind nach der Entscheidung des Gerichts wegen der größeren Genauigkeit monatlich vorzunehmen. Darüber hinaus hält das OLG Dresden die Beibehaltung eines relativen Zinsabstandes (gemeint ist der Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins) für erforderlich, da hierdurch der Sparkunde zwingend eine Verzinsung erhält und Sparzinsen nicht negativ werden können. Anderes hätte einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft.
Die Ansprüche auf die nachträglich gutzuschreibenden Zinsen sind nach Ansicht des Gerichts zudem nicht verjährt. Die im Sparguthaben enthaltenen Zinsen unterliegen derselben Verjährung wie das übrige angesparte Kapital. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst mit der Beendigung des Prämiensparvertrages.
Im Einzelfall können aber individuelle Zusatzvereinbarungen getroffen worden sein, welche eine andere Beurteilung der Ansprüche des Sparers rechtfertigen können, dies wäre gesondert zu prüfen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.
Wir empfehlenbetroffenen Sparkassenkunden, den Rat eines in Bank- undKapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwaltes einzuholen.
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Rechtanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte