Bereits mit Urteil vom 21.11.2019, Az. 8 U 1770/18, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden, dass Prämiensparverträge in denen nach Umschreibung auf einen Erben im Vertragstext ausdrücklich eine Laufzeit von 99 Jahren angegeben wird, nicht vor Ablauf dieser Zeit gekündigt werden können (Wir berichteten).

Auch das Amtsgericht (AG) Nürnberg hat nun in einem vergleichbaren Fall einer Sparkassenkundin Recht gegeben. Die Sparverträge „S-Prämiensparen-flexibel“ der Kundin wurden durch die ordentliche Kündigung der Sparkasse nicht beendet. Dem Vertragswortlaut nach wurden die Verträge mit einer Laufzeit von 1.188 Monaten (= 99 Jahre) abgeschlossen. Das Gericht sah aufgrund des ausdrücklich festgehaltenen übereinstimmenden Willens der Parteien keinen Raum für eine Änderung durch Auslegung des Gerichts.

Die Sparkasse könne sich weder darauf berufen, dass eine so lange vertragliche Bindung gegen Treu und Glauben verstieße noch konnte das Gericht eine ernsthafte Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der beklagten Sparkasse oder einen wichtigen Grund für die Kündigung erkennen.

Das Amtsgericht führt unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des BGH zum Bausparkassenurteil vom 21.02.2017, XI ZR 185/16, aus, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung nicht in einer länger anhaltenden Niedrigzinsphase gesehen werden kann, auch wenn die Sparkasse diese nicht vorhergesehen haben mag. Dann würde sie das Risiko, ob ihre Prognosen hinsichtlich der angebotenen Zins- und Prämienleistung zutreffen, unzulässigerweise vollständig auf ihre Kunden abwälzen.

Demgemäß stellte das Amtsgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 02.04.2020 fest, dass die streitgegenständlichen Prämiensparverträge durch die Kündigung der Sparkasse nicht beendet worden sind.

Wir raten daher den betroffenen Sparern, einer Kündigung ihres Sparvertrages nicht vorzeitig zuzustimmen bzw. Widerspruch einzulegen und den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwaltes einzuholen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte