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Die Sparkasse Zwickau hatte mit dem Kunden in den Jahren 1994 und 1996 drei Prämiensparverträge unbefristet abgeschlossen, nach dem Tod des Kunden wurden die Verträge im Jahre 2015, somit während der Niedrigzinsphase, auf die Erbin umgeschrieben. Bei der Umschreibung der Verträge war die Software der Sparkasse nicht in der Lage unbefristete Laufzeiten zu verarbeiten. Die Sparkasse trug daher 1.188 Monate (99 Jahre) als Laufzeit ein.

Die Sparkasse kündigte die drei Sparverträge im Jahr 2017. Während die Vorinstanz, das LG Zwickau, in seinem Urteil vom 25.10.2018, Az. 4 O 70/18, noch davon ausging, dass es sich bei den zeitlichen Angaben in den Verträgen nicht um Laufzeiten, sondern um Höchstfristen handele, hat das OLG Dresden am 21.11.2019, Az. 8 U 1770/18, entschieden, dass dem Wortlaut der Verträge zu folgen sei. So heißt es unter Ziffer 4 des Vertrages: „Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1.188 Monaten abgeschlossen.“ Der Prämiensparvertrag weist unter Ziffer 3.2 zudem ausdrücklich darauf hin, dass die in der Anlage aufgeführte Prämienstaffel für die gesamte Laufzeit des Vertrages fest vereinbart sei. Die Prämienstaffel listete sodann die Prämien für eine Laufzeit von 99 Jahren für jedes Jahr einzeln auf. Das OLG Dresden stellte hiernach fest, dass die Verträge damit an mehreren Stellen einheitlich von einer Laufzeit von 1.188 Monaten sprächen.

Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die beklagte Sparkasse und die Klägerin übereinstimmend etwas anderes gewollt hätten als das, was beiderseits unterschrieben wurde. Der Sparkasse habe es immerhin freigestanden, in die betreffende Spalte keine konkrete Jahres- oder Monatszahl einzutragen oder dies spätestens im ausgedruckten Exemplar durchzustreichen.

Somit scheide eine ordentliche Kündigung gemäß Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen aus, einen wichtigen Grund für die Kündigung konnte das Gericht nicht erkennen.

Dieses Urteil ist bereits rechtskräftig, die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Entscheidung zeigt, dass Kündigungen von Prämiensparverträgen durch die Sparkassen trotz des BGH-Urteils vom 14.05.2019 (wir berichteten) nicht immer rechtmäßig sind. Sparverträge mit fest vereinbarten Laufzeiten können auch weiterhin nicht vorzeitig von der Sparkasse gekündigt werden.

Wir raten daher den betroffenen Sparern, einer Kündigung ihres Sparvertrages nicht vorzeitig zuzustimmen bzw. Widerspruch einzulegen.

Wir empfehlen außerdem, den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwaltes einzuholen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtanwalt Thomas Linhardt

Linhardt. Rechtsanwälte