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Nach den Verkaufsprospekten der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG sollten sich Anleger als stille Gesellschafter im Rahmen verschiedener Beteiligungsmodelle wie „SchroederLombard“, „LombardPlus“, „LombardClassic“, „LombardClassic 2“ oder „LombardClassic 3“. beteiligen und damit indirekt in ein von der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG betriebenes Pfandleihhaus für Luxusgüter investieren. Die eingesammelten Anlegergeld sollten als Darlehen an die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG ausgereicht werden, die Anleger durch ergebnisabhängige Zinseinkünfte in Höhe von 7 – 8,45 % p. a. der Einlagen von diesem Geschäft profitieren. Nach dem Ende der Laufzeit haben die meisten Anleger ihre Einlage wie auch die entsprechende Verzinsung ausbezahlt erhalten.

Mit Beschluss vom 02.01.2017 eröffnete das Amtsgericht Chemnitz das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler, fordert nun die ausgezahlten Einlagen und Zinsen unter Berufung auf §§ 129, 134 InsO zurück, wobei er behauptet, bei diesen handle es sich im Sinne des insolvenzrechtlichen Anfechtungsrechts um unentgeltliche Leistungen, da den stillen Gesellschaftern kein entsprechender Anspruch zugestanden habe.

Der Insolvenzverwalter trägt dazu vor, die Gesellschaft habe ein Schneeballsystem betrieben, wobei er sich auf noch laufende Strafverfahren gegen die Initiatoren der Anlagegesellschaft beruft. Die von den Anlegern eingesammelten Gelder seien in Form einer Darlehensvergabe innerhalb der Lombardium Gruppe hin und her geschoben, Auszahlungen an stille Gesellschafter aus den Einlagen neu eintretender stiller Gesellschafter finanziert worden. Ein tragfähiges Geschäftsmodell habe nie existiert, weshalb tatsächlich nie Gewinne erzielt worden seien. Die Jahresabschlüsse der Gesellschaft welche durchgängig Jahresüberschüsse ausweisen seien unrichtig, tatsächlich hätten sich ausschließlich Verluste ergeben. Daher hätten weder Gewinnanteile noch die stillen Einlagen, die durch Verluste aufgezehrt worden seien, ausgezahlt werden dürfen, es handle sich um Scheingewinne bzw. Scheinguthaben.

Betroffene Anleger sollten der Forderung des Insolvenzverwalters nicht ungeprüft nachkommen.

Nach Prüfung des Vortrags des Insolvenzverwalters sehen wir einige Ansatzpunkte, um der Forderung des Insolvenzverwalters entgegenzutreten.

Der Klagevortrag des Insolvenzverwalters verzichtet trotz der ihm als Kläger obliegenden Beweislast in erstaunlich großem Umfang auf konkrete Ausführungen und Beweisvortrag. Auch wenn dem Insolvenzverwalter einige Beweiserleichterungen zugutekommen, ist er für das Vorliegen des Klageanspruchs grundsätzlich beweispflichtig. Bislang ist unklar, welcher Vortrag des Insolvenzverwalters tatsächlich durch Beweis belegt werden kann.

Aus den uns vorliegenden Unterlagen ergeben sich Argumente gegen das Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung im Sinne des § 134 InsO.

Zudem kann im Einzelfall beim stillen Gesellschafter Entreicherung eingetreten sein, gemäß § 143 Abs. 2 InsO entfällt in einem solchen Fall der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr der Auszahlungen. In den uns bekannten Fällen kann sich Entreicherung etwa daraus ergeben, dass Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abgeführt wurde oder durch Wiederanlage der Einlagen in andere Beteiligungsangebote der Initiatoren der Erste Oderfelder.

Betroffene Anleger sollten den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwaltes einholen.

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte