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In einem von der Rechtsanwaltskanzlei Linhardt. Rechtsanwälte vertretenen Verfahren hat das Landgericht Koblenz die Klage des Insolvenzverwalters Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick gegen einen Kommanditisten der Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-R Schiffe“ mbH & Co. KG abgewiesen.

Das Gericht hat erkannt, dass der Kläger seinen Anspruch auf Rückgewähr der Einlagen nicht schlüssig dargelegt hat. Dabei hätte es genügt, wenn der Insolvenzverwalter eine Insolvenztabelle mit den festgestellten Forderungen vorgelegt hätte, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können. Diesen Anforderungen an den Klagevortrag ist der Kläger jedoch nach der Überzeugung des Gerichts nicht nachgekommen.

Der Insolvenzverwalter hatte zunächst eine von ihm selbst erstellte, gerichtlich nicht beglaubigte Insolvenztabelle vorgelegt, die damit nicht als vom Insolvenzgericht geführte Tabelle erkennbar war. Danach hatte der Insolvenzverwalter eine weitere Insolvenztabelle vorgelegt, die einen Beglaubigungsvermerk des Insolvenzgerichts trug, nach Auffassung des Gerichtes waren die wesentlichen Forderungen in der Tabelle aber nicht insolvenzgerichtlich festgestellt. Da der Kläger trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts keine hinreichende Insolvenztabelle vorlegte, wurde die Klage abgewiesen.

Das Landgericht Koblenz befindet sich damit im Einklang mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Koblenz und Bamberg, die in gleichgelagerten Fällen zur Überzeugung gelangten, dass die behaupteten Insolvenzforderungen vom Insolvenzverwalter nicht ausreichend nachgewiesen wurden.

Das Landgericht Koblenz ist damit der Argumentation der Rechtsanwaltskanzlei Linhardt. Rechtsanwälte gefolgt, wonach die Rechtskraftwirkung einer Insolvenztabelle nach dem Wortlaut des § 178 InsO einen insolvenzgerichtlichen Prüftermin gemäß § 176 InsO bzw. § 177 InsO voraussetzt, die Forderungen somit durch das Insolvenzgericht festgestellt sein müssen. Ohne eine insolvenzgerichtliche Feststellung der Forderungen, nur aufgrund einer vom Insolvenzverwalter geführten Eigentabelle, wären die umfassenden Rechtskraftwirkungen einer Insolvenztabelle – die Eintragung wirkt für die festgestellten Forderungen wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber allen Insolvenzgläubigern – nicht zu rechtfertigen.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob der Insolvenzverwalter gegen das klageabweisende Urteil Berufung einlegt oder dies in Rechtskraft erwächst.

Betroffene Anleger sollten den Rat eines in Bank- und  Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwaltes einholen.

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtanwalt Thomas Linhardt

Linhardt. Rechtsanwälte