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In einem von der Rechtsanwaltskanzlei Linhardt. Rechtsanwälte vertretenen Verfahren hat das Landgericht Koblenz die Klage des Insolvenzverwalters Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick gegen einen Kommanditisten der Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-R Schiffe“ mbH & Co. KG abgewiesen.

Das Gericht hat erkannt, dass der Kläger seinen Anspruch auf Rückgewähr der Einlagen nicht schlüssig dargelegt hat. Dabei hätte es genügt, wenn der Insolvenzverwalter eine Insolvenztabelle mit den festgestellten Forderungen vorgelegt hätte, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können. Diesen Anforderungen an den Klagevortrag ist der Kläger jedoch nach der Überzeugung des Gerichts nicht nachgekommen.

Der Insolvenzverwalter hatte zunächst eine von ihm selbst erstellte, gerichtlich nicht beglaubigte Insolvenztabelle vorgelegt, die damit nicht als vom Insolvenzgericht geführte Tabelle erkennbar war. Danach hatte der Insolvenzverwalter eine weitere Insolvenztabelle vorgelegt, die einen Beglaubigungsvermerk des Insolvenzgerichts trug, nach Auffassung des Gerichtes waren die wesentlichen Forderungen in der Tabelle aber nicht insolvenzgerichtlich festgestellt. Da der Kläger trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts keine hinreichende Insolvenztabelle vorlegte, wurde die Klage abgewiesen.

Das Landgericht Koblenz befindet sich damit im Einklang mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Koblenz und Bamberg, die in gleichgelagerten Fällen zur Überzeugung gelangten, dass die behaupteten Insolvenzforderungen vom Insolvenzverwalter nicht ausreichend nachgewiesen wurden.

Das Landgericht Koblenz ist damit der Argumentation der Rechtsanwaltskanzlei Linhardt. Rechtsanwälte gefolgt, wonach die Rechtskraftwirkung einer Insolvenztabelle nach dem Wortlaut des § 178 InsO einen insolvenzgerichtlichen Prüftermin gemäß § 176 InsO bzw. § 177 InsO voraussetzt, die Forderungen somit durch das Insolvenzgericht festgestellt sein müssen. Ohne eine insolvenzgerichtliche Feststellung der Forderungen, nur aufgrund einer vom Insolvenzverwalter geführten Eigentabelle, wären die umfassenden Rechtskraftwirkungen einer Insolvenztabelle – die Eintragung wirkt für die festgestellten Forderungen wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber allen Insolvenzgläubigern – nicht zu rechtfertigen.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob der Insolvenzverwalter gegen das klageabweisende Urteil Berufung einlegt oder dies in Rechtskraft erwächst.

Betroffene Anleger sollten den Rat eines in Bank- und  Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwaltes einholen.

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtanwalt Thomas Linhardt

Linhardt. Rechtsanwälte

Mit Schreiben der Rechtsanwälte Münzel & Böhm vom 03.01.2018 fordert der Insolvenzverwalter Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick die Anleger der Beteiligungsgesellschaft MS “SANTA-R Schiffe” mbH & Co. KG unter Fristsetzung zum 24.01.2018 auf, die in den Jahren 2003 bis 2008 von der Fondsgesellschaft ausgezahlten Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Die Beteiligungsgesellschaft MS “SANTA-R Schiffe” mbH & Co. KG wurde initiiert durch die MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH und bot für Anleger eine kommanditistische Beteiligung an sieben Ein-Schiffs-Kommanditgesellschaften. Da die Beteiligungsgesellschaft in den Jahren 2001 bis 2013 meist erhebliche Verluste erwirtschaftete, wurde vom Amtsgericht Niebüll am 07.05.2014 das Insolvenzverfahren (Az.: 5 IN 104/13) über das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft MS “SANTA-R Schiffe” mbH & Co. KG eröffnet.

Der Insolvenzverwalter fordert nun zu Gunsten der Gläubiger der Fondsgesellschaft Ausschüttungen an die Anleger unter Berufung auf die §§ 171, 172 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) zurück. Nach diesen Vorschriften gelten die Einlagen der Kommanditisten in dem Umfang als nicht geleistet in dem sie von der Fondsgesellschaft Ausschüttungen erhielten, obwohl ihre Kapitalkonten durch Verluste oder Entnahmen unter den Betrag ihrer geleisteten Einlagen herabgemindert waren.

In den Jahren 2003 bis 2005 verzeichnete die Beteiligungsgesellschaft nicht unerhebliche Gewinne. Es besteht daher die naheliegende Möglichkeit, dass die Kapitalkonten durch anteilige Gewinne zumindest teilweise wieder aufgefüllt wurden. Gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.03.2011, Az.: II ZR 271/08, ist eine genaue Berechnung erforderlich, ob und ggf. in welchem Umfang Ausschüttungen durch Gewinne gedeckt waren. Der Anspruch aus den §§ 171, 172 Abs. 4 HGB wäre zudem nicht begründet, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht benötigt wird.

Zur Prüfung der Berechtigung der Forderungen des Insolvenzverwalters ist hinsichtlich jedes Gesellschafters eine Einzelfallprüfung erforderlich, hierbei können sich ggf. individuell weitere Abwehrmöglichkeiten ergeben.

Betroffene Anleger sollten der Zahlungsaufforderung zum 24.01.2018 nicht ungeprüft nachkommen und dringend den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwalts einholen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte