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Mit Schreiben der Rechtsanwälte Münzel & Böhm vom 03.01.2018 fordert der Insolvenzverwalter Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick die Anleger der Beteiligungsgesellschaft MS “SANTA-R Schiffe” mbH & Co. KG unter Fristsetzung zum 24.01.2018 auf, die in den Jahren 2003 bis 2008 von der Fondsgesellschaft ausgezahlten Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Die Beteiligungsgesellschaft MS “SANTA-R Schiffe” mbH & Co. KG wurde initiiert durch die MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH und bot für Anleger eine kommanditistische Beteiligung an sieben Ein-Schiffs-Kommanditgesellschaften. Da die Beteiligungsgesellschaft in den Jahren 2001 bis 2013 meist erhebliche Verluste erwirtschaftete, wurde vom Amtsgericht Niebüll am 07.05.2014 das Insolvenzverfahren (Az.: 5 IN 104/13) über das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft MS “SANTA-R Schiffe” mbH & Co. KG eröffnet.

Der Insolvenzverwalter fordert nun zu Gunsten der Gläubiger der Fondsgesellschaft Ausschüttungen an die Anleger unter Berufung auf die §§ 171, 172 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) zurück. Nach diesen Vorschriften gelten die Einlagen der Kommanditisten in dem Umfang als nicht geleistet in dem sie von der Fondsgesellschaft Ausschüttungen erhielten, obwohl ihre Kapitalkonten durch Verluste oder Entnahmen unter den Betrag ihrer geleisteten Einlagen herabgemindert waren.

In den Jahren 2003 bis 2005 verzeichnete die Beteiligungsgesellschaft nicht unerhebliche Gewinne. Es besteht daher die naheliegende Möglichkeit, dass die Kapitalkonten durch anteilige Gewinne zumindest teilweise wieder aufgefüllt wurden. Gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.03.2011, Az.: II ZR 271/08, ist eine genaue Berechnung erforderlich, ob und ggf. in welchem Umfang Ausschüttungen durch Gewinne gedeckt waren. Der Anspruch aus den §§ 171, 172 Abs. 4 HGB wäre zudem nicht begründet, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht benötigt wird.

Zur Prüfung der Berechtigung der Forderungen des Insolvenzverwalters ist hinsichtlich jedes Gesellschafters eine Einzelfallprüfung erforderlich, hierbei können sich ggf. individuell weitere Abwehrmöglichkeiten ergeben.

Betroffene Anleger sollten der Zahlungsaufforderung zum 24.01.2018 nicht ungeprüft nachkommen und dringend den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwalts einholen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

MS Fürth GmbH & Co. KG kein Einzelfall– Schiffsfonds in der Krise

Welche Chancen haben Inhaber wertlos gewordener Beteiligungen?

Schiffsfonds wurden in der Vergangenheit mit hohen Renditeversprechen oder Steuerersparnissen beworben. Die Vermittler der Fonds verdienten an den in Aussicht gestellten Provisionen ungewöhnlich gut. Insbesondere der Wirtschaftsboom in Asien sorgte für enormen Aufschwung im Transportgewerbe, was die Vermittler nutzten, um die Fonds als besonders rentable Beteiligungen anzupreisen. Seit der Finanzkrise sind die Frachtraten drastisch eingebrochen, viele Schiffsfonds gerieten und geraten noch in die Insolvenz. Durch die Lokalpresse ging zuletzt der Fall MS Fürth GmbH & Co. KG, deren Beteiligungen von örtlichen Sparkassen verkauft wurden.

Die Anleger der vermögenslosen Schiffsfonds sitzen auf wertlosen Anteilen und werden häufig darüber hinaus von der Fondsgesellschaft aufgefordert, an sie ausbezahlte gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückzubezahlen.

Die Rückforderungen der Ausschüttungen durch die Gesellschaft können oft abgewehrt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2013 kann die Gesellschaft die Ausschüttungen nur dann zurückverlangen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Das Emissionshaus Dr. Peters scheiterte dementsprechend mit seinen Rückforderungen in dem BGH-Verfahren.

In vielen Fällen gibt es Möglichkeiten, die verloren geglaubten Einlagen zurückzuholen. Nicht selten haben die Fondsvermittler versäumt, die Anleger über die mit der Anlage einhergehenden Risiken ordnungsgemäß aufzuklären. Besonders Banken die im Rahmen ihrer Beratung Anlagekunden Beteiligungen empfehlen, unterliegen hierbei strengen Anforderungen. Die Empfehlung muss jeweils anleger- und anlagegerecht sein. Dabei werden häufig Fehler gemacht. Oft stehen hinter den vermögenslosen Schiffsfonds liquide Fondsinitiatoren die insbesondere bei Prospektfehlern in Anspruch genommen werden können.

Betroffene Anleger sollten daher dringend den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwalts einholen.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte