Archiv der Kategorie Bank- und Kapitalmarktrecht

Mit Schreiben der Rechtsanwälte Münzel & Böhm vom 03.01.2018 fordert der Insolvenzverwalter Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick die Anleger der Beteiligungsgesellschaft MS “SANTA-R Schiffe” mbH & Co. KG unter Fristsetzung zum 24.01.2018 auf, die in den Jahren 2003 bis 2008 von der Fondsgesellschaft ausgezahlten Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Die Beteiligungsgesellschaft MS “SANTA-R Schiffe” mbH & Co. KG wurde initiiert durch die MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH und bot für Anleger eine kommanditistische Beteiligung an sieben Ein-Schiffs-Kommanditgesellschaften. Da die Beteiligungsgesellschaft in den Jahren 2001 bis 2013 meist erhebliche Verluste erwirtschaftete, wurde vom Amtsgericht Niebüll am 07.05.2014 das Insolvenzverfahren (Az.: 5 IN 104/13) über das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft MS “SANTA-R Schiffe” mbH & Co. KG eröffnet.

Der Insolvenzverwalter fordert nun zu Gunsten der Gläubiger der Fondsgesellschaft Ausschüttungen an die Anleger unter Berufung auf die §§ 171, 172 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) zurück. Nach diesen Vorschriften gelten die Einlagen der Kommanditisten in dem Umfang als nicht geleistet in dem sie von der Fondsgesellschaft Ausschüttungen erhielten, obwohl ihre Kapitalkonten durch Verluste oder Entnahmen unter den Betrag ihrer geleisteten Einlagen herabgemindert waren.

In den Jahren 2003 bis 2005 verzeichnete die Beteiligungsgesellschaft nicht unerhebliche Gewinne. Es besteht daher die naheliegende Möglichkeit, dass die Kapitalkonten durch anteilige Gewinne zumindest teilweise wieder aufgefüllt wurden. Gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.03.2011, Az.: II ZR 271/08, ist eine genaue Berechnung erforderlich, ob und ggf. in welchem Umfang Ausschüttungen durch Gewinne gedeckt waren. Der Anspruch aus den §§ 171, 172 Abs. 4 HGB wäre zudem nicht begründet, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht benötigt wird.

Zur Prüfung der Berechtigung der Forderungen des Insolvenzverwalters ist hinsichtlich jedes Gesellschafters eine Einzelfallprüfung erforderlich, hierbei können sich ggf. individuell weitere Abwehrmöglichkeiten ergeben.

Betroffene Anleger sollten der Zahlungsaufforderung zum 24.01.2018 nicht ungeprüft nachkommen und dringend den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwalts einholen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Mit Urteil vom 19.01.2016, Az.: XI ZR 103/15, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Banken von säumigen Darlehensnehmern nach der Kündigung durch die Bank nicht anstelle des Verzugsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen dürfen.

Dies widerspreche dem Ziel des Gesetzgebers bei der Schadensberechnung den Rückgriff auf den Vertragszins auszuschließen, die Schadensberechnung zu vereinfachen und so dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen.

Betroffene Darlehensnehmer sollten den Rat von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt einholen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Mit Urteil vom 19.01.2016, Az.: XI ZR 388/14, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Banken bei vorzeitiger Kündigung von Darlehensverträgen gegenüber Verbrauchern keine überhöhten Vorfälligkeitsentschädigungen berechnen dürfen.

Die beklagte Sparkasse hatte eine Darlehensklausel verwendet, wonach zukünftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt werden sollten. Nach Überzeugung des BGH weicht diese Regelung von den gesetzlichen Grundsätzen des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB zum Nachteil des Darlehensnehmers ab. Die Bank erhält eine höhere Vorfälligkeitsentschädigung als ihr zusteht. Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrecht ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Kunden unangemessen.

Darlehensnehmer die beabsichtigen ihren Darlehensvertrag vorzeitig zu beenden bzw. diesen bereits beendet haben sollten ihren Darlehensvertrag von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Banken und Sparkassen müssen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen über das nach § 495 BGB bestehende Widerrufsrecht und den Beginn der Widerrufsfrist richtig und verständlich informieren. Sind die erteilten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft beginnt die gesetzlich vorgegebene Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen, d. h. die Vertragsabschlüsse können – jedenfalls nach der bisherigen Rechtslage – noch Jahre später widerrufen werden.

Dem vorgenannten Widerrufsrecht unterliegen nur Verbraucherdarlehensverträge. Dabei handelt es sich um Darlehensverträge zwischen Unternehmen (Bank) und Privatleuten (Verbraucher) für private Zwecke. Dazu gehören seit dem 01.11.2002 auch private Immobiliendarlehensverträge.

Eine Widerrufsbelehrung kann fehlerhaft sein, weil die Widerrufsfrist falsch bzw. missverständlich wiedergegeben wird (z. B. „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“), weil die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht erläutert oder falsch angegeben werden oder weil ergänzende Anmerkungen verwirren oder unverständlich sind. Eine Vielzahl an Urteilen ist hierzu ergangen, ob eine konkrete Widerrufsbelehrung diesen Anforderungen stand hält, muss im Einzelfall geprüft werden.

Seit dem Jahr 2002 wurden vom Gesetzgeber mehrfach amtliche Muster-Widerrufsbelehrungen herausgegeben, die ihrerseits jedoch fehlerhaft waren und von den Gerichten beanstandet wurden. Hat die Bank den jeweils gültigen amtlichen Mustertext ohne Änderungen übernommen, so ist ein Widerruf nicht möglich. Die Bank wird durch Verwendung des amtlichen Mustertextes geschützt. Tatsächlich wurde von den Mustertexten jedoch häufig abgewichen. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) geht der Schutz des amtlichen Mustertextes schon bei geringfügigen Änderungen verloren.

Der Widerruf eines Darlehens kann gerade in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase, erhebliche Vorteile bieten. Der Darlehenswiderruf eröffnet insbesondere die Möglichkeit sofort aus einem Darlehensvertrag mit hoher Verzinsung auszusteigen und für die aktuelle Darlehensrestschuld einen neuen Kredit mit niedriger Verzinsung aufzunehmen.

Aufgrund eines wirksamen Widerrufs wandelt sich der Darlehensvertrag in ein sogenanntes Rückabwicklungsverhältnis, die Parteien haben sich die empfangenen Leistungen daher gegenseitig zurückzugewähren. Die Bank muss hierzu nach erfolgtem Widerruf alle vom Darlehensnehmer erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen erstatten. Mit Beschluss vom 22.09.2015 (Az.: XI ZR 116/15) hat der BGH nochmals klargestellt, dass die Bank zusätzlich Nutzungsersatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zugang der jeweiligen Leistungen zu erbringen hat, weil die Bank mit den Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf wirtschaften konnte. Die Bank darf ihrerseits die vereinbarten Zinsen für die Kapitalüberlassung verlangen, jedoch nur für die Restschuld (BGH, Beschluss vom 22. September 2015, Az.: XI ZR 116/15). Unter Umständen kann sich hier eine Vergünstigung ergeben, wenn der marktübliche Sollzins für ein vergleichbares Darlehen geringer gewesen ist.

Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist im Fall eines wirksamen Widerrufs nicht zu bezahlen. Eine bereits entrichtete Vorfälligkeitsentschädigung kann ggf. zurückgefordert werden, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist (3 Jahre ab dem Schluss des Jahres in dem die Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt wurde).

Ist der Widerruf erfolgt, so muss der Verbraucher der Bank die Darlehenssumme innerhalb von 30 Tagen zurück zahlen. Ratsam ist, die Rückzahlung vor dem Widerruf sicher zu stellen.

Das bisher unbegrenzte Widerrufsrecht für ältere Verträge soll nach den Plänen der Bundesregierung bald enden, um den Banken Rechtssicherheit zu verschaffen. Das Widerrufsrecht wird im Rahmen der Umsetzung der Wohnimmobilienverbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU) reformiert, insbesondere soll das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen künftig zeitlich begrenzt werden. Die Richtlinie wird voraussichtlich zum 21.03.2016 in deutsches Recht umgesetzt. Für ältere Darlehensverträge soll eine gesetzliche Ausschlussfrist aufgenommen werden. Nach den derzeitigen Plänen wird die Möglichkeit ältere Darlehensverträge zu widerrufen etwa ab Mitte des Jahres 2016 enden.

Darlehensnehmer die ihren Darlehensvertrag ggf. widerrufen möchten, sollten die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Mit Urteil vom 05.05.2015, Az.: XI ZR 214/14, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die folgende von der Sparkasse Mittelfranken-Süd in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendete Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erachtet und damit die Entscheidungen des LG Nürnberg-Fürth vom 24.09.2013 (Az.: 7 O 1146/13) sowie des OLG Nürnberg vom 29.04.2014 (Az.: 3 U 2038/13) bestätigt:

„Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen … können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.“

Diese Formulierung erweckt nach Ansicht des BGH den unrichtigen Eindruck als dürfe die Sparkasse ein Girokonto jederzeit ohne besonderen Grund kündigen. Für Sparkassen gelten laut BGH jedoch höhere Anforderungen, da sie im Gegensatz zu anderen Geldhäusern öffentlich-rechtlich organisiert seien. Sparkassen sind als öffentlich-rechtliche Kreditinstitute in einigen Bundesländern (Bayern, Rheinland-Pfalz, Hessen, u. a.) gesetzlich verpflichtet, jeder natürlichen Person, auch bei geringer Kreditwürdigkeit, ein Girokonto auf Guthabenbasis zu ermöglichen. Einem Kunden kann somit nur aus besonders schwer wiegenden Gründen gekündigt werden. Die bloße Rückgabe einer Lastschrift reicht hierfür beispielsweise nicht aus.

Etwa 300 der bundesweit 400 Sparkassen müssen ihre Kündigungsklauseln nun klarer formulieren.

Bankkunden denen von einer Sparkasse ohne wichtigen Grund das Girokonto gekündigt wurde, sollten die Rechtmäßigkeit von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

 

In einem vor dem Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth gegen die Sparkasse Fürth geführten Verfahren konnte zu Gunsten des von der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte vertretenen Klägers der überwiegende Teil seiner Kommanditeinlage zurückerlangt werden.

Im Jahr 2004 hatte die Sparkasse Fürth dem Kläger der bislang nur in Anlagen niedriger Risikoklassen investiert hatte und der die Sparkasse darauf hingewiesen hatte, dass er eine Altersvorsorge für den bevorstehenden Ruhestand aufbauen wolle, eine Kommanditbeteiligung an der Dreiundfünfzigste Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG empfohlen. Der geschlossene Immobilienfonds geriet ab den Jahren 2011/2012 in erhebliche Schieflage. Nach entsprechenden Informationsschreiben der Fondsgesellschaft in den Jahren 2013 und 2014 musste der Kläger erkennen, dass die ihm empfohlene Anlage seinen Anlagezielen in keiner Weise entsprach.

Das LG Nürnberg-Fürth wies darauf hin, dass dem Kläger eine Anlage empfohlen wurde, die unstreitig seinem bisherigen Anlageverhalten nicht entsprochen habe. Daraus ergäben sich hohe Anforderungen an die Anlageberatung, welche sich prozessual auf die Darlegungs- und Beweislast auswirken würden.

Anleger, die sich ebenfalls falsch beraten fühlen, sollten daher den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwalts einholen.

Für weitere Hinweise und eine eingehende Beratung stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

MS Fürth GmbH & Co. KG kein Einzelfall– Schiffsfonds in der Krise

Welche Chancen haben Inhaber wertlos gewordener Beteiligungen?

Schiffsfonds wurden in der Vergangenheit mit hohen Renditeversprechen oder Steuerersparnissen beworben. Die Vermittler der Fonds verdienten an den in Aussicht gestellten Provisionen ungewöhnlich gut. Insbesondere der Wirtschaftsboom in Asien sorgte für enormen Aufschwung im Transportgewerbe, was die Vermittler nutzten, um die Fonds als besonders rentable Beteiligungen anzupreisen. Seit der Finanzkrise sind die Frachtraten drastisch eingebrochen, viele Schiffsfonds gerieten und geraten noch in die Insolvenz. Durch die Lokalpresse ging zuletzt der Fall MS Fürth GmbH & Co. KG, deren Beteiligungen von örtlichen Sparkassen verkauft wurden.

Die Anleger der vermögenslosen Schiffsfonds sitzen auf wertlosen Anteilen und werden häufig darüber hinaus von der Fondsgesellschaft aufgefordert, an sie ausbezahlte gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückzubezahlen.

Die Rückforderungen der Ausschüttungen durch die Gesellschaft können oft abgewehrt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2013 kann die Gesellschaft die Ausschüttungen nur dann zurückverlangen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Das Emissionshaus Dr. Peters scheiterte dementsprechend mit seinen Rückforderungen in dem BGH-Verfahren.

In vielen Fällen gibt es Möglichkeiten, die verloren geglaubten Einlagen zurückzuholen. Nicht selten haben die Fondsvermittler versäumt, die Anleger über die mit der Anlage einhergehenden Risiken ordnungsgemäß aufzuklären. Besonders Banken die im Rahmen ihrer Beratung Anlagekunden Beteiligungen empfehlen, unterliegen hierbei strengen Anforderungen. Die Empfehlung muss jeweils anleger- und anlagegerecht sein. Dabei werden häufig Fehler gemacht. Oft stehen hinter den vermögenslosen Schiffsfonds liquide Fondsinitiatoren die insbesondere bei Prospektfehlern in Anspruch genommen werden können.

Betroffene Anleger sollten daher dringend den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwalts einholen.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Derzeit gehen einer Vielzahl von Anlegern der RvH AG & Co. KG i. L. (vorher: ALBIS Capital AG & Co. KG i. L.) Mahnschreiben zu, in denen sie unter Klageandrohung aufgefordert werden, rückständige Sprintraten sowie die gewinnunabhängig ausgezahlten oder verbuchten Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Betroffene Anleger sollten dem Zahlungsdruck der gegnerischen Anwälte nicht ohne weiteres nachgeben. Die Rückzahlungsansprüche sind nach unserer derzeitigen Einschätzung häufig unberechtigt.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2013 können Ausschüttungen von der Gesellschaft selbst im eigenen Namen nur dann zurückverlangt werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Daran fehlt es vorliegend, vielmehr wurde diese Möglichkeit ausgeschlossen.

Je nachdem, welche der Anlageformen („Classic“, „Classic Plus“ oder „Sprint“) gewählt wurde, bestehen darüber hinaus weitere Abwehrmöglichkeiten, zu denen bereits obergerichtliche rechtskräftige Urteile existieren.

Nachdem sich die Gesellschaft offensichtlich in einer schweren finanziellen Notlage befindet, steht zu befürchten, dass die Einlagen vollständig verloren sind. Es sollte daher dringend überprüft werden, ob gegebenenfalls Schadensersatzansprüche bestehen.

Einerseits können Anlageberater oder -vermittler wegen Fehlern bei der Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss der Beteiligung haftbar sein, darüber hinaus können die Fondsverantwortlichen, insbesondere wegen Prospektfehlern, zum Schadensersatz verpflichtet sein. Für das Bestehen von Schadensersatzansprüchen existieren nach unseren bisherigen Erfahrungen regelmäßig zahlreiche stichhaltige Anhaltspunkte.

Betroffene Anleger sollten daher umgehend den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwalts einholen.

Es besteht dringender Handlungsbedarf, da in allen „Albis Capital” – Fällen der Eintritt der Verjährung droht. Neben der kenntnisabhängigen 3-jährigen Verjährung tritt die kenntnisunabhängige Verjährung auf den Tag genau 10 Jahre nach Unterzeichnung des Beitrittsantrags ein.

 

Rechtsanwalt Thomas Linhardt

Linhardt. Rechtsanwälte

Die vormalige ALBIS Capital AG & Co. KG (jetzt: RvH AG & Co. KG i. L.) lässt derzeit über ihre anwaltlichen Vertreter die Fondsgesellschafter unter Klageandrohung zur Rückzahlung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen auffordern. Die Anleger sollten nicht ungeprüft auf diese Zahlungsforderungen eingehen, insbesondere keine Vergleiche abschließen, in denen sie ohne jede Prüfung auf „weitere Ansprüche“, somit auf Schadensersatz aus Prospekthaftung, verzichten.

Neuere Gerichtsentscheidungen, u. a. des Landgerichts (LG) Hamburg, zeigen, dass es grundsätzlich Hoffnung gibt, die gezahlten Einlagen zurückzuerhalten. So hat das LG Hamburg am 27.11.2014 die Dr. Conrad Treuhand GmbH (jetzt: H.F.T. Hanseatische Fonds Treuhand GmbH) und die ALBIS Capital Verwaltungs AG zur Leistung von Schadensersatz wegen mangelhafter Aufklärung verurteilt. Auch gegen Anlageberater können bei Vorliegen einer Falschberatung Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Diese hatten die Fondsbeteiligungen trotz des bestehenden Totalverlustrisikos häufig unrichtigerweise als sichere Anlage empfohlen.

Doch es ist Eile geboten! Mögliche Schadensersatzansprüche verjähren endgültig taggenau 10 Jahre nach Zeichnung der Anlage.

Sofern noch keine verjährungshemmenden Maßnahmen getroffen wurden, sollten daher Fondsgesellschafter die ihre Beteiligung im Jahr 2005 gezeichnet haben unverzüglich ihre Ansprüche von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Mit Urteil vom 17.11.2014 hat das Landgericht Hamburg einem Anleger Schadensersatz i. H. v. € 56.000,00 zugesprochen. Verurteilt wurden die RvH Verwaltungs AG als Rechtsnachfolgerin der Albis Capital Verwaltungs AG sowie die HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH als Rechtsnachfolgerin der Dr. Conrad Treuhand GmbH. Nach Überzeugung des Gerichts wurde der Anleger vor Vertragsschluss nicht über alle wesentlichen Umstände der Beteiligung aufgeklärt. Die fehlerhafte Aufklärung durch den Anlageberater wurde den verklagten Gesellschaften zugerechnet.

In einem anderen Verfahren vor dem Landgericht München I wurde der Anlageberater mit Urteil vom 18.12.2014 zur Leistung von Schadensersatz verurteilt. Dieser hatte die Beteiligung an der Albis Capital GmbH & Co. KG unzutreffend als sichere Möglichkeit zur Immobilienfinanzierung empfohlen. Tatsächlich handele es sich um eine unternehmerische Beteiligung, die ggf. Risiken bis hin zum Totalverlust der Einlage beinhaltet. Der Anleger hatte nach Überzeugung des Gerichts im Widerspruch dazu aber eine besonders sichere Kapitalanlage gewünscht.

Linhardt. Rechtsanwälte empfiehlt allen betroffenen Anlegern den Rat eines im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen. Anleger der Albis Capital GmbH & Co. KG sollten beachten, dass ihnen – soweit noch keine Verjährung eingetreten sein sollte – in Kürze die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche wegen Eintritts der absoluten 10-jährigen Verjährung ab dem Zeichnungstag droht.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte