Banken und Sparkassen müssen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen über das nach § 495 BGB bestehende Widerrufsrecht und den Beginn der Widerrufsfrist richtig und verständlich informieren. Sind die erteilten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft beginnt die gesetzlich vorgegebene Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen, d. h. die Vertragsabschlüsse können – jedenfalls nach der bisherigen Rechtslage – noch Jahre später widerrufen werden.
Dem vorgenannten Widerrufsrecht unterliegen nur Verbraucherdarlehensverträge. Dabei handelt es sich um Darlehensverträge zwischen Unternehmen (Bank) und Privatleuten (Verbraucher) für private Zwecke. Dazu gehören seit dem 01.11.2002 auch private Immobiliendarlehensverträge.
Eine Widerrufsbelehrung kann fehlerhaft sein, weil die Widerrufsfrist falsch bzw. missverständlich wiedergegeben wird (z. B. „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“), weil die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht erläutert oder falsch angegeben werden oder weil ergänzende Anmerkungen verwirren oder unverständlich sind. Eine Vielzahl an Urteilen ist hierzu ergangen, ob eine konkrete Widerrufsbelehrung diesen Anforderungen stand hält, muss im Einzelfall geprüft werden.
Seit dem Jahr 2002 wurden vom Gesetzgeber mehrfach amtliche Muster-Widerrufsbelehrungen herausgegeben, die ihrerseits jedoch fehlerhaft waren und von den Gerichten beanstandet wurden. Hat die Bank den jeweils gültigen amtlichen Mustertext ohne Änderungen übernommen, so ist ein Widerruf nicht möglich. Die Bank wird durch Verwendung des amtlichen Mustertextes geschützt. Tatsächlich wurde von den Mustertexten jedoch häufig abgewichen. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) geht der Schutz des amtlichen Mustertextes schon bei geringfügigen Änderungen verloren.
Der Widerruf eines Darlehens kann gerade in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase, erhebliche Vorteile bieten. Der Darlehenswiderruf eröffnet insbesondere die Möglichkeit sofort aus einem Darlehensvertrag mit hoher Verzinsung auszusteigen und für die aktuelle Darlehensrestschuld einen neuen Kredit mit niedriger Verzinsung aufzunehmen.
Aufgrund eines wirksamen Widerrufs wandelt sich der Darlehensvertrag in ein sogenanntes Rückabwicklungsverhältnis, die Parteien haben sich die empfangenen Leistungen daher gegenseitig zurückzugewähren. Die Bank muss hierzu nach erfolgtem Widerruf alle vom Darlehensnehmer erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen erstatten. Mit Beschluss vom 22.09.2015 (Az.: XI ZR 116/15) hat der BGH nochmals klargestellt, dass die Bank zusätzlich Nutzungsersatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zugang der jeweiligen Leistungen zu erbringen hat, weil die Bank mit den Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf wirtschaften konnte. Die Bank darf ihrerseits die vereinbarten Zinsen für die Kapitalüberlassung verlangen, jedoch nur für die Restschuld (BGH, Beschluss vom 22. September 2015, Az.: XI ZR 116/15). Unter Umständen kann sich hier eine Vergünstigung ergeben, wenn der marktübliche Sollzins für ein vergleichbares Darlehen geringer gewesen ist.
Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist im Fall eines wirksamen Widerrufs nicht zu bezahlen. Eine bereits entrichtete Vorfälligkeitsentschädigung kann ggf. zurückgefordert werden, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist (3 Jahre ab dem Schluss des Jahres in dem die Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt wurde).
Ist der Widerruf erfolgt, so muss der Verbraucher der Bank die Darlehenssumme innerhalb von 30 Tagen zurück zahlen. Ratsam ist, die Rückzahlung vor dem Widerruf sicher zu stellen.
Das bisher unbegrenzte Widerrufsrecht für ältere Verträge soll nach den Plänen der Bundesregierung bald enden, um den Banken Rechtssicherheit zu verschaffen. Das Widerrufsrecht wird im Rahmen der Umsetzung der Wohnimmobilienverbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU) reformiert, insbesondere soll das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen künftig zeitlich begrenzt werden. Die Richtlinie wird voraussichtlich zum 21.03.2016 in deutsches Recht umgesetzt. Für ältere Darlehensverträge soll eine gesetzliche Ausschlussfrist aufgenommen werden. Nach den derzeitigen Plänen wird die Möglichkeit ältere Darlehensverträge zu widerrufen etwa ab Mitte des Jahres 2016 enden.
Darlehensnehmer die ihren Darlehensvertrag ggf. widerrufen möchten, sollten die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.
Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte
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