Mit Urteil vom 19.01.2016, Az.: XI ZR 103/15, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Banken von säumigen Darlehensnehmern nach der Kündigung durch die Bank nicht anstelle des Verzugsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen dürfen.
Dies widerspreche dem Ziel des Gesetzgebers bei der Schadensberechnung den Rückgriff auf den Vertragszins auszuschließen, die Schadensberechnung zu vereinfachen und so dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen.
Betroffene Darlehensnehmer sollten den Rat von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt einholen.
Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte
Stichworte: 19.01.2016, BGH, Bundesgerichtshof, Verzugsschaden, Vorfälligkeitsentschädigung, XI ZR 103/15
Mit Urteil vom 19.01.2016, Az.: XI ZR 388/14, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Banken bei vorzeitiger Kündigung von Darlehensverträgen gegenüber Verbrauchern keine überhöhten Vorfälligkeitsentschädigungen berechnen dürfen.
Die beklagte Sparkasse hatte eine Darlehensklausel verwendet, wonach zukünftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt werden sollten. Nach Überzeugung des BGH weicht diese Regelung von den gesetzlichen Grundsätzen des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB zum Nachteil des Darlehensnehmers ab. Die Bank erhält eine höhere Vorfälligkeitsentschädigung als ihr zusteht. Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrecht ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Kunden unangemessen.
Darlehensnehmer die beabsichtigen ihren Darlehensvertrag vorzeitig zu beenden bzw. diesen bereits beendet haben sollten ihren Darlehensvertrag von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.
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Rechtsanwalt Thomas Linhardt
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Stichworte: 19.01.2016, BGB, BGH, Bundesgerichtshof, Darlehensklausel, Sondertilgungsrecht, Sparkasse, Vorfälligkeitsentschädigung, XI ZR 388/14, § 490
Banken und Sparkassen müssen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen über das nach § 495 BGB bestehende Widerrufsrecht und den Beginn der Widerrufsfrist richtig und verständlich informieren. Sind die erteilten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft beginnt die gesetzlich vorgegebene Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen, d. h. die Vertragsabschlüsse können – jedenfalls nach der bisherigen Rechtslage – noch Jahre später widerrufen werden.
Dem vorgenannten Widerrufsrecht unterliegen nur Verbraucherdarlehensverträge. Dabei handelt es sich um Darlehensverträge zwischen Unternehmen (Bank) und Privatleuten (Verbraucher) für private Zwecke. Dazu gehören seit dem 01.11.2002 auch private Immobiliendarlehensverträge.
Eine Widerrufsbelehrung kann fehlerhaft sein, weil die Widerrufsfrist falsch bzw. missverständlich wiedergegeben wird (z. B. „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“), weil die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht erläutert oder falsch angegeben werden oder weil ergänzende Anmerkungen verwirren oder unverständlich sind. Eine Vielzahl an Urteilen ist hierzu ergangen, ob eine konkrete Widerrufsbelehrung diesen Anforderungen stand hält, muss im Einzelfall geprüft werden.
Seit dem Jahr 2002 wurden vom Gesetzgeber mehrfach amtliche Muster-Widerrufsbelehrungen herausgegeben, die ihrerseits jedoch fehlerhaft waren und von den Gerichten beanstandet wurden. Hat die Bank den jeweils gültigen amtlichen Mustertext ohne Änderungen übernommen, so ist ein Widerruf nicht möglich. Die Bank wird durch Verwendung des amtlichen Mustertextes geschützt. Tatsächlich wurde von den Mustertexten jedoch häufig abgewichen. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) geht der Schutz des amtlichen Mustertextes schon bei geringfügigen Änderungen verloren.
Der Widerruf eines Darlehens kann gerade in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase, erhebliche Vorteile bieten. Der Darlehenswiderruf eröffnet insbesondere die Möglichkeit sofort aus einem Darlehensvertrag mit hoher Verzinsung auszusteigen und für die aktuelle Darlehensrestschuld einen neuen Kredit mit niedriger Verzinsung aufzunehmen.
Aufgrund eines wirksamen Widerrufs wandelt sich der Darlehensvertrag in ein sogenanntes Rückabwicklungsverhältnis, die Parteien haben sich die empfangenen Leistungen daher gegenseitig zurückzugewähren. Die Bank muss hierzu nach erfolgtem Widerruf alle vom Darlehensnehmer erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen erstatten. Mit Beschluss vom 22.09.2015 (Az.: XI ZR 116/15) hat der BGH nochmals klargestellt, dass die Bank zusätzlich Nutzungsersatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zugang der jeweiligen Leistungen zu erbringen hat, weil die Bank mit den Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf wirtschaften konnte. Die Bank darf ihrerseits die vereinbarten Zinsen für die Kapitalüberlassung verlangen, jedoch nur für die Restschuld (BGH, Beschluss vom 22. September 2015, Az.: XI ZR 116/15). Unter Umständen kann sich hier eine Vergünstigung ergeben, wenn der marktübliche Sollzins für ein vergleichbares Darlehen geringer gewesen ist.
Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist im Fall eines wirksamen Widerrufs nicht zu bezahlen. Eine bereits entrichtete Vorfälligkeitsentschädigung kann ggf. zurückgefordert werden, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist (3 Jahre ab dem Schluss des Jahres in dem die Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt wurde).
Ist der Widerruf erfolgt, so muss der Verbraucher der Bank die Darlehenssumme innerhalb von 30 Tagen zurück zahlen. Ratsam ist, die Rückzahlung vor dem Widerruf sicher zu stellen.
Das bisher unbegrenzte Widerrufsrecht für ältere Verträge soll nach den Plänen der Bundesregierung bald enden, um den Banken Rechtssicherheit zu verschaffen. Das Widerrufsrecht wird im Rahmen der Umsetzung der Wohnimmobilienverbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU) reformiert, insbesondere soll das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen künftig zeitlich begrenzt werden. Die Richtlinie wird voraussichtlich zum 21.03.2016 in deutsches Recht umgesetzt. Für ältere Darlehensverträge soll eine gesetzliche Ausschlussfrist aufgenommen werden. Nach den derzeitigen Plänen wird die Möglichkeit ältere Darlehensverträge zu widerrufen etwa ab Mitte des Jahres 2016 enden.
Darlehensnehmer die ihren Darlehensvertrag ggf. widerrufen möchten, sollten die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.
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Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte
Stichworte: 2008/48/EG, 2013/36/EU, 2014/17/EU, 22.09.2015, Abbruch der Kreditvertragsverhandlungen, Ausschlussfrist, Banken, Beginn Widerrufsfrist, BGH, fehlerhaft, Immobiliendarlehensvertrag, Sparkasse, Verbraucherdarlehensverträge, Vorfälligkeitsentschädigung, Widerrufsbelehrung, Widerrufsrecht, Wohnimmobilienverbraucherkreditrichtlinie, XI ZR 116/15
Unzulässig ist eine Gebühr immer dann, wenn die Bank mit ihrer Tätigkeit eine gesetzliche Pflicht erfüllt oder sie Tätigkeiten im eigenen Interesse durchführt. Unter diesen Aspekten wurden in den vergangenen Jahren zahlreiche von Banken und Sparkassen aufgrund von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erhobenen Gebühren als unzulässig erachtet. Nachfolgend eine Übersicht, die im Hinblick auf die Vielzahl der möglichen Gebührentatbestände jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt:
Kreditbearbeitung
Banken dürfen von ihren Kunden (Verbrauchern) keine Kreditbearbeitungsgebühren verlangen, da sie insofern in ihrem eigenen Interesse handeln, so etwa bei der Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, der Bearbeitung des Darlehensantrags, der Prüfung der Kundenbonität, der Führung der Vertragsgespräche, etc. (BGH, Urteile vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Ein solches laufzeitunabhängiges Entgelt widerspreche zudem den wesentlichen Grundgedanken des § 488 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach der Preis für die Kapitalnutzung im laufzeitabhängigen Zins zu sehen ist. Ob auch bei Unternehmensdarlehen die Berechnung von Bearbeitungsgebühren unzulässig ist, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt dafür spricht jedoch, dass die Rechtsprechung des BGH nicht allein auf verbraucherschützenden Normen beruht.
Führung des Darlehenskontos
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche die Zahlung von monatlichen Gebühren für die Führung des Darlehenskontos vorsehen, sind im Bankverkehr mit Verbrauchern unwirksam (BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. XI ZR 388/10). Die Bank führe das Darlehenskonto ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Der Bankkunde sei aber auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut in der Regel nicht angewiesen. Aufgrund der Vergleichbarkeit dürfte das Urteil auch auf Bausparverträge anwendbar sein.
Schätz- und Besichtigungsgebühr
Die Vereinbarung einer Schätz- und Besichtigungsgebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Wertermittlung eines Grundstücks das der Besicherung eines Darlehens dienen soll ist – jedenfalls in Verträgen mit Verbrauchern – unwirksam (u. a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009, Az.: I-6 U 17/09). Die Maßnahmen dienen allein dem Interesse der Bank. Der Kunde wird so unangemessen benachteiligt.
Abbruch der Kreditvertragsverhandlungen
Die Bank hat grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch, wenn der Kunde die Verhandlungen über eine Kreditgewährung abbricht. Ein Scheitern von Vertragsverhandlungen gehört zu den üblichen Risiken jeder Geschäftstätigkeit (OLG Dresden, Urteil vom 08.02.2001, Az.: 7 U 2238/00). Etwas anderes gilt, wenn der Kunde besonderes Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrags geweckt hat, z. B. bereits Vorleistungen der Bank veranlasst hat. An die Annahme eines solchen besonderen Vertrauenstatbestands sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen, um die Entschließungsfreiheit des Kunden zu gewährleisten.
Abschlussgebühren der Bausparkassen
Bausparkassen dürfen nach der Entscheidung des BGH (Urteil vom 07.12.2010, Az.:XI ZR 3/10) beim Abschluss eines Bausparvertrages eine Abschlussgebühr verlangen. Die damit finanzierte Werbung neuer Kunden diene nicht nur dem Interesse der Bausparkassen, Gewinne zu erzielen. Sie liege auch im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte (zeitnahe) Zuteilung der Bausparsumme könne nur erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt würden, indem neue Kunden Einlageleistungen übernähmen.
Löschungsbewilligung bei Hypotheken und Grundschulden
Für die Erteilung der Zustimmung zur Löschung eines Grundpfandrechts darf die Bank kein Entgelt verlangen, da sie damit einer gesetzlichen Pflicht nachkommt (BGH, Urteil vom 07.05.1991, Az.: XI ZR 244/90). Nur tatsächlich angefallene Kosten dürfen weiterberechnet werden (z. B. Gebühr für eine notarielle Beglaubigung oder die beim Grundbuchamt angefallenen Gebühren).
Rückgabe von Lastschriften, Schecks, Daueraufträgen, Überweisungen
Wenn die Bank die Einlösung von Lastschriften, Schecks, Daueraufträgen oder Überweisungen verweigert, weil das Konto ihres Kunden nicht gedeckt ist, wird sie in ihrem eigenen Sicherheitsinteresse tätig. Kosten darf sie dafür nicht berechnen (BGH, Urteile vom 21.10.1997, Az. XI ZR 5/97 und Az. XI ZR 296/96, BGH, Urteil vom 13.02.2001, Az. XI ZR 197/00, BGH, Urteil vom 8.3.2005, Az. XI ZR 154/04).
Kontenpfändung
Banken sind gesetzlich verpflichtet Pfändungen ohne Entgelt zu bearbeiten und monatlich zu überwachen (BGH, Urteil vom 18. 5. 1999, Az.: XI ZR 219/98, BGH, Urteil vom 19. 10. 1999, Az.: XI ZR 8/99).
Pfändungsschutzkonto
Das P-Konto stellt nur eine Ergänzung zum bestehenden Konto dar, ein als Pfändungsschutzkonto geführtes Girokonto darf daher nicht mehr kosten als ein Standardkonto bei diesem Institut mit vergleichbarem Leistungsumfang (BGH, Urteil vom 16.7.2013, Az.: XI ZR 260/12, BGH, Urteile vom 13.11.2012, Az.: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12).
Kontoauszüge
Kreditinstitute dürfen von Kunden (Verbraucher) keine Gebühren verlangen, wenn sie unaufgefordert einen Kontoauszug per Post zuschicken (LG Frankfurt a. M, Az. 2-25 O 260/10). Banken sind gesetzlich verpflichtet, ihre Kunden mindestens einmal im Monat über die Zahlungsvorgänge auf ihrem Konto zu informieren (online, am Auszugsdrucker oder per Zusendung). Gebühren können sie dafür nur verlangen, wenn der Kunde eine zusätzliche Zusendung verlangt.
Kontoauskünfte
Kontoauskünfte im Zusammenhang mit der Rückforderung unzulässiger Bankgebühren muss die Bank Verbrauchern kostenlos erteilen (OLG Schleswig, Urteil vom 24.2.2000, Az.: 5 U 116/98).
Nachforschungsentgelt bei Überweisungen
Die Bank muss für den Geldzugang beim zutreffend benannten Empfänger sorgen. Nachforschungen tätigt sie im eigenen Interesse und in Erfüllung ihrer Pflichten, weshalb Verbrauchern Kosten hierfür nicht berechnet werden dürfen (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.05.1999, Az.: 2/2 O 16/99). Anders ist es, wenn der Kunde falsche Daten angegeben hat.
Kontoauflösung, Kündigung Sparvertrag
Girokonten dürfen kostenlos gekündigt werden. Auch für die fristgemäße Kündigung von Sparverträgen fallen keine Gebühren an.
Vorzeitige Beendigung des Kartenvertrags
Werden Kreditkarten oder EC-Karten vor Ablauf der Laufzeit gekündigt, kann sich der Kunde (Verbraucher) die in der Regel vorausbezahlte Gebühr zeitanteilig erstatten lassen (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2000, Az.: 1 U 108/99).
Kartenverlust
Entgelte für die Erstellung einer Ersatzkarte dürfen dem Kunden (Verbraucher) nicht verschuldensunabhängig auferlegt werden, entsprechende Klauseln sind unwirksam (OLG Celle, Urteil vom 04.05.2000, Az.: 13 U 186/99).
Kartensperre
AGB-Klauseln die für den Fall der Kartensperrung ein verursachungsunabhängiges Pauschalentgelt vorsehen sind gegenüber Verbrauchern unwirksam. Meldet der Kunde etwa den Diebstahl oder den Missbrauch seiner Karte, kommt die Bank damit einer gesetzlich begründeten Pflichten bzw. einer vertraglichen Nebenpflicht dem Kunden gegenüber nach. Soweit die Karte nach der Kündigung des Kartenvertrages aus wichtigem Grund gesperrt wird, nimmt die Bank die Kartensperre überwiegend in eigenem Interesse vor (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2012, Az.: I-6 U 195/11).
Erbfälle
Im Fall des Todes des Kontoinhabers muss die Bank dem Finanzamt gemäß Erbschaftsteuergesetz den Kontostand mitteilen. Sie erfüllt also eine eigene Verpflichtung, für die sie den Erben keine Kosten belastet darf (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 27.01.2000, Az.: 2/2 O 46/99, Landgericht Dortmund, Urteil vom 16.03.2001, Az.: 8 O 57/01). Auch die Kontoumschreibung ist kostenfrei. Darüber hinausgehende Leistungen, wie etwa die Erteilung von Auskünften an den Testamentsvollstrecker, können grundsätzlich abgerechnet werden. Es muss aber erkennbar sein, für welche konkrete Leistung die Gebühr verlangt wird.
Bereitstellungszinsen
Für den Zeitraum von der Darlehenszusage bis zum Abruf des Darlehens darf die Bank Bereitstellungszinsen verlangen, da es in der Hand des Kunden liegt, wann er das Darlehen abruft (BGH, Urteil vom 21.02.1985, Az.: III ZR 207/83).
Nichtabnahme eines bereitgestellten Darlehens
Nimmt der Kunde ein bereitgestelltes Darlehen nicht ab, bringt er die Bank um ihren Zinsgewinn. Die Bank darf hierfür eine Nichtabnahmeentschädigung berechnen, auch in Form einer Pauschale, wenn dem Kunden die Möglichkeit belassen wird, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
Vorfälligkeitsentschädigung
Zahlt der Darlehensnehmer das ausgereichte Darlehen vorzeitig zurück entgeht der Bank Gewinn und sie darf eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung berechnen. Ein Disagio muss anteilig erstattet werden.
Stichworte: 04.05.2000, 05.11.2009, 07.05.1991, 07.06.2011, 07.12.2010, 08.02.2001, 08.03.2005, 13 U 186/99, 13.02.2001, 13.05.2014, 13.11.2012, 14.12.2000, 16.03.2001, 16.07.2013, 18.05.1999, 19.07.2012, 19.10.1999, 2-25 O 260/10, 2/2 O 46/99, 21.02.1985, 21.10.1997, 24.05.1999, 24.2.2000, 27.01.2000, 7 U 2238/00, 8 O 57/01, Abbruch der Kreditvertragsverhandlungen, Abschluss Bausparvertrag, Abschlussgebühr, AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Az, Az.: 2/2 O 16/99, Az.: 5 U 116/98, Bausparkassen, Bereitstellungszinsen, Besicherung eines Darlehens, BGB, BGH, Bürgerlichen Gesetzbuch, Darlehenskonten, Daueraufträgen, Daueraufträgen oder Überweisungen, Diebstahl, Disagio, EC-Karten, Einlösung von Lastschriften, Erbfälle, Erbschaftsteuergesetz, Fall des Todes, Finanzamt, Gebühren, gekündigt, Grundstück, I-6 U 17/09, I-6 U 195/11, III ZR 207/83, Kartensperre, Kartenverlust, Kontoauflösung, Kontoauskünfte, Kontoauszüge, Kontopfändung, Kontoumschreibung, Kreditbearbeitungsentgelt, Kreditbearbeitungsgebühr, Kreditkarten, Kündigung Sparvertrag, Landgericht Dortmund, Landgericht Frankfurt, LG Frankfurt a. M, LG Frankfurt am Main, Löschungsbewilligung bei Hypotheken und Grundschulden, Missbrauch, Nachforschungsentgelt bei Überweisung, Nichtabnahme eines bereitgestellten Darlehens, Nichtabnahmeentschädigung, OLG Celle, OLG Dresden, OLG Düsseldorf, OLG Frankfurt, OLG Schleswig, P-Konto, Pauschalentgelt, Pfändungsschutzkonto, Rückgabe von Lastschriften, Schätz- und Besichtigungsgebühren, Schecks, Testamentsvollstrecker, Überweisungen, unzulässig, Urteil, Vorfälligkeitsentschädigung, Vorzeitige Beendigung Kartenvertrag, XI ZR 145/12, XI ZR 154/04, XI ZR 170/13, XI ZR 197/00, XI ZR 219/98, XI ZR 244/90, XI ZR 260/12, XI ZR 296/96, XI ZR 3/10, XI ZR 388/10, XI ZR 405/12, XI ZR 5/97, XI ZR 500/11, XI ZR 8/99, Zinsgewinn, Zustimmung zur Löschung eines Grundpfandrechts, § 488 Absatz 1 Satz 2