Mit Urteil vom 05.05.2015, Az.: XI ZR 214/14, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die folgende von der Sparkasse Mittelfranken-Süd in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendete Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erachtet und damit die Entscheidungen des LG Nürnberg-Fürth vom 24.09.2013 (Az.: 7 O 1146/13) sowie des OLG Nürnberg vom 29.04.2014 (Az.: 3 U 2038/13) bestätigt:
„Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen … können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.“
Diese Formulierung erweckt nach Ansicht des BGH den unrichtigen Eindruck als dürfe die Sparkasse ein Girokonto jederzeit ohne besonderen Grund kündigen. Für Sparkassen gelten laut BGH jedoch höhere Anforderungen, da sie im Gegensatz zu anderen Geldhäusern öffentlich-rechtlich organisiert seien. Sparkassen sind als öffentlich-rechtliche Kreditinstitute in einigen Bundesländern (Bayern, Rheinland-Pfalz, Hessen, u. a.) gesetzlich verpflichtet, jeder natürlichen Person, auch bei geringer Kreditwürdigkeit, ein Girokonto auf Guthabenbasis zu ermöglichen. Einem Kunden kann somit nur aus besonders schwer wiegenden Gründen gekündigt werden. Die bloße Rückgabe einer Lastschrift reicht hierfür beispielsweise nicht aus.
Etwa 300 der bundesweit 400 Sparkassen müssen ihre Kündigungsklauseln nun klarer formulieren.
Bankkunden denen von einer Sparkasse ohne wichtigen Grund das Girokonto gekündigt wurde, sollten die Rechtmäßigkeit von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.
Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte
Stichworte: 24.09.2013, 29.04.2014, 3 U 2038/13, AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Az.: 7 O 1146/13, Az.: XI ZR 214/14, BGH, Bundesgerichtshof, Girkonto auf Guthabensbasis, Girokonto, kündigen, LG Nürnberg - Fürth, nicht ohne wichtigem Grund kündigen, ohne besonderen Grund kündigen, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, OLG Nürnberg, Sparkasse, Transparenzgebot, Urteil vom 05.05.2015
Unzulässig ist eine Gebühr immer dann, wenn die Bank mit ihrer Tätigkeit eine gesetzliche Pflicht erfüllt oder sie Tätigkeiten im eigenen Interesse durchführt. Unter diesen Aspekten wurden in den vergangenen Jahren zahlreiche von Banken und Sparkassen aufgrund von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erhobenen Gebühren als unzulässig erachtet. Nachfolgend eine Übersicht, die im Hinblick auf die Vielzahl der möglichen Gebührentatbestände jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt:
Kreditbearbeitung
Banken dürfen von ihren Kunden (Verbrauchern) keine Kreditbearbeitungsgebühren verlangen, da sie insofern in ihrem eigenen Interesse handeln, so etwa bei der Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, der Bearbeitung des Darlehensantrags, der Prüfung der Kundenbonität, der Führung der Vertragsgespräche, etc. (BGH, Urteile vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Ein solches laufzeitunabhängiges Entgelt widerspreche zudem den wesentlichen Grundgedanken des § 488 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach der Preis für die Kapitalnutzung im laufzeitabhängigen Zins zu sehen ist. Ob auch bei Unternehmensdarlehen die Berechnung von Bearbeitungsgebühren unzulässig ist, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt dafür spricht jedoch, dass die Rechtsprechung des BGH nicht allein auf verbraucherschützenden Normen beruht.
Führung des Darlehenskontos
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche die Zahlung von monatlichen Gebühren für die Führung des Darlehenskontos vorsehen, sind im Bankverkehr mit Verbrauchern unwirksam (BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. XI ZR 388/10). Die Bank führe das Darlehenskonto ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Der Bankkunde sei aber auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut in der Regel nicht angewiesen. Aufgrund der Vergleichbarkeit dürfte das Urteil auch auf Bausparverträge anwendbar sein.
Schätz- und Besichtigungsgebühr
Die Vereinbarung einer Schätz- und Besichtigungsgebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Wertermittlung eines Grundstücks das der Besicherung eines Darlehens dienen soll ist – jedenfalls in Verträgen mit Verbrauchern – unwirksam (u. a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009, Az.: I-6 U 17/09). Die Maßnahmen dienen allein dem Interesse der Bank. Der Kunde wird so unangemessen benachteiligt.
Abbruch der Kreditvertragsverhandlungen
Die Bank hat grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch, wenn der Kunde die Verhandlungen über eine Kreditgewährung abbricht. Ein Scheitern von Vertragsverhandlungen gehört zu den üblichen Risiken jeder Geschäftstätigkeit (OLG Dresden, Urteil vom 08.02.2001, Az.: 7 U 2238/00). Etwas anderes gilt, wenn der Kunde besonderes Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrags geweckt hat, z. B. bereits Vorleistungen der Bank veranlasst hat. An die Annahme eines solchen besonderen Vertrauenstatbestands sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen, um die Entschließungsfreiheit des Kunden zu gewährleisten.
Abschlussgebühren der Bausparkassen
Bausparkassen dürfen nach der Entscheidung des BGH (Urteil vom 07.12.2010, Az.:XI ZR 3/10) beim Abschluss eines Bausparvertrages eine Abschlussgebühr verlangen. Die damit finanzierte Werbung neuer Kunden diene nicht nur dem Interesse der Bausparkassen, Gewinne zu erzielen. Sie liege auch im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte (zeitnahe) Zuteilung der Bausparsumme könne nur erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt würden, indem neue Kunden Einlageleistungen übernähmen.
Löschungsbewilligung bei Hypotheken und Grundschulden
Für die Erteilung der Zustimmung zur Löschung eines Grundpfandrechts darf die Bank kein Entgelt verlangen, da sie damit einer gesetzlichen Pflicht nachkommt (BGH, Urteil vom 07.05.1991, Az.: XI ZR 244/90). Nur tatsächlich angefallene Kosten dürfen weiterberechnet werden (z. B. Gebühr für eine notarielle Beglaubigung oder die beim Grundbuchamt angefallenen Gebühren).
Rückgabe von Lastschriften, Schecks, Daueraufträgen, Überweisungen
Wenn die Bank die Einlösung von Lastschriften, Schecks, Daueraufträgen oder Überweisungen verweigert, weil das Konto ihres Kunden nicht gedeckt ist, wird sie in ihrem eigenen Sicherheitsinteresse tätig. Kosten darf sie dafür nicht berechnen (BGH, Urteile vom 21.10.1997, Az. XI ZR 5/97 und Az. XI ZR 296/96, BGH, Urteil vom 13.02.2001, Az. XI ZR 197/00, BGH, Urteil vom 8.3.2005, Az. XI ZR 154/04).
Kontenpfändung
Banken sind gesetzlich verpflichtet Pfändungen ohne Entgelt zu bearbeiten und monatlich zu überwachen (BGH, Urteil vom 18. 5. 1999, Az.: XI ZR 219/98, BGH, Urteil vom 19. 10. 1999, Az.: XI ZR 8/99).
Pfändungsschutzkonto
Das P-Konto stellt nur eine Ergänzung zum bestehenden Konto dar, ein als Pfändungsschutzkonto geführtes Girokonto darf daher nicht mehr kosten als ein Standardkonto bei diesem Institut mit vergleichbarem Leistungsumfang (BGH, Urteil vom 16.7.2013, Az.: XI ZR 260/12, BGH, Urteile vom 13.11.2012, Az.: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12).
Kontoauszüge
Kreditinstitute dürfen von Kunden (Verbraucher) keine Gebühren verlangen, wenn sie unaufgefordert einen Kontoauszug per Post zuschicken (LG Frankfurt a. M, Az. 2-25 O 260/10). Banken sind gesetzlich verpflichtet, ihre Kunden mindestens einmal im Monat über die Zahlungsvorgänge auf ihrem Konto zu informieren (online, am Auszugsdrucker oder per Zusendung). Gebühren können sie dafür nur verlangen, wenn der Kunde eine zusätzliche Zusendung verlangt.
Kontoauskünfte
Kontoauskünfte im Zusammenhang mit der Rückforderung unzulässiger Bankgebühren muss die Bank Verbrauchern kostenlos erteilen (OLG Schleswig, Urteil vom 24.2.2000, Az.: 5 U 116/98).
Nachforschungsentgelt bei Überweisungen
Die Bank muss für den Geldzugang beim zutreffend benannten Empfänger sorgen. Nachforschungen tätigt sie im eigenen Interesse und in Erfüllung ihrer Pflichten, weshalb Verbrauchern Kosten hierfür nicht berechnet werden dürfen (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.05.1999, Az.: 2/2 O 16/99). Anders ist es, wenn der Kunde falsche Daten angegeben hat.
Kontoauflösung, Kündigung Sparvertrag
Girokonten dürfen kostenlos gekündigt werden. Auch für die fristgemäße Kündigung von Sparverträgen fallen keine Gebühren an.
Vorzeitige Beendigung des Kartenvertrags
Werden Kreditkarten oder EC-Karten vor Ablauf der Laufzeit gekündigt, kann sich der Kunde (Verbraucher) die in der Regel vorausbezahlte Gebühr zeitanteilig erstatten lassen (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2000, Az.: 1 U 108/99).
Kartenverlust
Entgelte für die Erstellung einer Ersatzkarte dürfen dem Kunden (Verbraucher) nicht verschuldensunabhängig auferlegt werden, entsprechende Klauseln sind unwirksam (OLG Celle, Urteil vom 04.05.2000, Az.: 13 U 186/99).
Kartensperre
AGB-Klauseln die für den Fall der Kartensperrung ein verursachungsunabhängiges Pauschalentgelt vorsehen sind gegenüber Verbrauchern unwirksam. Meldet der Kunde etwa den Diebstahl oder den Missbrauch seiner Karte, kommt die Bank damit einer gesetzlich begründeten Pflichten bzw. einer vertraglichen Nebenpflicht dem Kunden gegenüber nach. Soweit die Karte nach der Kündigung des Kartenvertrages aus wichtigem Grund gesperrt wird, nimmt die Bank die Kartensperre überwiegend in eigenem Interesse vor (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2012, Az.: I-6 U 195/11).
Erbfälle
Im Fall des Todes des Kontoinhabers muss die Bank dem Finanzamt gemäß Erbschaftsteuergesetz den Kontostand mitteilen. Sie erfüllt also eine eigene Verpflichtung, für die sie den Erben keine Kosten belastet darf (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 27.01.2000, Az.: 2/2 O 46/99, Landgericht Dortmund, Urteil vom 16.03.2001, Az.: 8 O 57/01). Auch die Kontoumschreibung ist kostenfrei. Darüber hinausgehende Leistungen, wie etwa die Erteilung von Auskünften an den Testamentsvollstrecker, können grundsätzlich abgerechnet werden. Es muss aber erkennbar sein, für welche konkrete Leistung die Gebühr verlangt wird.
Bereitstellungszinsen
Für den Zeitraum von der Darlehenszusage bis zum Abruf des Darlehens darf die Bank Bereitstellungszinsen verlangen, da es in der Hand des Kunden liegt, wann er das Darlehen abruft (BGH, Urteil vom 21.02.1985, Az.: III ZR 207/83).
Nichtabnahme eines bereitgestellten Darlehens
Nimmt der Kunde ein bereitgestelltes Darlehen nicht ab, bringt er die Bank um ihren Zinsgewinn. Die Bank darf hierfür eine Nichtabnahmeentschädigung berechnen, auch in Form einer Pauschale, wenn dem Kunden die Möglichkeit belassen wird, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
Vorfälligkeitsentschädigung
Zahlt der Darlehensnehmer das ausgereichte Darlehen vorzeitig zurück entgeht der Bank Gewinn und sie darf eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung berechnen. Ein Disagio muss anteilig erstattet werden.
Stichworte: 04.05.2000, 05.11.2009, 07.05.1991, 07.06.2011, 07.12.2010, 08.02.2001, 08.03.2005, 13 U 186/99, 13.02.2001, 13.05.2014, 13.11.2012, 14.12.2000, 16.03.2001, 16.07.2013, 18.05.1999, 19.07.2012, 19.10.1999, 2-25 O 260/10, 2/2 O 46/99, 21.02.1985, 21.10.1997, 24.05.1999, 24.2.2000, 27.01.2000, 7 U 2238/00, 8 O 57/01, Abbruch der Kreditvertragsverhandlungen, Abschluss Bausparvertrag, Abschlussgebühr, AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Az, Az.: 2/2 O 16/99, Az.: 5 U 116/98, Bausparkassen, Bereitstellungszinsen, Besicherung eines Darlehens, BGB, BGH, Bürgerlichen Gesetzbuch, Darlehenskonten, Daueraufträgen, Daueraufträgen oder Überweisungen, Diebstahl, Disagio, EC-Karten, Einlösung von Lastschriften, Erbfälle, Erbschaftsteuergesetz, Fall des Todes, Finanzamt, Gebühren, gekündigt, Grundstück, I-6 U 17/09, I-6 U 195/11, III ZR 207/83, Kartensperre, Kartenverlust, Kontoauflösung, Kontoauskünfte, Kontoauszüge, Kontopfändung, Kontoumschreibung, Kreditbearbeitungsentgelt, Kreditbearbeitungsgebühr, Kreditkarten, Kündigung Sparvertrag, Landgericht Dortmund, Landgericht Frankfurt, LG Frankfurt a. M, LG Frankfurt am Main, Löschungsbewilligung bei Hypotheken und Grundschulden, Missbrauch, Nachforschungsentgelt bei Überweisung, Nichtabnahme eines bereitgestellten Darlehens, Nichtabnahmeentschädigung, OLG Celle, OLG Dresden, OLG Düsseldorf, OLG Frankfurt, OLG Schleswig, P-Konto, Pauschalentgelt, Pfändungsschutzkonto, Rückgabe von Lastschriften, Schätz- und Besichtigungsgebühren, Schecks, Testamentsvollstrecker, Überweisungen, unzulässig, Urteil, Vorfälligkeitsentschädigung, Vorzeitige Beendigung Kartenvertrag, XI ZR 145/12, XI ZR 154/04, XI ZR 170/13, XI ZR 197/00, XI ZR 219/98, XI ZR 244/90, XI ZR 260/12, XI ZR 296/96, XI ZR 3/10, XI ZR 388/10, XI ZR 405/12, XI ZR 5/97, XI ZR 500/11, XI ZR 8/99, Zinsgewinn, Zustimmung zur Löschung eines Grundpfandrechts, § 488 Absatz 1 Satz 2
Bereits mit den Entscheidungen vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Bearbeitungsentgelte für Kredite, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart wurden, Privatkunden (Verbraucher) unangemessen benachteiligen und damit unwirksam sind (wir berichteten).
Mit Urteilen vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13 und Az.: XI ZR 17/14, hat der BGH nun festgestellt, dass Rückforderungsansprüche auch noch für die letzten 10 Jahre geltend gemacht werden können. Bisher war dies lediglich für Rückforderungsansprüche bzgl. Zahlungen auf Kreditbearbeitungsgebühren klar, die seit dem 01.01.2011 vereinbart wurden.
Laut BGH bildete sich erst im Jahr 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung heraus, die Bearbeitungsentgelte in AGB von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Vorher war Darlehensnehmern eine entsprechende Klage nicht zumutbar, zumal die ältere BGH-Rechtsprechung Bearbeitungsentgelte in Höhe von bis zu 2% gebilligt hatte.
Die kenntnisabhängige 3-jährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begann daher für vor dem Jahr 2011 entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Ende des Jahres 2011 zu laufen. Vor 2011 entstandene Ansprüche verjähren somit, wie im Laufe des Jahres 2011 entstandene Ansprüche, zum 31.12.2014.
Es gilt jedoch die taggenau zu berechnende, kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährung zu beachten. Alle Rückforderungsansprüche die vor dem Jahr 2004 bzw. im Jahr 2004 taggenau vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sind bereits verjährt, sofern keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen wurden.
Betroffene Kreditkunden sollten ihre Kreditverträge schnellstmöglich von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen und bestehende Forderungen vor Eintritt der Verjährung gegen ihre Bank geltend machen lassen.
Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte
Stichworte: 10 Jahre, 13.05.2014, 2011, 28.10.2014, 3 Jahre, AGB, Bearbeitungsentgelte für Kredite, BGH, Bundesgerichtshof, Eintritt Verjährung, Kreditbearbeitungsentgelte, nicht verjährt, Privatkunden, Rückforderungsansprüche, taggenau, unwirksam, Verbraucher, Verjährungsfrist, verjährungshemmend, XI ZR 17/14, XI ZR 170/13, XI ZR 348/13, XI ZR 405/12