Artikel Tags Abbruch der Kreditvertragsverhandlungen

Banken und Sparkassen müssen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen über das nach § 495 BGB bestehende Widerrufsrecht und den Beginn der Widerrufsfrist richtig und verständlich informieren. Sind die erteilten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft beginnt die gesetzlich vorgegebene Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen, d. h. die Vertragsabschlüsse können – jedenfalls nach der bisherigen Rechtslage – noch Jahre später widerrufen werden.

Dem vorgenannten Widerrufsrecht unterliegen nur Verbraucherdarlehensverträge. Dabei handelt es sich um Darlehensverträge zwischen Unternehmen (Bank) und Privatleuten (Verbraucher) für private Zwecke. Dazu gehören seit dem 01.11.2002 auch private Immobiliendarlehensverträge.

Eine Widerrufsbelehrung kann fehlerhaft sein, weil die Widerrufsfrist falsch bzw. missverständlich wiedergegeben wird (z. B. „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“), weil die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht erläutert oder falsch angegeben werden oder weil ergänzende Anmerkungen verwirren oder unverständlich sind. Eine Vielzahl an Urteilen ist hierzu ergangen, ob eine konkrete Widerrufsbelehrung diesen Anforderungen stand hält, muss im Einzelfall geprüft werden.

Seit dem Jahr 2002 wurden vom Gesetzgeber mehrfach amtliche Muster-Widerrufsbelehrungen herausgegeben, die ihrerseits jedoch fehlerhaft waren und von den Gerichten beanstandet wurden. Hat die Bank den jeweils gültigen amtlichen Mustertext ohne Änderungen übernommen, so ist ein Widerruf nicht möglich. Die Bank wird durch Verwendung des amtlichen Mustertextes geschützt. Tatsächlich wurde von den Mustertexten jedoch häufig abgewichen. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) geht der Schutz des amtlichen Mustertextes schon bei geringfügigen Änderungen verloren.

Der Widerruf eines Darlehens kann gerade in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase, erhebliche Vorteile bieten. Der Darlehenswiderruf eröffnet insbesondere die Möglichkeit sofort aus einem Darlehensvertrag mit hoher Verzinsung auszusteigen und für die aktuelle Darlehensrestschuld einen neuen Kredit mit niedriger Verzinsung aufzunehmen.

Aufgrund eines wirksamen Widerrufs wandelt sich der Darlehensvertrag in ein sogenanntes Rückabwicklungsverhältnis, die Parteien haben sich die empfangenen Leistungen daher gegenseitig zurückzugewähren. Die Bank muss hierzu nach erfolgtem Widerruf alle vom Darlehensnehmer erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen erstatten. Mit Beschluss vom 22.09.2015 (Az.: XI ZR 116/15) hat der BGH nochmals klargestellt, dass die Bank zusätzlich Nutzungsersatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zugang der jeweiligen Leistungen zu erbringen hat, weil die Bank mit den Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf wirtschaften konnte. Die Bank darf ihrerseits die vereinbarten Zinsen für die Kapitalüberlassung verlangen, jedoch nur für die Restschuld (BGH, Beschluss vom 22. September 2015, Az.: XI ZR 116/15). Unter Umständen kann sich hier eine Vergünstigung ergeben, wenn der marktübliche Sollzins für ein vergleichbares Darlehen geringer gewesen ist.

Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist im Fall eines wirksamen Widerrufs nicht zu bezahlen. Eine bereits entrichtete Vorfälligkeitsentschädigung kann ggf. zurückgefordert werden, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist (3 Jahre ab dem Schluss des Jahres in dem die Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt wurde).

Ist der Widerruf erfolgt, so muss der Verbraucher der Bank die Darlehenssumme innerhalb von 30 Tagen zurück zahlen. Ratsam ist, die Rückzahlung vor dem Widerruf sicher zu stellen.

Das bisher unbegrenzte Widerrufsrecht für ältere Verträge soll nach den Plänen der Bundesregierung bald enden, um den Banken Rechtssicherheit zu verschaffen. Das Widerrufsrecht wird im Rahmen der Umsetzung der Wohnimmobilienverbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU) reformiert, insbesondere soll das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen künftig zeitlich begrenzt werden. Die Richtlinie wird voraussichtlich zum 21.03.2016 in deutsches Recht umgesetzt. Für ältere Darlehensverträge soll eine gesetzliche Ausschlussfrist aufgenommen werden. Nach den derzeitigen Plänen wird die Möglichkeit ältere Darlehensverträge zu widerrufen etwa ab Mitte des Jahres 2016 enden.

Darlehensnehmer die ihren Darlehensvertrag ggf. widerrufen möchten, sollten die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Unzulässig ist eine Gebühr immer dann, wenn die Bank mit ihrer Tätigkeit eine gesetzliche Pflicht erfüllt oder sie Tätigkeiten im eigenen Interesse durchführt. Unter diesen Aspekten wurden in den vergangenen Jahren zahlreiche von Banken und Sparkassen aufgrund von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erhobenen Gebühren als unzulässig erachtet. Nachfolgend eine Übersicht, die im Hinblick auf die Vielzahl der möglichen Gebührentatbestände jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt:

Kreditbearbeitung

Banken dürfen von ihren Kunden (Verbrauchern) keine Kreditbearbeitungsgebühren verlangen, da sie insofern in ihrem eigenen Interesse handeln, so etwa bei der Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, der Bearbeitung des Darlehensantrags, der Prüfung der Kundenbonität, der Führung der Vertragsgespräche, etc. (BGH, Urteile vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Ein solches laufzeitunabhängiges Entgelt widerspreche zudem den wesentlichen Grundgedanken des § 488 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach der Preis für die Kapitalnutzung im laufzeitabhängigen Zins zu sehen ist. Ob auch bei Unternehmensdarlehen die Berechnung von Bearbeitungsgebühren unzulässig ist, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt dafür spricht jedoch, dass die Rechtsprechung des BGH nicht allein auf verbraucherschützenden Normen beruht.

 

Führung des Darlehenskontos

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche die Zahlung von monatlichen Gebühren für die Führung des Darlehenskontos vorsehen, sind im Bankverkehr mit Verbrauchern unwirksam (BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. XI ZR 388/10). Die Bank führe das Darlehenskonto ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Der Bankkunde sei aber auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut in der Regel nicht angewiesen. Aufgrund der Vergleichbarkeit dürfte das Urteil auch auf Bausparverträge anwendbar sein.

 

Schätz- und Besichtigungsgebühr

Die Vereinbarung einer Schätz- und Besichtigungsgebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Wertermittlung eines Grundstücks das der Besicherung eines Darlehens dienen soll ist – jedenfalls in Verträgen mit Verbrauchern – unwirksam (u. a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009, Az.: I-6 U 17/09). Die Maßnahmen dienen allein dem Interesse der Bank. Der Kunde wird so unangemessen benachteiligt.

 

Abbruch der Kreditvertragsverhandlungen

Die Bank hat grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch, wenn der Kunde die Verhandlungen über eine Kreditgewährung abbricht. Ein Scheitern von Vertragsverhandlungen gehört zu den üblichen Risiken jeder Geschäftstätigkeit (OLG Dresden, Urteil vom 08.02.2001, Az.: 7 U 2238/00). Etwas anderes gilt, wenn der Kunde besonderes Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrags geweckt hat, z. B. bereits Vorleistungen der Bank veranlasst hat. An die Annahme eines solchen besonderen Vertrauenstatbestands sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen, um die Entschließungsfreiheit des Kunden zu gewährleisten.

 

Abschlussgebühren der Bausparkassen

Bausparkassen dürfen nach der Entscheidung des BGH (Urteil vom 07.12.2010, Az.:XI ZR 3/10) beim Abschluss eines Bausparvertrages eine Abschlussgebühr verlangen. Die damit finanzierte Werbung neuer Kunden diene nicht nur dem Interesse der Bausparkassen, Gewinne zu erzielen. Sie liege auch im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte (zeitnahe) Zuteilung der Bausparsumme könne nur erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt würden, indem neue Kunden Einlageleistungen übernähmen.

 

Löschungsbewilligung bei Hypotheken und Grundschulden

Für die Erteilung der Zustimmung zur Löschung eines Grundpfandrechts darf die Bank kein Entgelt verlangen, da sie damit einer gesetzlichen Pflicht nachkommt (BGH, Urteil vom 07.05.1991, Az.: XI ZR 244/90). Nur tatsächlich angefallene Kosten dürfen weiterberechnet werden (z. B. Gebühr für eine notarielle Beglaubigung oder die beim Grundbuchamt angefallenen Gebühren).

 

Rückgabe von Lastschriften, Schecks, Daueraufträgen, Überweisungen

Wenn die Bank die Einlösung von Lastschriften, Schecks, Daueraufträgen oder Überweisungen verweigert, weil das Konto ihres Kunden nicht gedeckt ist, wird sie in ihrem eigenen Sicherheitsinteresse tätig. Kosten darf sie dafür nicht berechnen (BGH, Urteile vom 21.10.1997, Az. XI ZR 5/97 und Az. XI ZR 296/96, BGH, Urteil vom 13.02.2001, Az. XI ZR 197/00, BGH, Urteil vom 8.3.2005, Az. XI ZR 154/04).

 

Kontenpfändung

Banken sind gesetzlich verpflichtet Pfändungen ohne Entgelt zu bearbeiten und monatlich zu überwachen (BGH, Urteil vom 18. 5. 1999, Az.: XI ZR 219/98, BGH, Urteil vom 19. 10. 1999, Az.: XI ZR 8/99).

 

Pfändungsschutzkonto

Das P-Konto stellt nur eine Ergänzung zum bestehenden Konto dar, ein als Pfändungsschutzkonto geführtes Girokonto darf daher nicht mehr kosten als ein Standardkonto bei diesem Institut mit vergleichbarem Leistungsumfang (BGH, Urteil vom 16.7.2013, Az.: XI ZR 260/12, BGH, Urteile vom 13.11.2012, Az.: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12).

 

Kontoauszüge

Kreditinstitute dürfen von Kunden (Verbraucher) keine Gebühren verlangen, wenn sie unaufgefordert einen Kontoauszug per Post zuschicken (LG Frankfurt a. M, Az. 2-25 O 260/10). Banken sind gesetzlich verpflichtet, ihre Kunden mindestens einmal im Monat über die Zahlungsvorgänge auf ihrem Konto zu informieren (online, am Auszugsdrucker oder per Zusendung). Gebühren können sie dafür nur verlangen, wenn der Kunde eine zusätzliche Zusendung verlangt.

 

Kontoauskünfte

Kontoauskünfte im Zusammenhang mit der Rückforderung unzulässiger Bankgebühren muss die Bank Verbrauchern kostenlos erteilen (OLG Schleswig, Urteil vom 24.2.2000, Az.: 5 U 116/98).

 

Nachforschungsentgelt bei Überweisungen

Die Bank muss für den Geldzugang beim zutreffend benannten Empfänger sorgen. Nachforschungen tätigt sie im eigenen Interesse und in Erfüllung ihrer Pflichten, weshalb Verbrauchern Kosten hierfür nicht berechnet werden dürfen (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.05.1999, Az.: 2/2 O 16/99). Anders ist es, wenn der Kunde falsche Daten angegeben hat.

 

Kontoauflösung, Kündigung Sparvertrag

Girokonten dürfen kostenlos gekündigt werden. Auch für die fristgemäße Kündigung von Sparverträgen fallen keine Gebühren an.

 

Vorzeitige Beendigung des Kartenvertrags

Werden Kreditkarten oder EC-Karten vor Ablauf der Laufzeit gekündigt, kann sich der Kunde (Verbraucher) die in der Regel vorausbezahlte Gebühr zeitanteilig erstatten lassen (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2000, Az.: 1 U 108/99).

 

Kartenverlust

Entgelte für die Erstellung einer Ersatzkarte dürfen dem Kunden (Verbraucher) nicht verschuldensunabhängig auferlegt werden, entsprechende Klauseln sind unwirksam (OLG Celle, Urteil vom 04.05.2000, Az.: 13 U 186/99).

 

Kartensperre

AGB-Klauseln die für den Fall der Kartensperrung ein verursachungsunabhängiges Pauschalentgelt vorsehen sind gegenüber Verbrauchern unwirksam. Meldet der Kunde etwa den Diebstahl oder den Missbrauch seiner Karte, kommt die Bank damit einer gesetzlich begründeten Pflichten bzw. einer vertraglichen Nebenpflicht dem Kunden gegenüber nach. Soweit die Karte nach der Kündigung des Kartenvertrages aus wichtigem Grund gesperrt wird, nimmt die Bank die Kartensperre überwiegend in eigenem Interesse vor (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2012, Az.: I-6 U 195/11).

 

Erbfälle

Im Fall des Todes des Kontoinhabers muss die Bank dem Finanzamt gemäß Erbschaftsteuergesetz den Kontostand mitteilen. Sie erfüllt also eine eigene Verpflichtung, für die sie den Erben keine Kosten belastet darf (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 27.01.2000, Az.: 2/2 O 46/99, Landgericht Dortmund, Urteil vom 16.03.2001, Az.: 8 O 57/01). Auch die Kontoumschreibung ist kostenfrei. Darüber hinausgehende Leistungen, wie etwa die Erteilung von Auskünften an den Testamentsvollstrecker, können grundsätzlich abgerechnet werden. Es muss aber erkennbar sein, für welche konkrete Leistung die Gebühr verlangt wird.

 

Bereitstellungszinsen

Für den Zeitraum von der Darlehenszusage bis zum Abruf des Darlehens darf die Bank Bereitstellungszinsen verlangen, da es in der Hand des Kunden liegt, wann er das Darlehen abruft (BGH, Urteil vom 21.02.1985, Az.: III ZR 207/83).

 

Nichtabnahme eines bereitgestellten Darlehens

Nimmt der Kunde ein bereitgestelltes Darlehen nicht ab, bringt er die Bank um ihren Zinsgewinn. Die Bank darf hierfür eine Nichtabnahmeentschädigung berechnen, auch in Form einer Pauschale, wenn dem Kunden die Möglichkeit belassen wird, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

 

Vorfälligkeitsentschädigung

Zahlt der Darlehensnehmer das ausgereichte Darlehen vorzeitig zurück entgeht der Bank Gewinn und sie darf eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung berechnen. Ein Disagio muss anteilig erstattet werden.

 

Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht
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