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Die vormalige ALBIS Capital AG & Co. KG (jetzt: RvH AG & Co. KG i. L.) lässt derzeit über ihre anwaltlichen Vertreter die Fondsgesellschafter unter Klageandrohung zur Rückzahlung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen auffordern. Die Anleger sollten nicht ungeprüft auf diese Zahlungsforderungen eingehen, insbesondere keine Vergleiche abschließen, in denen sie ohne jede Prüfung auf „weitere Ansprüche“, somit auf Schadensersatz aus Prospekthaftung, verzichten.

Neuere Gerichtsentscheidungen, u. a. des Landgerichts (LG) Hamburg, zeigen, dass es grundsätzlich Hoffnung gibt, die gezahlten Einlagen zurückzuerhalten. So hat das LG Hamburg am 27.11.2014 die Dr. Conrad Treuhand GmbH (jetzt: H.F.T. Hanseatische Fonds Treuhand GmbH) und die ALBIS Capital Verwaltungs AG zur Leistung von Schadensersatz wegen mangelhafter Aufklärung verurteilt. Auch gegen Anlageberater können bei Vorliegen einer Falschberatung Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Diese hatten die Fondsbeteiligungen trotz des bestehenden Totalverlustrisikos häufig unrichtigerweise als sichere Anlage empfohlen.

Doch es ist Eile geboten! Mögliche Schadensersatzansprüche verjähren endgültig taggenau 10 Jahre nach Zeichnung der Anlage.

Sofern noch keine verjährungshemmenden Maßnahmen getroffen wurden, sollten daher Fondsgesellschafter die ihre Beteiligung im Jahr 2005 gezeichnet haben unverzüglich ihre Ansprüche von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Bereits mit den Entscheidungen vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Bearbeitungsentgelte für Kredite, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart wurden, Privatkunden (Verbraucher) unangemessen benachteiligen und damit unwirksam sind (wir berichteten).

Mit Urteilen vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13 und Az.: XI ZR 17/14, hat der BGH nun festgestellt, dass Rückforderungsansprüche auch noch für die letzten 10 Jahre geltend gemacht werden können. Bisher war dies lediglich für Rückforderungsansprüche bzgl. Zahlungen auf Kreditbearbeitungsgebühren klar, die seit dem 01.01.2011 vereinbart wurden.

Laut BGH bildete sich erst im Jahr 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung heraus, die Bearbeitungsentgelte in AGB von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Vorher war Darlehensnehmern eine entsprechende Klage nicht zumutbar, zumal die ältere BGH-Rechtsprechung Bearbeitungsentgelte in Höhe von bis zu 2% gebilligt hatte.

Die kenntnisabhängige 3-jährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begann daher für vor dem Jahr 2011 entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Ende des Jahres 2011 zu laufen. Vor 2011 entstandene Ansprüche verjähren somit, wie im Laufe des Jahres 2011 entstandene Ansprüche, zum 31.12.2014.

Es gilt jedoch die taggenau zu berechnende, kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährung zu beachten. Alle Rückforderungsansprüche die vor dem Jahr 2004 bzw. im Jahr 2004 taggenau vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sind bereits verjährt, sofern keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen wurden.

Betroffene Kreditkunden sollten ihre Kreditverträge schnellstmöglich von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen und bestehende Forderungen vor Eintritt der Verjährung gegen ihre Bank geltend machen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte