Artikel Tags XI ZR 17/14

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13 und Az.: XI ZR 17/14, zur Frage der Verjährung der Rückforderung von Kreditbearbeitungsentgelten (s. unseren Bericht) sind auch für Swapgeschädigte hochinteressant.

In den genannten Urteilen hat der BGH entschieden, dass die betreffenden Ansprüche auf Rückzahlung von Kreditbearbeitungsentgelten nicht verjährt sind, da sich erst im Jahr 2011 eine gefestigte klägerfreundliche oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausbildete, die der bisher in der Rechtsprechung vertretenen klägerungünstigen Ansicht widersprach. Vor dem Jahr 2011 sei es dem Kläger daher nicht zumutbar gewesen, Klage zu erheben.

Eine sehr ähnliche Situation besteht für die Geschädigten aus sog. Swapgeschäften. Die meisten Geschädigten haben Swaps bis zur Finanzkrise im Jahr 2008 abgeschlossen. Auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche haben sie aufgrund der seinerzeit überwiegend bankenfreundlichen Rechtsprechung verzichtet. Erst das Urteil des BGH vom 22.03.2011 Az.: XI ZR 33/10, zu den hohen Anforderungen an die Aufklärungspflichten beim Abschluss von Constant Maturity Swaps (CMS) der Deutschen Bank (s. unseren Bericht) verhalf den bis zu diesem Zeitpunkt meist erfolglosen Anlegerklagen zu einer sehr viel günstigeren Ausgangslage.

Vor diesem Hintergrund können Swapgeschädigte nun mit gutem Grund hoffen, dass auch in ihrem Fall Schadensersatzforderungen die im Zeitraum vor 2011 entstanden, noch nicht verjährt sind.

Sofern bislang noch keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen wurden ist jedoch höchste Eile geboten, da sich bestehende Ansprüche mit Eintritt der Verjährung nicht mehr durchsetzen lassen.

Die kenntnisabhängige 3-jährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begann mit dem Ende des Jahres 2011 zu laufen. Vor 2011 sowie im Laufe des Jahres 2011 entstandene Ansprüche verjähren somit zum 31.12.2014.

Die Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte, welche eine Vielzahl von Swap-Geschädigten vertritt, empfiehlt daher Betroffenen dringend bestehende Ansprüche von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Bereits mit den Entscheidungen vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Bearbeitungsentgelte für Kredite, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart wurden, Privatkunden (Verbraucher) unangemessen benachteiligen und damit unwirksam sind (wir berichteten).

Mit Urteilen vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13 und Az.: XI ZR 17/14, hat der BGH nun festgestellt, dass Rückforderungsansprüche auch noch für die letzten 10 Jahre geltend gemacht werden können. Bisher war dies lediglich für Rückforderungsansprüche bzgl. Zahlungen auf Kreditbearbeitungsgebühren klar, die seit dem 01.01.2011 vereinbart wurden.

Laut BGH bildete sich erst im Jahr 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung heraus, die Bearbeitungsentgelte in AGB von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Vorher war Darlehensnehmern eine entsprechende Klage nicht zumutbar, zumal die ältere BGH-Rechtsprechung Bearbeitungsentgelte in Höhe von bis zu 2% gebilligt hatte.

Die kenntnisabhängige 3-jährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begann daher für vor dem Jahr 2011 entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Ende des Jahres 2011 zu laufen. Vor 2011 entstandene Ansprüche verjähren somit, wie im Laufe des Jahres 2011 entstandene Ansprüche, zum 31.12.2014.

Es gilt jedoch die taggenau zu berechnende, kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährung zu beachten. Alle Rückforderungsansprüche die vor dem Jahr 2004 bzw. im Jahr 2004 taggenau vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sind bereits verjährt, sofern keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen wurden.

Betroffene Kreditkunden sollten ihre Kreditverträge schnellstmöglich von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen und bestehende Forderungen vor Eintritt der Verjährung gegen ihre Bank geltend machen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte