Artikel Tags Aufklärungspflicht

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13 und Az.: XI ZR 17/14, zur Frage der Verjährung der Rückforderung von Kreditbearbeitungsentgelten (s. unseren Bericht) sind auch für Swapgeschädigte hochinteressant.

In den genannten Urteilen hat der BGH entschieden, dass die betreffenden Ansprüche auf Rückzahlung von Kreditbearbeitungsentgelten nicht verjährt sind, da sich erst im Jahr 2011 eine gefestigte klägerfreundliche oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausbildete, die der bisher in der Rechtsprechung vertretenen klägerungünstigen Ansicht widersprach. Vor dem Jahr 2011 sei es dem Kläger daher nicht zumutbar gewesen, Klage zu erheben.

Eine sehr ähnliche Situation besteht für die Geschädigten aus sog. Swapgeschäften. Die meisten Geschädigten haben Swaps bis zur Finanzkrise im Jahr 2008 abgeschlossen. Auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche haben sie aufgrund der seinerzeit überwiegend bankenfreundlichen Rechtsprechung verzichtet. Erst das Urteil des BGH vom 22.03.2011 Az.: XI ZR 33/10, zu den hohen Anforderungen an die Aufklärungspflichten beim Abschluss von Constant Maturity Swaps (CMS) der Deutschen Bank (s. unseren Bericht) verhalf den bis zu diesem Zeitpunkt meist erfolglosen Anlegerklagen zu einer sehr viel günstigeren Ausgangslage.

Vor diesem Hintergrund können Swapgeschädigte nun mit gutem Grund hoffen, dass auch in ihrem Fall Schadensersatzforderungen die im Zeitraum vor 2011 entstanden, noch nicht verjährt sind.

Sofern bislang noch keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen wurden ist jedoch höchste Eile geboten, da sich bestehende Ansprüche mit Eintritt der Verjährung nicht mehr durchsetzen lassen.

Die kenntnisabhängige 3-jährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begann mit dem Ende des Jahres 2011 zu laufen. Vor 2011 sowie im Laufe des Jahres 2011 entstandene Ansprüche verjähren somit zum 31.12.2014.

Die Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte, welche eine Vielzahl von Swap-Geschädigten vertritt, empfiehlt daher Betroffenen dringend bestehende Ansprüche von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Am 10.02.2014 verurteilte das Landgerichts Nürnberg-Fürth (LG) eine Bank in Nürnberg zur Rückabwicklung der Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds. Die Bank hatte ihre Aufklärungspflichten gegenüber einer – als spekulative Anlegerin eingestuften – Kundin verletzt, indem sie die Aufklärung über das allgemeine Aussetzungsrisiko sowie das allgemeine Schließungs- und Liquidationsrisiko des Immobilienfonds unterließ. Dieses Risiko sei für den durchschnittlichen Anleger nicht ohne weiteres erkennbar gewesen.

Die Schadensersatzansprüche der Klägerin waren nach Ansicht des Gerichts nicht verjährt, obwohl die kenntnisunabhängige 3-Jahres-Frist des § 37a Wertpapierhandelsgesetz alter Fassung (WpHG a. F.) bei Klageerhebung bereits abgelaufen war. Nach der Überzeugung des LG war der beklagten Bank ein vorsätzliches Organisationsverschulden vorzuwerfen, weshalb § 37a WphG a. F., der nur für fahrlässiges Verschulden gilt, nicht zur Anwendung kam. Die Bank habe es nämlich unterlassen, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden über das allgemeine Schließungs- und Liquidationsrisiko bei offenen Immobilienfonds aufzuklären.

In seinen Entscheidungsgründen führte das LG aus, dass die Bank die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt habe. Dieser Nachweis sei der Bank nicht gelungen. Die Berufung auf einen vorsatzausschließenden Rechtsirrtum sei nicht ausreichend. Es sei denkbar geblieben, dass die Beklagte eine entsprechende Aufklärungspflicht für möglich hielt und eine entsprechende Anweisung gleichwohl bewusst unterblieb, obwohl schon frühzeitig ein entsprechendes Problembewusstsein bei der beklagten Bank bestand. Warum die Bank es dennoch unterließ ihre Berater zur Aufklärung der Kunden anzuhalten, wurde von ihr nicht nachvollziehbar erklärt.

Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth macht deutlich, dass allen Geschädigten, deren Anlagegeschäfte bereits länger als drei Jahre laufen, dringend zu raten ist, mögliche Schadenersatzansprüche durch einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte