Artikel Tags vorsätzliches Organisationsverschulden

Am 10.02.2014 verurteilte das Landgerichts Nürnberg-Fürth (LG) eine Bank in Nürnberg zur Rückabwicklung der Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds. Die Bank hatte ihre Aufklärungspflichten gegenüber einer – als spekulative Anlegerin eingestuften – Kundin verletzt, indem sie die Aufklärung über das allgemeine Aussetzungsrisiko sowie das allgemeine Schließungs- und Liquidationsrisiko des Immobilienfonds unterließ. Dieses Risiko sei für den durchschnittlichen Anleger nicht ohne weiteres erkennbar gewesen.

Die Schadensersatzansprüche der Klägerin waren nach Ansicht des Gerichts nicht verjährt, obwohl die kenntnisunabhängige 3-Jahres-Frist des § 37a Wertpapierhandelsgesetz alter Fassung (WpHG a. F.) bei Klageerhebung bereits abgelaufen war. Nach der Überzeugung des LG war der beklagten Bank ein vorsätzliches Organisationsverschulden vorzuwerfen, weshalb § 37a WphG a. F., der nur für fahrlässiges Verschulden gilt, nicht zur Anwendung kam. Die Bank habe es nämlich unterlassen, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden über das allgemeine Schließungs- und Liquidationsrisiko bei offenen Immobilienfonds aufzuklären.

In seinen Entscheidungsgründen führte das LG aus, dass die Bank die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt habe. Dieser Nachweis sei der Bank nicht gelungen. Die Berufung auf einen vorsatzausschließenden Rechtsirrtum sei nicht ausreichend. Es sei denkbar geblieben, dass die Beklagte eine entsprechende Aufklärungspflicht für möglich hielt und eine entsprechende Anweisung gleichwohl bewusst unterblieb, obwohl schon frühzeitig ein entsprechendes Problembewusstsein bei der beklagten Bank bestand. Warum die Bank es dennoch unterließ ihre Berater zur Aufklärung der Kunden anzuhalten, wurde von ihr nicht nachvollziehbar erklärt.

Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth macht deutlich, dass allen Geschädigten, deren Anlagegeschäfte bereits länger als drei Jahre laufen, dringend zu raten ist, mögliche Schadenersatzansprüche durch einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte