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Bereits mit den Entscheidungen vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Bearbeitungsentgelte für Kredite, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart wurden, Privatkunden (Verbraucher) unangemessen benachteiligen und damit unwirksam sind (wir berichteten).

Mit Urteilen vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13 und Az.: XI ZR 17/14, hat der BGH nun festgestellt, dass Rückforderungsansprüche auch noch für die letzten 10 Jahre geltend gemacht werden können. Bisher war dies lediglich für Rückforderungsansprüche bzgl. Zahlungen auf Kreditbearbeitungsgebühren klar, die seit dem 01.01.2011 vereinbart wurden.

Laut BGH bildete sich erst im Jahr 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung heraus, die Bearbeitungsentgelte in AGB von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Vorher war Darlehensnehmern eine entsprechende Klage nicht zumutbar, zumal die ältere BGH-Rechtsprechung Bearbeitungsentgelte in Höhe von bis zu 2% gebilligt hatte.

Die kenntnisabhängige 3-jährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begann daher für vor dem Jahr 2011 entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Ende des Jahres 2011 zu laufen. Vor 2011 entstandene Ansprüche verjähren somit, wie im Laufe des Jahres 2011 entstandene Ansprüche, zum 31.12.2014.

Es gilt jedoch die taggenau zu berechnende, kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährung zu beachten. Alle Rückforderungsansprüche die vor dem Jahr 2004 bzw. im Jahr 2004 taggenau vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sind bereits verjährt, sofern keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen wurden.

Betroffene Kreditkunden sollten ihre Kreditverträge schnellstmöglich von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen und bestehende Forderungen vor Eintritt der Verjährung gegen ihre Bank geltend machen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Mit Urteil vom 13.05.2014, in den Verfahren XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 hat der Bundesgerichtshof (BGH) jeweils entschieden, dass Bearbeitungsentgelte für Kredite, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart wurden, Privatkunden (Verbraucher) unangemessen benachteiligen und damit unwirksam sind.

Durch die Kreditbearbeitungsgebühren würde gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit abgegolten, wie die Banken argumentieren, vielmehr würden die Banken damit Kosten für solche Tätigkeiten auf die Kunden abwälzen, zu denen sie bereits im Eigeninteresse verpflichtet seien, z.B. Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, Bearbeitung des Darlehensantrags, Prüfung der Kundenbonität, Führung der Vertragsgespräche, etc. Ein laufzeitunabhängiges Entgelt für die Bearbeitung eines Darlehens sei aber mit den wesentlichen Grundgedanken des § 488 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach der Preis für die Kapitalnutzung im laufzeitabhängigen Zins zu sehen ist, unvereinbar.

Die meisten Kunden die privat einen Kreditvertrag abgeschlossen haben und dafür Bearbeitungsgebühren zahlen mussten, können diese nun von ihrer Bank zurückfordern, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist. Noch nicht verjährt sind jedenfalls Zahlungen auf Kreditbearbeitungsgebühren, die seit dem 01.01.2011 geleistet wurden. Ob diese darüber hinaus für die letzten 10 Jahren zurückgefordert werden können, wird der BGH voraussichtlich noch in diesem Jahr entscheiden.

Betroffene Kreditkunden sollten ihre Kreditverträge von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen und bestehende Forderungen gegen ihre Bank geltend machen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte