Artikel Tags letzter Geschäftsabschluß

Mit Urteil vom 13.05.2014, in den Verfahren XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 hat der Bundesgerichtshof (BGH) jeweils entschieden, dass Bearbeitungsentgelte für Kredite, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart wurden, Privatkunden (Verbraucher) unangemessen benachteiligen und damit unwirksam sind.

Durch die Kreditbearbeitungsgebühren würde gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit abgegolten, wie die Banken argumentieren, vielmehr würden die Banken damit Kosten für solche Tätigkeiten auf die Kunden abwälzen, zu denen sie bereits im Eigeninteresse verpflichtet seien, z.B. Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, Bearbeitung des Darlehensantrags, Prüfung der Kundenbonität, Führung der Vertragsgespräche, etc. Ein laufzeitunabhängiges Entgelt für die Bearbeitung eines Darlehens sei aber mit den wesentlichen Grundgedanken des § 488 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach der Preis für die Kapitalnutzung im laufzeitabhängigen Zins zu sehen ist, unvereinbar.

Die meisten Kunden die privat einen Kreditvertrag abgeschlossen haben und dafür Bearbeitungsgebühren zahlen mussten, können diese nun von ihrer Bank zurückfordern, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist. Noch nicht verjährt sind jedenfalls Zahlungen auf Kreditbearbeitungsgebühren, die seit dem 01.01.2011 geleistet wurden. Ob diese darüber hinaus für die letzten 10 Jahren zurückgefordert werden können, wird der BGH voraussichtlich noch in diesem Jahr entscheiden.

Betroffene Kreditkunden sollten ihre Kreditverträge von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen und bestehende Forderungen gegen ihre Bank geltend machen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

 

Thema: Verluste aus SWAP-Geschäften – Verjährung droht

Zeit: Donnerstag, 21. November 2013 um 19.00 Uhr

Ort: Hotel Pyramide
Europa-Allee 1
90763 Fürth

Vortrag:
• Entwicklung und Funktionsweise von SWAP-Geschäften
• Typische Vertriebsmittel und -argumente
• Anforderungen an Anleger- und Anlagegerechter Beratung
• Rechtsprechungsübersicht zu Beratungsfehlern
• Voraussetzungen von Schadenersatzansprüchen
• Verjährung

Referent: Rechtsanwalt Thomas Linhardt

Der Referent verfügt über langjährige Erfahrung. Seit 2009 vertritt er erfolgreich Geschädigte aus SWAP-Geschäften gegenüber verschiedenen Banken, insbesondere der UniCredit Bank AG (ehemals HypoVereinsbank AG). Nach dem Vortrag wird er für Fragen zur Verfügung stehen.

Wir laden Sie herzlich zu unserer kostenlosen Informationsveranstaltung ein – bitte melden Sie sich vorab über die unten stehende Einladung an.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

Einladung „Verluste aus SWAP-Geschäften – Verjährung droht“

Die Verjährungsregelung des § 37a WpHG a. F. gilt für alle nach dem 01.04.1998 aber vor dem 05.08.2009 entstandenen Schadensersatzansprüche gegenüber einer Bank aus Beratungsvertrag wegen fahrlässiger Falschberatung. Gemäß dieser Verjährungsvorschrift beginnt die Verjährung spätestens mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages und endet tag genau 3 Jahre nach der fahrlässig erfolgten Falschberatung.

Im Schadensersatzverfahren einer nordrheinwestfälischen Stadt gegen eine Landesbank wegen fahrlässiger Falschberatung bei der Empfehlung von Swapgeschäften hat der 9. Zivilsenat des OLG Düsseldorf mit Urteil vom 07.10.2013 nun entschieden, dass wegen des zuvor abgeschlossenen Rahmenvertrags die Verjährung erst mit dem Abschluss des letzten Swapgeschäftes beginnt. Das Gericht sieht den Rahmenvertrag als Einheit an, der alle darauf beruhenden Einzelabschlüsse umfasst.

Es wird erwartet, dass das Landgericht München I im Januar 2014 in einem ähnlich gelagerten Verfahren zu der gleichen Rechtsfrage Stellung nehmen wird.

Nach dem oben genannten Urteil besteht also weiterhin die Möglichkeit, dass Schadenersatzansprüche aus verlustreichen Swap-Geschäften durchgesetzt werden können, auch wenn kein Vorsatz hinsichtlich der Falschberatung nachgewiesen werden kann.

Die Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte, welche eine Vielzahl von Swap-Geschädigten vertritt, empfiehlt daher Betroffenen dringend bestehende Ansprüche von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Dabei ist Eile geboten, da sich bestehende Ansprüche mit Eintritt der Verjährung nicht mehr durchsetzen lassen.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte