Artikel Tags Verjährungsbeginn

Mit Urteil vom 24.04.2014, Az.: III ZR 156/13, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Wirtschaftsprüfer unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar gegenüber dem Anleger haftet, wenn er einen zur Veröffentlichung in einem Wertpapierprospekt bestimmten Prüfbericht über die Gewinnprognosen des Herausgebers der Aktien fehlerhaft erstellt.

Besonders interessant sind die Einlassungen des BGH zur Frage der Verjährung der Ansprüche des Anlegers. Grundsätzlich kommt es im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für den Beginn der 3-jährigen Verjährung nur darauf an, dass der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier der Anleger) die anspruchsbegründenden Umstände kennt. Er muss den Vorgang rechtlich nicht zutreffend beurteilen. Aus diesem Grund sind – gerade im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts – Ansprüche häufig bereits verjährt bevor der Geschädigte von seinen Schadensersatzansprüchen Kenntnis erlangt.

Liegt der haftungsauslösende Fehler jedoch in einer falschen Rechtsanwendung, wie im vorgenannten Urteilsfall in der fehlerhaften Erstellung des Prüfberichts, muss es nach Ansicht des BGH für den Verjährungsbeginn auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Geschädigten von der Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung ankommen. Es genügt insoweit nicht, dass der Anleger den Emissionsprospekt und den darin abgedruckten Prüfbericht kennt.

Die im Jahr 2011 eingereichte Klage auf Schadenersatz wegen der im Jahr 2007 erworbenen Aktienanteile hatte im vorgenannten Fall Erfolg, die Ansprüche waren nach Ansicht des BGH noch nicht verjährt.

Dieses Urteil zeigt erneut, dass die Frage der Verjährung sehr differenziert geprüft werden muss. Kapitalanlegern ist daher dringend zu empfehlen, eventuelle Schadensersatzansprüche auch unter dem Aspekt der Verjährung von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

 

Thema: Verluste aus SWAP-Geschäften – Verjährung droht

Zeit: Donnerstag, 21. November 2013 um 19.00 Uhr

Ort: Hotel Pyramide
Europa-Allee 1
90763 Fürth

Vortrag:
• Entwicklung und Funktionsweise von SWAP-Geschäften
• Typische Vertriebsmittel und -argumente
• Anforderungen an Anleger- und Anlagegerechter Beratung
• Rechtsprechungsübersicht zu Beratungsfehlern
• Voraussetzungen von Schadenersatzansprüchen
• Verjährung

Referent: Rechtsanwalt Thomas Linhardt

Der Referent verfügt über langjährige Erfahrung. Seit 2009 vertritt er erfolgreich Geschädigte aus SWAP-Geschäften gegenüber verschiedenen Banken, insbesondere der UniCredit Bank AG (ehemals HypoVereinsbank AG). Nach dem Vortrag wird er für Fragen zur Verfügung stehen.

Wir laden Sie herzlich zu unserer kostenlosen Informationsveranstaltung ein – bitte melden Sie sich vorab über die unten stehende Einladung an.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

Einladung „Verluste aus SWAP-Geschäften – Verjährung droht“

Die Verjährungsregelung des § 37a WpHG a. F. gilt für alle nach dem 01.04.1998 aber vor dem 05.08.2009 entstandenen Schadensersatzansprüche gegenüber einer Bank aus Beratungsvertrag wegen fahrlässiger Falschberatung. Gemäß dieser Verjährungsvorschrift beginnt die Verjährung spätestens mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages und endet tag genau 3 Jahre nach der fahrlässig erfolgten Falschberatung.

Im Schadensersatzverfahren einer nordrheinwestfälischen Stadt gegen eine Landesbank wegen fahrlässiger Falschberatung bei der Empfehlung von Swapgeschäften hat der 9. Zivilsenat des OLG Düsseldorf mit Urteil vom 07.10.2013 nun entschieden, dass wegen des zuvor abgeschlossenen Rahmenvertrags die Verjährung erst mit dem Abschluss des letzten Swapgeschäftes beginnt. Das Gericht sieht den Rahmenvertrag als Einheit an, der alle darauf beruhenden Einzelabschlüsse umfasst.

Es wird erwartet, dass das Landgericht München I im Januar 2014 in einem ähnlich gelagerten Verfahren zu der gleichen Rechtsfrage Stellung nehmen wird.

Nach dem oben genannten Urteil besteht also weiterhin die Möglichkeit, dass Schadenersatzansprüche aus verlustreichen Swap-Geschäften durchgesetzt werden können, auch wenn kein Vorsatz hinsichtlich der Falschberatung nachgewiesen werden kann.

Die Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte, welche eine Vielzahl von Swap-Geschädigten vertritt, empfiehlt daher Betroffenen dringend bestehende Ansprüche von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Dabei ist Eile geboten, da sich bestehende Ansprüche mit Eintritt der Verjährung nicht mehr durchsetzen lassen.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte