Artikel Tags Oberlandesgericht Stuttgart

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10, mit den Aufklärungspflichten von Banken beim Abschluss von CMS-Spread-Ladder-Swaps befasst und dabei hohe Anforderungen an Banken beim Verkauf solcher Produkte gestellt. Seither besteht in der Rechtsprechung Uneinigkeit darüber, ob diese hohen Anforderungen auch für den Verkauf anderer Swapgeschäfte, insbesondere von Cross Currency Swaps (CCS), gelten.

In einem von der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte geführten Verfahren wegen Falschberatung beim Abschluss von Swapgeschäften hatten das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 28.09.2012, Az.: 10 O 7990/11, und das Oberlandesgericht Nürnberg mit Berufungsurteil vom 19.08.2013, Az. 4 U 2138/12, die Schadensersatzklage eines Geschäftsmannes, der privat auf Empfehlung der Sparkasse Nürnberg einen Swap der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) abgeschlossen hatte, abgewiesen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg habe die Bank beim Abschluss von CCS nur geringe Aufklärungspflichten zu erfüllen, insbesondere sei ein CCS ein für den Kunden unschwer nachvollziehbares Geschäft mit im Wesentlichen symmetrischer Risikostruktur, bei dem beide Parteien im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand besitzen würden. Über einen negativen Marktwert des CCS müsse bei Vertragsschluss nicht aufgeklärt werden.

Trotz der offensichtlichen Widersprüche des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Oberlandesgerichts München hatte das Oberlandesgericht Nürnberg die Revision nicht zugelassen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der BGH nun mit Beschluss vom 17.06.2014, Az.: XI ZR 316/13, die Revision gegen das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg zugelassen. Die ausstehende Entscheidung des BGH wird sich voraussichtlich erheblich auf die gerichtliche Beurteilung sogenannter „einfacherer“ Swaps auswirken und wird mit Spannung erwartet.

Geschädigte sollten in jedem Falle ihre Ansprüche von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen. Vor dem genannten Hintergrund kann es sinnvoll sein, bereits laufende Verfahren offen zu halten oder auch Verfahren einzuleiten, da der Eintritt von Verjährung in den meisten Fällen droht.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung:

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

Thema: Verluste aus SWAP-Geschäften – Verjährung droht

Zeit: Donnerstag, 21. November 2013 um 19.00 Uhr

Ort: Hotel Pyramide
Europa-Allee 1
90763 Fürth

Vortrag:
• Entwicklung und Funktionsweise von SWAP-Geschäften
• Typische Vertriebsmittel und -argumente
• Anforderungen an Anleger- und Anlagegerechter Beratung
• Rechtsprechungsübersicht zu Beratungsfehlern
• Voraussetzungen von Schadenersatzansprüchen
• Verjährung

Referent: Rechtsanwalt Thomas Linhardt

Der Referent verfügt über langjährige Erfahrung. Seit 2009 vertritt er erfolgreich Geschädigte aus SWAP-Geschäften gegenüber verschiedenen Banken, insbesondere der UniCredit Bank AG (ehemals HypoVereinsbank AG). Nach dem Vortrag wird er für Fragen zur Verfügung stehen.

Wir laden Sie herzlich zu unserer kostenlosen Informationsveranstaltung ein – bitte melden Sie sich vorab über die unten stehende Einladung an.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

Einladung „Verluste aus SWAP-Geschäften – Verjährung droht“

Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.02.2010, Az.: 9 U 164/08:

Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart) hat die Deutsche Bank AG wegen der Empfehlung von Zinsswap-Geschäften an ein mittelständisches Unternehmen zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.

Der von der Beklagten empfohlene Ladder Swap sei im Kern eine Art Glücksspiel, das aufgrund der deutlichen Informationsasymmetrie mit ungleich verteilten Mitteln zwischen Emittent und Anleger gespielt werde. An dem Risikomodell-geprägten Glücksspiel-Charakter des Swap-Vertrags hätten sich Beratungs- und Aufklärungspflichten der emittierenden Bank zu orientieren. Der negative Marktwert eines Swaps stelle nicht nur eine einstrukturierte Gewinnmarge der emittierenden Bank dar. Er sei, weil er auf Risikomodellen beruhe, ein Indikator für die unfaire Verteilung der Chancen und Risiken zu Lasten der Partei, die die höheren Verlustwahrscheinlichkeiten übernehme. Der Swap-Vertrag stelle ein Glücksspiel dar dessen Abschluss auf Anlegerseite wohl kaum mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmanns i. S. d. § 43 Abs. 1 GmbHG vereinbar sei. Die Empfehlung eines Swaps als Zinsoptimierungsgeschäft wecke beim Anleger die berechtigte Erwartung, dass die Erfolgswahrscheinlichkeit des Vertrags höher sei als die Wahrscheinlichkeit des Misserfolgs. Der Interessenkonflikt einer Bank, der durch die Ausführung von Eigengeschäften mit dem beratenen Kunden entsteht, lässt sich nach Auffassung des Gerichts am einfachsten durch Unterlassen der Durchführung des Geschäfts vermeiden.
Das Urteil des OLG Stuttgart lässt zahlreiche Anleger, deren Swapgeschäfte nach der kurzen Verjährungsfrist des § 37a WpHG a. F. (3 Jahre ab Abschluss des Geschäftes) verjährt wären, hoffen. Die Glücksspielangebote einer Bank schädigen den Kunden vorsätzlich sittenwidrig. Eine solche Falschberatung ist nicht, wie die Banken es gerne hätten, in 3 Jahren ab Abschluss des Geschäftes verjährt. Betroffenen ist zu raten, ihre Ansprüche von einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechtes versierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

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