Artikel Tags Landgericht Nürnberg-Fürth

In einem vor dem Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth gegen die Sparkasse Fürth geführten Verfahren konnte zu Gunsten des von der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte vertretenen Klägers der überwiegende Teil seiner Kommanditeinlage zurückerlangt werden.

Im Jahr 2004 hatte die Sparkasse Fürth dem Kläger der bislang nur in Anlagen niedriger Risikoklassen investiert hatte und der die Sparkasse darauf hingewiesen hatte, dass er eine Altersvorsorge für den bevorstehenden Ruhestand aufbauen wolle, eine Kommanditbeteiligung an der Dreiundfünfzigste Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG empfohlen. Der geschlossene Immobilienfonds geriet ab den Jahren 2011/2012 in erhebliche Schieflage. Nach entsprechenden Informationsschreiben der Fondsgesellschaft in den Jahren 2013 und 2014 musste der Kläger erkennen, dass die ihm empfohlene Anlage seinen Anlagezielen in keiner Weise entsprach.

Das LG Nürnberg-Fürth wies darauf hin, dass dem Kläger eine Anlage empfohlen wurde, die unstreitig seinem bisherigen Anlageverhalten nicht entsprochen habe. Daraus ergäben sich hohe Anforderungen an die Anlageberatung, welche sich prozessual auf die Darlegungs- und Beweislast auswirken würden.

Anleger, die sich ebenfalls falsch beraten fühlen, sollten daher den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwalts einholen.

Für weitere Hinweise und eine eingehende Beratung stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10, mit den Aufklärungspflichten von Banken beim Abschluss von CMS-Spread-Ladder-Swaps befasst und dabei hohe Anforderungen an Banken beim Verkauf solcher Produkte gestellt. Seither besteht in der Rechtsprechung Uneinigkeit darüber, ob diese hohen Anforderungen auch für den Verkauf anderer Swapgeschäfte, insbesondere von Cross Currency Swaps (CCS), gelten.

In einem von der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte geführten Verfahren wegen Falschberatung beim Abschluss von Swapgeschäften hatten das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 28.09.2012, Az.: 10 O 7990/11, und das Oberlandesgericht Nürnberg mit Berufungsurteil vom 19.08.2013, Az. 4 U 2138/12, die Schadensersatzklage eines Geschäftsmannes, der privat auf Empfehlung der Sparkasse Nürnberg einen Swap der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) abgeschlossen hatte, abgewiesen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg habe die Bank beim Abschluss von CCS nur geringe Aufklärungspflichten zu erfüllen, insbesondere sei ein CCS ein für den Kunden unschwer nachvollziehbares Geschäft mit im Wesentlichen symmetrischer Risikostruktur, bei dem beide Parteien im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand besitzen würden. Über einen negativen Marktwert des CCS müsse bei Vertragsschluss nicht aufgeklärt werden.

Trotz der offensichtlichen Widersprüche des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Oberlandesgerichts München hatte das Oberlandesgericht Nürnberg die Revision nicht zugelassen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der BGH nun mit Beschluss vom 17.06.2014, Az.: XI ZR 316/13, die Revision gegen das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg zugelassen. Die ausstehende Entscheidung des BGH wird sich voraussichtlich erheblich auf die gerichtliche Beurteilung sogenannter „einfacherer“ Swaps auswirken und wird mit Spannung erwartet.

Geschädigte sollten in jedem Falle ihre Ansprüche von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen. Vor dem genannten Hintergrund kann es sinnvoll sein, bereits laufende Verfahren offen zu halten oder auch Verfahren einzuleiten, da der Eintritt von Verjährung in den meisten Fällen droht.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung:

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte