Artikel Tags § 37 a WphG

Die Verjährungsregelung des § 37a WpHG a. F. gilt für alle nach dem 01.04.1998 aber vor dem 05.08.2009 entstandenen Schadensersatzansprüche gegenüber einer Bank aus Beratungsvertrag wegen fahrlässiger Falschberatung. Gemäß dieser Verjährungsvorschrift beginnt die Verjährung spätestens mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages und endet tag genau 3 Jahre nach der fahrlässig erfolgten Falschberatung.

Im Schadensersatzverfahren einer nordrheinwestfälischen Stadt gegen eine Landesbank wegen fahrlässiger Falschberatung bei der Empfehlung von Swapgeschäften hat der 9. Zivilsenat des OLG Düsseldorf mit Urteil vom 07.10.2013 nun entschieden, dass wegen des zuvor abgeschlossenen Rahmenvertrags die Verjährung erst mit dem Abschluss des letzten Swapgeschäftes beginnt. Das Gericht sieht den Rahmenvertrag als Einheit an, der alle darauf beruhenden Einzelabschlüsse umfasst.

Es wird erwartet, dass das Landgericht München I im Januar 2014 in einem ähnlich gelagerten Verfahren zu der gleichen Rechtsfrage Stellung nehmen wird.

Nach dem oben genannten Urteil besteht also weiterhin die Möglichkeit, dass Schadenersatzansprüche aus verlustreichen Swap-Geschäften durchgesetzt werden können, auch wenn kein Vorsatz hinsichtlich der Falschberatung nachgewiesen werden kann.

Die Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte, welche eine Vielzahl von Swap-Geschädigten vertritt, empfiehlt daher Betroffenen dringend bestehende Ansprüche von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Dabei ist Eile geboten, da sich bestehende Ansprüche mit Eintritt der Verjährung nicht mehr durchsetzen lassen.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Urteil des Landgerichts München I vom 12.09.2011, Az.: 34 O 26336/10:

Das Landgericht München I hat die UniCredit Bank AG zur Zahlung von Schadensersatz wegen der Empfehlung von Cross Currency Swaps (CCS) an einen Privatanleger verurteilt. Dem von Linhardt Rechtsanwälte vertretenen Geschädigten wurde Schadensersatz i. H. v. rund € 430.000,00 sowie die Freistellung von sämtlichen weiteren sich noch ergebenden Schäden zugesprochen. Ein noch laufendes Geschäft ist rückabzuwickeln.

Nach den Feststellungen des Gerichts handelt es sich bei dem Kläger um einen konservativ-sicherheitsorientierten Anleger. Die Bank hat diesen nach Überzeugung des Gerichts weder anleger- noch anlagegerecht beraten.

Die Anforderungen an eine anlegergerechte Beratung seien bei der hier streitgegenständlichen Art von Geschäften besonders hoch anzusetzen. Da es sich bei den CCS-Geschäften um Geschäfte mit einem doppelten Risiko (Zinsschwankungen und Währungsschwankungen) handle, müsse die Beklagte in besonderer Weise auf den Anlagezweck und die Risikobereitschaft des Klägers eingehen. Es stelle sich sogar die Frage, ob Anlagen in CCS-Geschäften Privatkunden seitens von Banken überhaupt angeboten werden dürften.

Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass die Bank selbst die CCS-Geschäfte als wesentlich riskanter eingestuft hatte als CMS Spread Ladder Swap-Geschäfte, wie sie der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10, zugrunde lagen. Durch Zeugenaussage wurde bestätigt, dass für Kunden bei CMS-Geschäfte intern Sicherheiten i. H. v. 10% des Nominalbetrages, für CCS-Geschäfte i. H. v. 30% des Nominalbetrages vorliegen mussten.

Der Kläger sei weder über einen möglichen Totalverlust noch über die Eigenschaften eines Derivategeschäftes aufgeklärt worden. Die Besonderheit des Derivategeschäftes liege darin, dass der Kunde mit Vertragsschluss eigentlich keine Gegenleistung erwerbe, sondern nur eine Wette eingehe. Die Bank schließe die Wette aber nur unter der Bedingung ab, dass der Kunde eine – nach Ansicht der Bank – hinreichende Sicherheitsleistung erbringe.
Die Ansprüche seien – unabhängig von der Frage der vorsätzlichen Falschberatung – nicht verjährt. § 37 a WphG a. F. komme nicht zur Anwendung. Schadensersatzansprüche aus Falschberatung im Zusammenhang mit Verträgen über Derivate beginnen nach Ansicht des Gerichts erst mit Eintritt des Schadens, d. h. mit Schließen der Position zu laufen. Bei einem Derivat liege bei Vertragsschluss kein Erwerb von Wertpapieren vor, sondern eine Wette. Ein Schaden aus einer Wette realisiere sich erst bei der sog. Glattstellung.

Das Landgericht München I begegnet damit der Problematik, dass Schadensersatzansprüche aus der pflichtwidrigen Empfehlung von Swapgeschäften häufig bereits verjähren würden bevor sie ausgelaufen sind und sich der vollumfängliche Schaden – nach Austausch der Schlusszahlungen – realisiert.

Vor diesem Hintergrund ist auch den Geschädigten, deren Forderungen nach § 37 a WphG a. F. bereits verjährt wären (= 3 Jahre nach Abschluss des Geschäftes), zu raten, ihre Ansprüche durch einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

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