Artikel Tags Rückzahlung

Die vormalige ALBIS Capital AG & Co. KG (jetzt: RvH AG & Co. KG i. L.) lässt derzeit über ihre anwaltlichen Vertreter die Fondsgesellschafter unter Klageandrohung zur Rückzahlung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen auffordern. Die Anleger sollten nicht ungeprüft auf diese Zahlungsforderungen eingehen, insbesondere keine Vergleiche abschließen, in denen sie ohne jede Prüfung auf „weitere Ansprüche“, somit auf Schadensersatz aus Prospekthaftung, verzichten.

Neuere Gerichtsentscheidungen, u. a. des Landgerichts (LG) Hamburg, zeigen, dass es grundsätzlich Hoffnung gibt, die gezahlten Einlagen zurückzuerhalten. So hat das LG Hamburg am 27.11.2014 die Dr. Conrad Treuhand GmbH (jetzt: H.F.T. Hanseatische Fonds Treuhand GmbH) und die ALBIS Capital Verwaltungs AG zur Leistung von Schadensersatz wegen mangelhafter Aufklärung verurteilt. Auch gegen Anlageberater können bei Vorliegen einer Falschberatung Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Diese hatten die Fondsbeteiligungen trotz des bestehenden Totalverlustrisikos häufig unrichtigerweise als sichere Anlage empfohlen.

Doch es ist Eile geboten! Mögliche Schadensersatzansprüche verjähren endgültig taggenau 10 Jahre nach Zeichnung der Anlage.

Sofern noch keine verjährungshemmenden Maßnahmen getroffen wurden, sollten daher Fondsgesellschafter die ihre Beteiligung im Jahr 2005 gezeichnet haben unverzüglich ihre Ansprüche von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Kunden, die zwischen Mitte 1994 und Ende 2007 Lebensversicherungen abgeschlossen haben und mit diesen unzufrieden sind, können u. U. auf Rückzahlungen hoffen.

In seinem Urteil vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten eines Versicherungskunden der gegen die Allianz Lebensversicherungs AG geklagt hatte.

Der Kläger hatte 1998 bei der Allianz Lebensversicherungs AG einen Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen. In dem damals üblichen sog. Policenmodell erhielt der Kunde die Vertragsinformationen erst nach der Antragstellung zusammen mit dem Versicherungsschein zugesandt. Die Widerrufsfrist begann daher erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem ihm die Versicherungsunterlagen vollständig vorlagen. Wurde über das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt bzw. wurden die Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung gestellt, erlosch gemäß dem damals geltenden § 5 a Absatz 2 Satz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) alter Fassung (a. F.) das Widerrufsrecht spätestens nach Ablauf eines Jahres.

Der Kläger, der unstreitig über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, kündigte den Rentenversicherungsvertrag im Juni 2007 und erhielt den Rückkaufswert ausbezahlt. Erst mit Schreiben vom 31.03.2008 widersprach er dem im Jahr 1998 erfolgten Vertragsabschluss und forderte die Allianz Lebensversicherungs AG zur Rückzahlung aller Beiträge zzgl. Zinsen auf.

Nachdem Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die Klage mit der Begründung zurückgewiesen hatten, der Widerspruch sei zu spät erfolgt, bekam der Kläger vor dem BGH nun Recht.

§ 5 a Absatz 2 Satz 4 VVG a. F. ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.12.2013, Az.: C-209/12, dem der BGH die Rechtsfrage vorgelegt hatte, europarechtswidrig.

Der BGH hat daher in seinem Urteil vom 07.05.2014 nun festgestellt, dass für alle von der Vorschrift betroffenen Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen ein zeitlich unbefristetes Widerspruchsrecht besteht, wenn der Kunde nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt wurde bzw. er die Verbraucherinformationen oder Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

Dem Kläger steht hiernach die Rückzahlung aller gezahlten Prämien abzüglich des Vermögensvorteils zu, den er durch den von der Allianz Lebensversicherungs AG tatsächlich gewährten Versicherungsschutz erlangt hat, bei Lebensversicherungen ist insoweit der sog. Risikoanteil von Bedeutung. Das OLG Stuttgart, an das die Sache zurückverwiesen wurde, wird nun über die angemessene Höhe eines entsprechenden Abzugs zu entscheiden haben.

Im Einzelfall kann eine Rückabwicklung finanziell wesentlich günstiger ausfallen als eine Vertragskündigung. Versicherungskunden, die zwischen 1994 und 2007 Lebensversicherungsverträge abgeschlossen haben mit denen sie unzufrieden sind, sollten diese daher von einem im Versicherungsrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen. Das gilt auch für bereits gekündigte Verträge. Eine Rückabwicklung kommt im Fall des Fortbestehens eines Widerspruchsrechts auch bei gekündigten und bereits abgewickelten Versicherungsverträgen noch in Betracht.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwältin Sabine Schnell
Linhardt. Rechtsanwälte