Artikel Tags Az.: XI ZR 214/14

Mit Urteil vom 05.05.2015, Az.: XI ZR 214/14, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die folgende von der Sparkasse Mittelfranken-Süd in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendete Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erachtet und damit die Entscheidungen des LG Nürnberg-Fürth vom 24.09.2013 (Az.: 7 O 1146/13) sowie des OLG Nürnberg vom 29.04.2014 (Az.: 3 U 2038/13) bestätigt:

„Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen … können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.“

Diese Formulierung erweckt nach Ansicht des BGH den unrichtigen Eindruck als dürfe die Sparkasse ein Girokonto jederzeit ohne besonderen Grund kündigen. Für Sparkassen gelten laut BGH jedoch höhere Anforderungen, da sie im Gegensatz zu anderen Geldhäusern öffentlich-rechtlich organisiert seien. Sparkassen sind als öffentlich-rechtliche Kreditinstitute in einigen Bundesländern (Bayern, Rheinland-Pfalz, Hessen, u. a.) gesetzlich verpflichtet, jeder natürlichen Person, auch bei geringer Kreditwürdigkeit, ein Girokonto auf Guthabenbasis zu ermöglichen. Einem Kunden kann somit nur aus besonders schwer wiegenden Gründen gekündigt werden. Die bloße Rückgabe einer Lastschrift reicht hierfür beispielsweise nicht aus.

Etwa 300 der bundesweit 400 Sparkassen müssen ihre Kündigungsklauseln nun klarer formulieren.

Bankkunden denen von einer Sparkasse ohne wichtigen Grund das Girokonto gekündigt wurde, sollten die Rechtmäßigkeit von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte