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Derzeit gehen einer Vielzahl von Anlegern der RvH AG & Co. KG i. L. (vorher: ALBIS Capital AG & Co. KG i. L.) Mahnschreiben zu, in denen sie unter Klageandrohung aufgefordert werden, rückständige Sprintraten sowie die gewinnunabhängig ausgezahlten oder verbuchten Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Betroffene Anleger sollten dem Zahlungsdruck der gegnerischen Anwälte nicht ohne weiteres nachgeben. Die Rückzahlungsansprüche sind nach unserer derzeitigen Einschätzung häufig unberechtigt.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2013 können Ausschüttungen von der Gesellschaft selbst im eigenen Namen nur dann zurückverlangt werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Daran fehlt es vorliegend, vielmehr wurde diese Möglichkeit ausgeschlossen.

Je nachdem, welche der Anlageformen („Classic“, „Classic Plus“ oder „Sprint“) gewählt wurde, bestehen darüber hinaus weitere Abwehrmöglichkeiten, zu denen bereits obergerichtliche rechtskräftige Urteile existieren.

Nachdem sich die Gesellschaft offensichtlich in einer schweren finanziellen Notlage befindet, steht zu befürchten, dass die Einlagen vollständig verloren sind. Es sollte daher dringend überprüft werden, ob gegebenenfalls Schadensersatzansprüche bestehen.

Einerseits können Anlageberater oder -vermittler wegen Fehlern bei der Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss der Beteiligung haftbar sein, darüber hinaus können die Fondsverantwortlichen, insbesondere wegen Prospektfehlern, zum Schadensersatz verpflichtet sein. Für das Bestehen von Schadensersatzansprüchen existieren nach unseren bisherigen Erfahrungen regelmäßig zahlreiche stichhaltige Anhaltspunkte.

Betroffene Anleger sollten daher umgehend den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwalts einholen.

Es besteht dringender Handlungsbedarf, da in allen „Albis Capital” – Fällen der Eintritt der Verjährung droht. Neben der kenntnisabhängigen 3-jährigen Verjährung tritt die kenntnisunabhängige Verjährung auf den Tag genau 10 Jahre nach Unterzeichnung des Beitrittsantrags ein.

 

Rechtsanwalt Thomas Linhardt

Linhardt. Rechtsanwälte