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Swapgeschäfte, wie etwa die sog. Payer-Swaps, Cross Currency Swaps (CCS), Constant Maturity Swaps (CMS) etc., sind hochspekulative Finanztermingeschäfte bei denen Kunde und Bank während einer vereinbarten Laufzeit zu bestimmten Fälligkeitszeitpunkten Zinsbeträge, ggf. Beträge in fremder Währung, austauschen. Während solche Geschäfte früher ausschließlich mit Unternehmen abgeschlossen wurden – in der Regel um Zins- oder Wechselkursveränderungen aus Krediten abzusichern – gingen einige Banken – besonders in den Jahren 2003 bis 2008 – immer mehr dazu über Swapgeschäfte als spekulative Wetten auszugestalten und sogar ihren vermögenden Privatkunden zu empfehlen. Die Kunden erlitten aus den Geschäften sehr oft hohe, teils sogar ruinöse Verluste, nicht selten im sechs- bis siebenstelligen Euro-Bereich.

 

Bankenberatung war weder anlage- noch anlegergerecht

Bei der Empfehlung von Swapgeschäften wurden regelmäßig die mit den Geschäften verbundenen sehr hohen Risiken verheimlicht. In den der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte bekannten Fällen wurde keiner der Anleger darauf hingewiesen, dass er mit dem Kauf dieser Produkte seine gesamte wirtschaftliche Existenz aufs Spiel setze. Im Gegenteil, die veräußernden Banken vermittelten den – falschen – Eindruck, die Anleger könnten die Risiken durch die Bildung einer eigenen Meinung über die künftige Entwicklung der Zinsen und Währungskurse beherrschen. Die Kunden, die häufig schon seit vielen Jahren von den Banken betreut wurden, vertrauten den Empfehlungen und Gewinnversprechen ihrer Anlageberater und schlossen in der Regel eine ganze Reihe von Swapgeschäften mit ihrer Bank ab.

 

Gerichte entschieden zunächst zugunsten der Banken

Viele Geschädigte sahen von der Geltendmachung von Schadensersatz ab, da zunächst die Mehrheit der Gerichte erster Instanz zu Gunsten der Banken entschieden hatte. Außerdem verjährten die Swapgeschäfte nach dem bis zum 4. August 2009 geltenden § 37 a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) a. F. – taggenau gerechnet – innerhalb von 3 Jahren  ab dem Abschluss des Geschäftes.

 

Die Aussichten auf Schadensersatz haben sich verbessert

Seit der Entscheidung des BGH vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10, betreffend CMS Spread Ladder Swaps der Deutschen Bank haben sich die Aussichten der Geschädigten auf Schadensersatz erheblich verbessert. Der BGH stellte fest, dass die Deutsche Bank die von ihr selbst konstruierten Swaps bewusst zu Lasten ihrer Anlagekunden gestaltet hatte. Den so entstandenen Interessenkonflikt teilte sie ihren Kunden aber nicht mit.

In den hiernach ergangenen Urteilen stellten die Untergerichte, beispielsweise das LG Stuttgart und das LG München I, fest, dass für die Swapprodukte anderer Banken entsprechendes gälte und gaben den Klagen der geschädigten Anleger meistens statt. Zwischenzeitlich werden immer mehr dieser erstinstanzlichen Urteile durch die Oberlandesgerichte bestätigt.

 

Problem der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Gemäß § 37 a des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) a. F., welches noch auf alle bis 4. August 2009 abgeschlossenen Swapgeschäfte Anwendung findet, verjährten alle fahrlässig begangenen Beratungspflichtverletzungen taggenau 3 Jahre nach Abschluss des Geschäftes. Die 3-Jahresfrist war aber zum Ende der Laufzeit der Swapgeschäfte oft bereits abgelaufen. Zu dem Zeitpunkt als das gesamte Ausmaß des Schadens erkennbar wurde, waren die Beratungsfehler somit häufig bereits verjährt.

In einem von der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte erstrittenen Urteil hat die 34. Zivilkammer des Landgerichts München I am 12.09.2011 entschieden, dass § 37a WpHG a. F. auf Swapgeschäfte wegen ihrer Eigenschaft als hochspekulative Wetten nicht anwendbar ist. Für den 3-jährigen Verjährungsbeginn sei nicht der Abschluss des Geschäftes maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der Beendigung des Geschäftes, da sich der Schaden erst zu diesem Zeitpunkt realisiere.

Davon abgesehen sind der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte – insbesondere aus den von ihr im Rahmen der geführten Gerichtsverfahren eingeholten Zeugenaussagen – erhebliche Anhaltspunkte bekannt, welche eine vorsätzliche Schädigung durch die empfehlenden Banken nahe legen. In einem solchen Falle ist nicht § 37a WpHG a. F. anzuwenden, sondern die allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach § 199 BGB beginnt die Verjährung von Schadensersatzansprüche mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat. Ab wann hiernach die Verjährung in den Swapfällen begonnen hat, ist bislang nicht endgültig geklärt. Zum Teil wird angenommen, dass die Verjährungsfristen für solche Geschäfte erst mit dem anlegerfreundlichen Urteil des BGH vom 22.03.2011 zu laufen beginnen konnten.

Geschädigte sollten daher in jedem Falle ihre Ansprüche von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung:

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

Kontakt

 

Hinweis:
Die Zeitschrift „Capital“ veröffentlichte in Ausgabe Nr. 06/2012 unter dem Titel „Die Zinswette“ einen Artikel zu dem o. g. Thema. Für diesen Artikel hat Herr Rechtsanwalt Linhardt aus der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte, neben anderen in der Branche bekannten Rechtsanwälten, über seine Erfahrungen berichtet.