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Am 21.01.2014 verurteilte das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth (Az.: 6 O 8699/12) eine Sparkasse zur Zahlung von Schadensersatz i. H. v. € 68.058,14 wegen Falschberatung bei dem Erwerb einer Immobilienfonds-Beteiligung. Die langjährige Kundin hatte zum Zweck der Altersvorsorge in eine werterhaltende Anlage investieren wollen. Bei der Auswahl des Anlageprodukts wurde sie jedoch nach Überzeugung des Gerichts weder anlegergerecht noch objektgerecht beraten.

Die von der Sparkasse empfohlene Anlage war für den Zweck der Altersvorsorge nicht geeignet. Außerdem wurden der Kundin weder das Kursrisiko noch das Risiko einer Liquidation des Fonds offenbart. Eine entsprechende Aufklärung erhielt die Klägerin auch nicht aus dem übergebenen Verkaufsprospekt, welcher erst zum Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage übergeben wurde. Der Klägerin stand somit keine angemessene Zeit zu dessen Kenntnisnahme zur Verfügung.

Auch die von der Sparkasse erhobene Einrede der Verjährung wies das Landgericht zurück. Die Sparkasse hatte der Kundin nämlich versprochen, den Schaden zu einem späteren Zeitpunkt neu zu bewerten. Das Gericht sah darin einen konkludenten Verjährungsverzicht.

An die Beratung über offene Immobilienfonds, Aktien- und Rentenfonds, Zertifikate und andere strukturierte Produkte die sich bekanntermaßen nach Anlageschwerpunkten, Funktionsweise und Risiken stark unterscheiden, sind hohe Anforderungen zu stellen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte