Artikel Tags Kick-Back-Zahlungen

Das Landgericht München hat die Deutsche Kontor- und Privatbank AG zur Leistung von Schadensersatz verurteilt (Az.: 27 O 24684/10).

Deren Rechtsvorgängerin hatte eine Kundin beim Erwerb einer Medienfonds-Beteiligung nicht darüber aufgeklärt, dass die Bank für die Vermittlung Rückvergütungen (sog. Kick-Backs) erhält.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) besteht eine derartige Verpflichtung, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlage im Kundeninteresse oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten, empfohlen wird.

In dem vom LG München entschiedenen Fall waren im Verkaufsprospekt lediglich Rückvergütungen an eine Vertriebstochter des Fondsinitiators offengelegt, nicht jedoch die an die beratende Bank, was nach der Entscheidung des LG München den Beratungsanforderungen nicht genügt.

Geschädigte sollten in jedem Falle mögliche Ansprüche von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung:

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte