Artikel Tags Verjährung

Urteil des Landgerichts München I vom 12.09.2011, Az.: 34 O 26336/10:

Das Landgericht München I hat die UniCredit Bank AG zur Zahlung von Schadensersatz wegen der Empfehlung von Cross Currency Swaps (CCS) an einen Privatanleger verurteilt. Dem von Linhardt Rechtsanwälte vertretenen Geschädigten wurde Schadensersatz i. H. v. rund € 430.000,00 sowie die Freistellung von sämtlichen weiteren sich noch ergebenden Schäden zugesprochen. Ein noch laufendes Geschäft ist rückabzuwickeln.

Nach den Feststellungen des Gerichts handelt es sich bei dem Kläger um einen konservativ-sicherheitsorientierten Anleger. Die Bank hat diesen nach Überzeugung des Gerichts weder anleger- noch anlagegerecht beraten.

Die Anforderungen an eine anlegergerechte Beratung seien bei der hier streitgegenständlichen Art von Geschäften besonders hoch anzusetzen. Da es sich bei den CCS-Geschäften um Geschäfte mit einem doppelten Risiko (Zinsschwankungen und Währungsschwankungen) handle, müsse die Beklagte in besonderer Weise auf den Anlagezweck und die Risikobereitschaft des Klägers eingehen. Es stelle sich sogar die Frage, ob Anlagen in CCS-Geschäften Privatkunden seitens von Banken überhaupt angeboten werden dürften.

Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass die Bank selbst die CCS-Geschäfte als wesentlich riskanter eingestuft hatte als CMS Spread Ladder Swap-Geschäfte, wie sie der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10, zugrunde lagen. Durch Zeugenaussage wurde bestätigt, dass für Kunden bei CMS-Geschäfte intern Sicherheiten i. H. v. 10% des Nominalbetrages, für CCS-Geschäfte i. H. v. 30% des Nominalbetrages vorliegen mussten.

Der Kläger sei weder über einen möglichen Totalverlust noch über die Eigenschaften eines Derivategeschäftes aufgeklärt worden. Die Besonderheit des Derivategeschäftes liege darin, dass der Kunde mit Vertragsschluss eigentlich keine Gegenleistung erwerbe, sondern nur eine Wette eingehe. Die Bank schließe die Wette aber nur unter der Bedingung ab, dass der Kunde eine – nach Ansicht der Bank – hinreichende Sicherheitsleistung erbringe.
Die Ansprüche seien – unabhängig von der Frage der vorsätzlichen Falschberatung – nicht verjährt. § 37 a WphG a. F. komme nicht zur Anwendung. Schadensersatzansprüche aus Falschberatung im Zusammenhang mit Verträgen über Derivate beginnen nach Ansicht des Gerichts erst mit Eintritt des Schadens, d. h. mit Schließen der Position zu laufen. Bei einem Derivat liege bei Vertragsschluss kein Erwerb von Wertpapieren vor, sondern eine Wette. Ein Schaden aus einer Wette realisiere sich erst bei der sog. Glattstellung.

Das Landgericht München I begegnet damit der Problematik, dass Schadensersatzansprüche aus der pflichtwidrigen Empfehlung von Swapgeschäften häufig bereits verjähren würden bevor sie ausgelaufen sind und sich der vollumfängliche Schaden – nach Austausch der Schlusszahlungen – realisiert.

Vor diesem Hintergrund ist auch den Geschädigten, deren Forderungen nach § 37 a WphG a. F. bereits verjährt wären (= 3 Jahre nach Abschluss des Geschäftes), zu raten, ihre Ansprüche durch einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

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Vor dem Landgericht München I streiten die Parteien um Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung und Beratungsfehlern bei dem Abschluss von Swapgeschäften. Der Kläger ist ein Privatanleger, der – auch nach den Aussagen der Mitarbeiter der beklagten Bank – von jeher als konservativ-sicherheitsorientierter Anleger zu beurteilen war. Trotzdem empfahlen ihm die Anlageberater der beklagten Bank den Abschluss von Cross Currency Swaps (CCS). Interner Maßstab für die Empfehlung der CCS war die Bonität der Anleger, auf Anweisung seien die Geschäfte jedem finanziell gutsituierten Anleger angeboten worden. Über das Risiko eines Totalverlustes war der Kläger bei Abschluss der Geschäfte nicht informiert worden, selbst die Kundenberater der Bank hatten dieses Risiko nie in Erwägung gezogen. Auch über die Gewinnmarge der Bank und eine neue Methode zur Ermittlung der Risikolinie, die tendenziell den Abschluss einer größeren Anzahl von Hochrisikogeschäften ermöglichte, wurden die Anlageberater nicht informiert, so dass sie ihren Kunden nicht die erforderlichen Informationen geben konnten.

Im Rahmen des Verfahrens hat das Gericht mehrfach die vorläufige Überzeugung geäußert, dass keine anlegergerechte Beratung erfolgt sei. Darüber hinaus teilte es mit, dass das Landgericht München I zwischenzeitlich allgemein zu der Annahme tendiere, dass Cross Currency Swaps für Privatpersonen generell nicht geeignet seien und diesen von vornherein nicht hätten angeboten werden dürfen.

Die Bank versucht nun, sich durch die Einrede der Verjährung unter Hinweis auf die Verjährungsfrist des § 37 a WpHG a. F. den Schadensersatzansprüchen des Klägers zu entziehen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 12.02.2009, Az: XI ZR 586/07) kann nach Auffassung der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte § 37 a WpHG a. F. vorliegend nicht zur Anwendung kommen, da seitens der Bank nicht lediglich Fahrlässigkeit, sondern ein vorsätzliches Organisationsverschulden vorlag. In einem solchen Fall verjähren die Schadensersatzansprüche des Geschädigten erst in 3 Jahren ab Entstehung des Anspruchs und Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen.

Hinsichtlich der Beurteilung, ob die Bank den Anleger über ihre Gewinnmarge informieren musste, verhält sich das Landgericht München I – trotz des Urteils des BGH vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10 – bislang zurückhaltend. In den bisher bekannten Verfahren kam es wegen erheblicher Aufklärungspflichtverletzungen hierauf aber nicht an.

Ein Urteil wird im September erwartet.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

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Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.02.2010, Az.: 9 U 164/08:

Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart) hat die Deutsche Bank AG wegen der Empfehlung von Zinsswap-Geschäften an ein mittelständisches Unternehmen zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.

Der von der Beklagten empfohlene Ladder Swap sei im Kern eine Art Glücksspiel, das aufgrund der deutlichen Informationsasymmetrie mit ungleich verteilten Mitteln zwischen Emittent und Anleger gespielt werde. An dem Risikomodell-geprägten Glücksspiel-Charakter des Swap-Vertrags hätten sich Beratungs- und Aufklärungspflichten der emittierenden Bank zu orientieren. Der negative Marktwert eines Swaps stelle nicht nur eine einstrukturierte Gewinnmarge der emittierenden Bank dar. Er sei, weil er auf Risikomodellen beruhe, ein Indikator für die unfaire Verteilung der Chancen und Risiken zu Lasten der Partei, die die höheren Verlustwahrscheinlichkeiten übernehme. Der Swap-Vertrag stelle ein Glücksspiel dar dessen Abschluss auf Anlegerseite wohl kaum mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmanns i. S. d. § 43 Abs. 1 GmbHG vereinbar sei. Die Empfehlung eines Swaps als Zinsoptimierungsgeschäft wecke beim Anleger die berechtigte Erwartung, dass die Erfolgswahrscheinlichkeit des Vertrags höher sei als die Wahrscheinlichkeit des Misserfolgs. Der Interessenkonflikt einer Bank, der durch die Ausführung von Eigengeschäften mit dem beratenen Kunden entsteht, lässt sich nach Auffassung des Gerichts am einfachsten durch Unterlassen der Durchführung des Geschäfts vermeiden.
Das Urteil des OLG Stuttgart lässt zahlreiche Anleger, deren Swapgeschäfte nach der kurzen Verjährungsfrist des § 37a WpHG a. F. (3 Jahre ab Abschluss des Geschäftes) verjährt wären, hoffen. Die Glücksspielangebote einer Bank schädigen den Kunden vorsätzlich sittenwidrig. Eine solche Falschberatung ist nicht, wie die Banken es gerne hätten, in 3 Jahren ab Abschluss des Geschäftes verjährt. Betroffenen ist zu raten, ihre Ansprüche von einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechtes versierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

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