§ 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist im Sinne von höherrangigem Unionsrecht auszulegen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitsnehmers dessen Urlaub festzulegen. Wenn der Urlaub nicht genommen wird, verfällt er grundsätzlich am Jahresende (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Im Ausnahmefall kann er bis zum 30.03. des Folgejahres genommen werden, doch nicht genommener Urlaub verfällt auch dann ersatzlos.

Hierzu entschied der Europäische Gerichtshof, dass dies nicht in allen Konstellationen mit höherrangigem europäischem Recht vereinbar ist und deshalb europarechtskonform auszulegen ist.

Ende 2016 legte das BAG dem EuGH die Frage vor, ob Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, von sich aus (also ohne Urlaubsantrag des Arbeitnehmers) für dessen Urlaubsgewährung Sorge zu tragen und was die Konsequenzen bei Verletzung dieser Pflicht wären (siehe hiezu Richtlinie 2003/88/EG „Arbeitszeitgestaltung“).

Der EuGH entschied am 06.11.2018, Az. C-684/16 – Shimizu, im Sinne der Arbeitnehmer, die in den Augen des EuGH bei der Geltendmachung von Urlaubswünschen und –ansprüchen für strukturell schwächer gehalten werden als die Arbeitgeber, die nun verstärkt in die Pflicht genommen werden.

Das Unionsrecht lässt es nicht zu, dass die Arbeitnehmer die ihnen nach Unionsrecht zustehenden Urlaubstage (also Mindesturlaub) alleine und nur deshalb verlieren, weil sie vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder vor Ablauf des Kalenderjahres (als Bezugszeitraum des Urlaubsanspruches) keinen Urlaub beantragt haben.

Im Sinne dieses EuGH-Urteils entschied nun das BAG in 9 AZR 541/15 vom 19.02.2019, dass dem Arbeitgeber die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruches des Arbeitnehmers obliegt. Der Arbeitgeber ist gehalten, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn, erforderlichenfalls förmlich, auffordert, dies zu tun“.

Der Arbeitgeber hat also klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraumes verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt. Nach Lesart des BAG trägt der Arbeitgeber für die Aufforderung zur Urlaubnahme die Beweislast. Kann er die Aufforderung nicht nachweisen, ist im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub dann abzugelten.

Haben Sie Fragen zum Urlaubsrecht, Urlaubsabgeltung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Kündigung, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt

Linhardt. Rechtsanwälte

Kunde verweigert Durchsicht des Emissionsprospekts – Bank muss trotzdem aufklären

Will ein potenzieller Anleger den Prospekt über eine Geldanlagemöglichkeit nicht entgegen nehmen, muss die Bank anderweitig ihrer Verpflichtung zur Aufklärung nachkommen.

Mit Urteil vom 07.02.2019, Az.: III ZR 498/16, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Anlageberater einen Anleger auch dann über die Risiken eines Investments aufklären muss, wenn dieser die Entgegennahme des Emissionsprospekts verweigert.

Der Kläger hatte Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an diversen geschlossenen Fonds gefordert, die beklagte Bank habe ihn nicht über die zu hohen Vertriebsprovisionen aufgeklärt.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe im Rahmen der Vertragsanbahnung die ihm angebotenen Prospekte als „Papierkram“ zurückgewiesen, diese seien ihm „zu dick und schwer“ gewesen.

Gemäß BGH befreit den Anlageberater dies nicht von der Aufklärungspflicht über die wesentlichen Risiken des Investments. Gerade dann, wenn ein Anleger mit einem bestimmten Anlagemodell noch keine oder wenig Erfahrung habe und sich einem Beratungsgespräch nicht generell verschließe, dürfe der Berater nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass überhaupt keine Aufklärung gewollt sei.

Der Anleger darf grundsätzlich erwarten, dass der Anlageberater die Aufklärung über die wesentlichsten Risiken – zu diesen gehören auch die überhöhten Vertriebsprovisionen – in dem gebotenen Umfang auch mündlich in einem persönlichen Gespräch leistet. Die bloße Weigerung, das schriftliche Informationsmaterial entgegenzunehmen, kann nicht von vornherein als fehlendes Interesse an einer Aufklärung, als Verzicht auf eine Aufklärung oder als Gleichgültigkeit gegenüber den der Anlage innewohnenden Risiken verstanden werden.

Der BGH hat das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dort soll nun die Motivation des Klägers bei der Zurückweisung der Prospekte im Rahmen einer Beweisaufnahme geklärt werden.

Anleger, die sich ebenfalls falsch oder nicht ausreichend beraten fühlen, sollten den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwalts einholen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Das Bundesverfassungsgericht erteilte der seit 2011 gängigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers eine Absage.

Die seit 8 Jahren gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, nach der eine sachgrundlose Befristung nur dann zulässig sei, wenn eine Vorbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber mehr als drei Jahre zurückliege, überschreitet die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben, so das Bundesverfassungsgericht vom 06.06.2018 (Az. 1 Bvl 7/14, 1 BvR 1375/14). Der Gesetzgeber habe eine Karenzzeit von drei Jahren erkennbar gerade nicht regeln wollen.

Im Jahre 2011 hatte das BAG (06.04.2011 – 7 AZR 716/09) entschieden, § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erfasse in verfassungskonformer Auslegung nicht solche Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen. Diese Rechtsprechung musste das BAG in Urteil vom 23.01.2019, 7 AZR 733/16 aber nunmehr aufgeben.

Das Bundesverfassungsgericht gibt den Arbeitsgerichten weiterhin Freiraum zur verfassungskonformen Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung für den Arbeitnehmer unzumutbar ist. Wenn die Gefahr der Kettenbefristung unter Ausnutzung der Unterlegenheit des Arbeitnehmers nicht besteht, ist das Verbot der sachgrundlosen Befristung auch nicht erforderlich, um grundsätzlich das unbefristete Arbeitsverhältnis als solches zu erhalten.

Die sachgrundlose Befristung kann weiterhin zulässig sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, die Art der Arbeit eine ganz andere war oder das frühere Arbeitsverhältnis nur von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Beispiele oder Definitionen werden dabei weder vom Bundesverfassungsgericht noch vom Bundesarbeitsgericht genannt.
Im vorliegenden Fall konnte sich der beklagte Arbeitgeber auch nicht darauf berufen, die Berufung auf Grundlage der seit dem Jahr 2011 geltenden Rechtsprechung eingelegt zu haben. Nach Ansicht des BAG musste der Arbeitgeber jedenfalls die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die vorgenommene Auslegung der Norm vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben könnte.

Das zunächst sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers wurde somit zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Für befristet beschäftigte Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sich ein Vorgehen gegen die Befristung, sofern sie sachgrundlos vereinbart wurde und eine Vorbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber vorlag, lohnen kann, weil rechtlich bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist.

Arbeitgeber dagegen sollten bei befristeten Arbeitsverträgen ohne Sachgrund sorgfältig abwägen, falls der Arbeitnehmer bereits zu einem früheren Zeitpunkt beschäftigt war.

Erst die künftige Rechtsprechung wird die Begriffe, wie „sehr kurzes Arbeitsverhältnis“, „andere Art der Arbeit“ und „Zurückliegen der Vorbeschäftigung“ klären und Rechtssicherheit schaffen.

Gerne stehen wir Ihnen für die Überprüfung Ihres befristeten Arbeitsverhältnisses oder der Gestaltung eines solchen zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Auf einen schweren Unfall haben Sie keinen Einfluss, aber Sie können bereits jetzt Regelungen treffen, dass es nach einem solchen Ereignis so läuft, wie Sie es sich wünschen.

 

Mit einer entsprechenden Bevollmächtigung können Sie schon vorher regeln, wie Ihre Angelegenheiten weitergehen, wenn Sie nicht mehr Lage sind, Entscheidungen zu treffen. Vom Bezahlen von Rechnungen bis zur Entscheidung über Leben und Tod lässt sich mit einer Vollmacht vorsorgen. Eine solche Bevollmächtigung einer Person Ihres Vertrauens, nicht notwendigerweise Angehörige oder Erben, ermöglicht Ihnen bis ans Lebensende ein hohes Maß an Selbstbestimmung und nimmt Ihren Lieben die schwere Aufgabe, Gewissensentscheidungen über Ihr Schicksal zu treffen.

 

Dabei tritt die Bevollmächtigung erst in Kraft, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr zum Ausdruck bringen können oder/und Ihr Leben nicht mehr selbstverantwortlich regeln können. Natürlich können Sie sie auch jederzeit widerrufen oder ändern.

 

Eine Generalvollmacht kann dabei etwa „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“ ermächtigen. Allerdings können nicht alle Lebensbereiche von der Generalvollmacht abgedeckt werden. Das Gesetz verlangt in Fällen von medizinischen Eingriffen, freiheitsbeschränkenden Maßnahmen, zu denen bereits die Anbringung eines Bettgitters zählt, oder Organspende eine Vorsorgevollmacht, in der diese Fragen zu klären sind. Sie entscheiden dabei selbst, welche Bereiche in welchem Umfang geregelt werden sollen.

 

Innerhalb der Vorsorgevollmacht können Sie auch eine (oder mehrere) Person(en) vorschlagen, die als Betreuer ernannt werden soll(en). Sinnvoll ist es, diese sog. Betreuungsverfügung in die Vorsorgevollmacht zu integrieren. Mit der Betreuungsverfügung, also dem Vorschlag einer Person, wird zwar die Einschaltung des Gerichts nicht vermieden, aber Sie können durch die Nennung der Person  Einfluss auf die Entscheidung der Betreuerbestellung nehmen.

 

Ebenfalls mit in die Vorsorgevollmacht lässt sich eine Patientenverfügung mit aufnehmen. Die Festlegungen von bestimmten ärztlichen Maßnahmen am Lebensende sind für die Ärzte verbindlich und müssen beachtet werden, wenn durch diese Festlegungen Ihr Wille für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Hierzu hat der BGH kürzlich (Beschluss vom 08.02.2017, XII ZB 604/15) noch einmal betont, wie wichtig die Darlegung von konkreten Behandlungsentscheidungen ist. Die vermeintlich eindeutige Formulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ hält der BGH nicht für eindeutig genug, damit Ärzte sie befolgen. Dies zeigt anschaulich die Schwierigkeiten, welche die korrekte Erstellung einer solchen Verfügung mit sich bringt.

 

Für Fragen stehen wir zur gerne Verfügung und helfen Ihnen beim Erstellen weiter.

 

Rechtsanwalt Thomas Linhardt

Linhardt. Rechtsanwälte

 

P.S.: Hier finden Sie unseren Fragebogen zur Vorsorge- und Generalvollmacht als pdf.

 

Im Bedarfsfall können Sie ihn ausfüllen und uns zukommen lassen (Papier oder elektronisch).

„Angebote“, „Rechnungen“ und „Bescheide“ unlauterer Anbieter, die den Anschein erwecken für Handelsregistereintragungen erstellt worden zu sein oder vermeintlich kostenlose Leistungen anbieten, sorgen immer wieder für Ärger!

Die Gründung von Unternehmen wie auch die Abänderung wesentlicher Firmendaten ist in das Handelsregister einzutragen und zu veröffentlichen, was bevorzugt über den Bundesanzeiger erfolgt.

Nachdem der in das Handelsregister eingetragene Text veröffentlicht wurde erhalten betroffenen Unternehmen oft Post von Firmen, die immer wieder nach den gleichen zwei „Maschen“ vorgehen:

Zum einen werden „Rechnungen“ oder „Bescheide“ verschickt, die den Anschein erwecken, als handle es sich um die Kosten für die erfolgte Eintragung in das Handelsregister. Tatsächlich wird aber nur ein kostenpflichtiges Angebot auf eine meist wertlose Dienstleistung wie die Aufnahme in ein unbeachtetes Internetportal, private Register, Verzeichnisse oder Adressbücher angeboten.

So hat beispielsweise die Industrie- und Handelskammer Regensburg und die Landesjustizkasse Bamberg vor im Umlauf befindlichen „Rechnungen“ gewarnt, die den echten Kostenrechnungen der Landesjustizkasse Bamberg als zuständige Stelle für Handelsregistereintragungen, zum Verwechseln ähnlich sind und täuschend echt aussehen.

Die andere Masche besteht darin, den Unternehmen einen kostenlosen Eintrag in den vorstehend genannten Medien anzubieten, wobei diese die korrekte Eintragung ihrer Daten bestätigen und an die Anbieter zurücksenden sollen. Tatsächlich wird dann mit der Rücksendung des auszufüllenden Formulars ein meist wertloser, aber kostenpflichtiger Vertrag geschlossen.

Spätestens durch die Zahlung des geforderten Betrages kommt dann ein Vertrag mit dem jeweiligen Anbieter zu Stande, weshalb derartige Rechnungen genau geprüft werden sollten. Denn nicht immer sind solcher „Angebote“ illegal, gerade weil im geschäftlichen Rechtsverkehr strengere Anforderungen als bei Verbrauchern gelten.

In zahlreichen Fällen konnte die Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte erfolgreich derartige Verträge wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten und gezahlte Beträge zurückfordern, nicht zuletzt vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach gegen die New Media UG moderne Medienwerbung.

Wir empfehlen daher allen Betroffenen ihre möglichen Ansprüche durch einen erfahrenen Anwalt prüfen zu lassen. Dies ist meist unkompliziert und schnell möglich, nach § 124 BGB ist allerding zu beachten, dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nur ein Jahr lang ab Kenntnis der Täuschung zulässig ist.

Firmen, die nach unserem Ermessen auch in vorstehender Art und Weise „Leistungen“ anbieten sind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit!):

Alphabetische Übersicht (Inland)

ADV
ADV Allgemeines Datenverzeichnis, Industrie- und Handelsveröffentlichungen
ADV Allgemeine Daten Verwaltung, Industrie- und Handelsveröffentlichungen
AGAM Veröffentlichungsservice
AGR Datenverarbeitung UG (haftungsbeschränkt) (Allgemeines Gewerberegister, Gewerbe Industrie/-Handelsveröffentlichungen
AGR Datenverarbeitung UG (Allgemeines Gewerberegister, Gewerbe Industrie/-Handelsveröffentlichungen
AGR UG
AGR Werbeag., Allgemeines Gewerbe Register Handelsregisterbekanntmachungen
AGV • Register Marken- und Unternehmensveröffentlichungen – auch Allgemeine Gewerbeverwaltung genannt –
ALLGE Allgemeines Gewerbeverzeichnis Deutschland Handelsregisterveröffentlichungen
Allgemeines Branchen Register
Allgemeines Datenregister
Allgemeines deutsches Handels u. Gewerbe Register, Deutsches HGR
Allgemeine Gewerbedatei e.K.
Allgemeine Gewerbe Zentrale
Allgemeines Gewerberegister
Algemeines Gewerberegister (Anmerkung: auf der Rechnung tatsächlich nur mit einem „l“)
Allgemeine Gewerbeverwaltung
Allgemeine Handels- und Gewerberegister Auskunft Deutschland, AHD Gesellschaft für Datenv. mbH
Allgemeine Unternehmenszentrale, Industrie -und Handelsveröffentlichungen
AMS – Medien- und Veröffentlichungsservice
AVG – allgemeine-Vertriebs UG (haftungsbeschränkt)
AZIS Handels- und Gewerberegister Nordrhein-Westfalen, Zentraler Handelsregistereintrag für gewerbliche Bekanntmachungen
B. Anzeiger Verlag, Deutsches Unternehmensregister
BAV GmbH
B & B Service GmbH, Bundesblatt Abt. Registereinträge Handelsregisterveröffentlichungen 2012
BC Register-Datenverzeichnis GmbH
BDAV-Betriebsdaten Archiv
BDAV-Betriebsdaten Archiv
Berlin – Handelsregister, Registerbekanntmachungen der Bundesländer für Gewerbe, Industrie und Handel, BHR
BHG Datenregister der Bundesländer für Handel und Gewerbebekanntmachungen
BLE, Handelsregister Bekanntmachungen laufender Eintragungen
BVA – Bundesverlag Anzeiger Handelsregister
BVA • Bundesverlag Anzeiger Handelsregister+A39
BwBf
Cosmonnova GmbH • Service für Handelsveröffentlichungen-hinterlegungsbekanntmachungen
DATAMEX DATENVERWALTUNG • A. De Martis-Datenbanken
Datenregister Berlin, Registerbekanntmachungen der Bundesländer für Gewerbe, Industrie und Handel, DRB
DATIG DATABASE • H. Höhne – Datenbank
Deutsches Gewerberegister
Deutsches Gewerberegister
Deutsches Gewerbeverzeichnis Nordrhein-Westfalen, Ihr Branchenverzeichnis für Handel und Gewerbe
Deutsche Handel & Gewerbe Zentrale, H&G Zentrale GmbH
Deutsche Handelsregister Zentral-Info, DHR Zentral Info
Deutsches Handels Register
Deutsches Handelsregister, Industrie- und Handelsveröffentlichungen
Deutsches Unternehmensregister
Deutsches Unternehmensregister
Deutsches Unternehmensregister
DEKASS
DEKASS GmbH Handelsregisterveröffentlichungen 2012
DEPA Datenarchiv- Industrie, Handel, Gewerbe
DFK • Deutscher Firmenkatalog GmbH
DGI Handelsregister (Deutsches Gewerbe- und Industrieregister)
DGI Index, Deutsches Gewerbe- und Industrieregister
DGM
DGM – Deutsches-Gewerbe-Register.de, Gewerbe-, Industrie- & Handelsveröffentlichungen
DGV- Deutsche Gewerbe Verwaltung (Gewerbe, Industrie und Handel)
DHR Deutsches Handelsregister, Handelsregisterbekanntmachungen
DHR, Deutsches Gewerbe Register
DHR-Registerkassen Bundesrepublik Deutschland
DHR Deutsches Handels Register
DPA- Deutsches Handels und Gewerbe Zentralregister
DHR Handels- und Gewerberegister
DHV • Deutscher Handelsregisterverlag AG • Auftragsannahme Berlin
DUR Media U GmbH
DUZR-Verwaltung
eBR- Elektronische Veröffentlichungen für Industrie/Handel/Gewerbe
eBR- Elektronische Veröffentlichungen für Marken / Gebrauchsmuster / Patente
Elektronischer Datenverlag/Elektronisches Datenregister
EuroEco
FGR-Gewerberegister
GAV, Gewerbeanzeiger Verlags GmbH
GDR- Gewerbe Daten Register
GDZ Gewerbe Daten Zentrale
GEUZER Gewerbe und Zentral Register Handelsregisterbekanntmachungen
Gewerbeerfassungs-Zentrale.de Handels- und Gewerberegister
Gewerberegister Berlin, Registerbekanntmachungen der Bundesländer für Gewerbe, Industrie und Handel, GRB
Gewerbe- und Unternehmensdatenbank
Gewerbedatei e.K.
Gewerbliches Verzeichnis für Handwerk Industrie & Handel (Verlag für gewerbliche Auskunftsmedien – Marber GmbH –
Gewerbe & Handelsregister Gewerbe, Industrie- u. Handelsveröffentlichungen, GHR-Datenverwaltung e.K.
Gewerbe & Industrieregister Zentrale GIZ e.K.
GfH – Gesellschaft für Handelsregisterveröffentlichungen • Poststelle Berlin
GFR Gesellschaft für Registereintragungen
GHZ – Gewerbe Handels Zentrale
GIVR, Gewerbe/Industrie Verwaltungsregister
GRD Medien, Gewerbe Register Deutschland
GRV Gewerbe Veröffentlichung, Handelsregisterbekanntmachungen
GRZ, Gewerbe Register Zentrale – Handelsregisterveröffentlichungen
GRZ Gewerbe Register Zentrale Chemnitz, Handelsregister-Eintrag für gewerbliche Veröffentlichungen, – auch unter VfG genannt-
GRZ Gewerbe Register Zentrale Darmstadt, Handelsregister-Eintrag für gewerbliche Veröffentlichungen, – auch unter VfG genannt –
GRZ Gewerbe Register Zentrale Leipzig, Handelsregister-Eintrag für gewerbliche Veröffentlichungen, – auch unter VfG genannt –
GRZ, Gewerbe Register Zentrale Stendal – Handelsregister-Eintrag für gewerbliche Veröffentlichungen, -auch als VfG –
GRZ Gewerbe Register Zentrale Stuttgart, Handelsregister-Eintrag für gewerbliche Veröffentlichungen, – auch unter VfG genannt –
G&U Gewerbe- und Unternehmensdatenbank
GV, Gewerberegister-Veröffentlichungen
GVD Media Handelsregisterveröffentlichungen
GVZ – Gewerbe-Verwaltungs-Zentrale, Gewerbe-Industrie-Handelsveröffentlichungen
GWE-GmbH – Gewerbeauskunft-Zentrale
GWE Wirtschaftsinformations GmbH
Handelsregisterbekanntmachungen, Gewerbe und Handelsregister, DER
GwZr – Zentrales Register BRD
GWRZ Gewerberegisterzentrale Handelsregisterbekanntmachungen für Bund und Länder
Handelsregister Berlin Bekanntmachungen der BundesLänder
Handelsregister Berlin, Registerbekanntmachungen der Bundesländer für Gewerbe, Industrie und Handel, HABE
Handelsregister Berlin, Registerbekanntmachungen der Bundesländer für Gewerbe, Industrie und Handel, HRB
Handelsregister Berlin, Registerbekanntmachungen der Bundesländer für Gewerbe, Industrie und Handel, HaRe
Handelsregisterbekanntmachungen, Gewerbe und Handelsregister, GRD – Handelsregister – Deutschland
Handelsregister der Länder, Abteilung 6. Registereintragung
Handelsregisterverzeichnis Niederschriften Registratur
Handels- und Gewerberegister
Handelsregister- und Gewerberegister Bekanntmachungen für Bund und Länder, HGR Online
Handels- und Gewerberegister, DHR
Handels- und Gewerbe Verwaltung HGV
H.RANZEIGER
HaGIV eK, Gewerbe und Industrieregister-Zentrale -Erfassung gewerblicher Einträge-
HBR GmbH Datenregister
HGBR Handels- und Gewerberegister
HGBR Deutschland, Handelsregisterbekanntmachung
HGV – Handels & Gewerberegister, Gewerbe, Industrie- und Handelsveröffentlichungen
HGVZ e. K.- Handels & Gewerberegister Verzeichnis
HIK GmbH – Datei Flensburg Industrie- und Handelsdatenbank
HMB Verlagsgesellschaft für Bekanntmachungen
HR Anzeigen Verlag
HRB Unternehmensinformationen UG, Unternehmensinformationenn Verwaltung und Auskunft
HR – Datendienst Handelsregisterveröffentlichungen
HR Datenverarbeitung
HR Datenverarbeitung e.K.
HR Datenverarbeitung, Gewerbedatenbank (Industrie/Dienstleistung, Handel und Gewerbe)
HR FinService
HR Media Handelsregisterbekanntmachungen
HR Verwaltung
HRA – Registerauskunft, Industrie und Handelsveröffentlichungen
HRB
HRB – Handelsregister Bekanntmachungen
HRB – Handelsregisterbekanntmachungen
HRB – Handelsregisterbekanntmachungen Registerbekanntmachungen für Bund und Länder
HRB Verwaltung
HRK – Registrierkassen Handelsagentur in der Bundesrepublik Deutschland
HRV
HRV Handelsregisterveröffentlichungen
HRV Handelsregister- Veröffentlichungen laufender Eintragungen
HRZ GEWERBE Veröffentlichungen Handelsregisterbekanntmachungen
HWI Datenerfassung – Bekanntmachung der Handelsregistereintragung
HV Datenverarbeitung-Gewerbe Industrie/-Handelsveröffentlichungen
HV Datenverarbeitung-Gewerbe Industrie/-Handelsveröffentlichungen
HVD, Handelsregister Veröffentlichung Deutschland
HVVI – Handels- und Industrieverzeichnis
IGH
IGZ e. K., Industrie & Gewerberegister Zentrale (Gewerbe, Industrie- und Handelsveröffentlichungen)
IGZ-Zentrale
IGV Industrie und Gewerbe Verwaltung Behörden- und Kammernunabhängige Firmenveröffentlichungen
Industrie – Handel – Gewerbe – Aufnahme und Eintragung Behörden- u. Kammerunabhängiger Firmenanzeiger, IHG Service UG
IHZ
Industrie- und Gewerberegister-Zentrale – Erfassung gewerblicher Einträge – IGZ-Zentrale
Infovista e.k.
Kielkow – Register (Elektronisches Firmenregister)
LzHv, Landeszentrale für Handelsregisterveröffentlichungen
Medien- und Informationsservice Veröffentlichungsdienste
MGD, HandelsRegister Veröffentlichung, Gewerbe – Industrie – Handel
New Media UG-Gewerberegister für Handel, Handwerk und Gewerbe
Online Branchenverlag – Inh. Stefan Christ
Online Verlag GmbH
OV, Gewerbe und Industrieregister-Zentrale – Erfassung gewerblicher Einträge –
RB Medienverlags GmbH
PK Firmenregister
PMZC Handelsregisterveröffentlichungen 2012
PV Patentverlag Ltd. • Patentveröffentlichungen
Register für Industrie und Handel b.w.b.
Registerportal Berlin Registerbekanntmachugen der Bundesländer für Gewerbe, Industrie und Handel, RPB
RRH – Uranus-Verlag
RSA, Soucek
SRS – Handelsregisterbekanntmachungen
SRS • Servicezentrale für Registersachen
SRV Schutzrechtverlag Ltd. • Markenveröffentlichungen
TB Verlag GmbH
TCD-Service (tech. Cons. Datenbank für Gewerberegisterveröffentlichungen, -auch Allgem. Gewerberegister
TeleBranchenDienst GmbH
Telefonbuch Verlag Akalan
TOMACOM s.r.l.-Verlag
TTT-Tele Service – Verlags. und Vertriebsgesellschaft mbH
TrisDatE-Ma. GmbH – Das Handelszentralregister
Unternehmensregister Berlin, Registerbekanntmachungen der Bundesländer für Gewerbe,Industrie und Handel, BOH
Unternehmensregister Berlin, Registerbekanntmachungen der Bundesländer für Gewerbe,Industrie und Handel, BUND
Unternehmensregister Berlin, Registerbekanntmachungen der Bundesländer für Gewerbe,Industrie und Handel, HRB
Unternehmensveröffentlichungen
UVZ Info UG (haftungsbeschränkt)
VBS – Veröffentlichungs- und Bekanntmachungsservice e.K.
Verband Zentraler Handels- und Gewerberegister, VzHG
VGH, Verwaltung für Gewerbe & Handel- Gewerbe, Industrie- und Handelsveröffentlichungen
VGH, Verwaltung für Handels & Gewerberegister- Gewerbe, Industrie- und Handelsveröffentlichungen
VGH, Verwaltung für Gewerbe & Handelsregister – Gewerbe, Industrie- und Handelsveröffentlichungen
VGH, Verwaltung für Gewerbe & Handelsregister – Gewerbe, Industrie- und Handelsveröffentlichungen
VH Datenverarbeitung UG-Gewerbe Industrie/-Handelsregisterveröffentlichungen
VH Datenverarbeitung UG-Gewerbe Industrie/-Handelsregisterveröffentlichungen
VFG
VFG Register-Verzeichnis für Gewerbeveröffentlichungen
VHG Verwaltungs e.K. Verwaltung für Handel & Gewerberegister
VPW Verlag • Private Wirtschaft AG
Wagner
WEKA Design Ltd.
WESOP GmbH – Deutsches Register gewerblicher Veröffentlichungen
WESPO GmbH Deutsches Register gewerblicher Veröffentlichungen
Wirtschaftsinformationsdienst
ZDG Ltd – Zentrale Deutsche Gewerbedatei • Verlag für Veröffentlichungen und Bekanntmachungen
ZDR – Datenregister GmbH
ZDV – Zentrales Datenverzeichnis, Industrie- und Handelsveröffentlichungen
Zentralanzeiger Verlagsges. AG
Zentrale Datenbank
Zentrale Registerkasse
Zentrale Firmendatenbank für Industrie, Gewerbe und Handel
Zentrale d. IGZ Verwaltung (Industrie und Gewerberegister-Zentrale)
ZGR Zentrales Gewerberegister
ZGR Zentrales Gewerbe Register Industrie- und Handelsveröffentlichungen
ZGR Zentrales Gewerberegister
ZGR Handelsregister Bekanntmachungen
ZGR -Medien e.Kfm. / Verzeichnis eingetragener Versicherungsvermittler
ZHRD Handels- und Gewerberegisterzentrale Hessen (ZHRD Handels- und Gewerberegisterzentrale Rheinland-Pfalz)
ZKR Hannover Industrie- und Handelsveröffentlichungen ZKR e. K.
ZKR Köln Industrie- und Handelsveröffentlichungen ZKR e.K.
ZMV, Verwaltung für Gewerbe & Handel (Gewerbe-, Industrie- und Handelsveröffentlichungen)
ZR Datenverarbeitung mbH
ZR Datenverarbeitung mbH – auch Gewerbedatenbank Industrie/Handwerk/Handel und Gewerbe genannt –
ZRK Aachen Industrie- und Handelsveröffentlichungen
ZRK Hildesheim Industrie- und Handelsveröffentlichungen
ZRK Jena Industrie- und Handelsveröffentlichungen
ZRK Stendal Industrie- u. Handelsveröffentlichungen
ZRH – Zentral-Register für Handelseintragungen
ZRP – Zentrales Register Portal
ZRP – Zentrales Register Portal
ZRV Zentrale Register Verwaltung
ZUR – Zentrales Unternehmensregister ( Handelregister Bekanntmachungen)
Zentrales Unternehmensregister, ZUR Service
Zentrales Unternehmensregister
 

Ausland:

DHV Deutscher Handelsregisterverlag AG – Veröffentlichungsdienste PA –

EBR Gewerbezentrale
EBR EU-Gewerben, Handels- und Gewerberegister
Fachregister Wirtschaft und Unternehmen • United Lda
GFH Gesellschaft fuer Handelsregisterveröffetnlichungen Ltd.
Handelsregisterverzeichnis für Industrie, Gewerbe und Handel, TOMA GmbH
Handelsregisterverzeichnis für Industrie, Gewerbe und Handel, Tomacon
Handelsregisterverzeichnis für Industrie, Gewerbe und Handel, TOMA-Versand
HKI s.r.o
HRB GmbH & Co KG
HR-DATA s.r.o.
HR-DATA s.r.o.
Mein Branchenverzeichnis.info (TM Marketing Service Ltd, Tower 42
O.D.M. srl
PAV-Zipperle J.M. KEG
SNEED S.R.L.
TOMACOM S.R.L.
VfV Verlag Ltd.
VRB Verlag für Veröffentlichungen und Register Bekanntmachungen AG
VVB Verlag f. Veröffentl. u. Bekanntm. GmbH
WIG – Wirtschaftszentrale für Industrie und Gewerbe AG
WIHH-Wirtschaftsinstitut für Industrie, Handel, Handwerk AG
World Telecom Data Corp.
WSC Wirtschaftsinformationsdienst
Zentralanzeiger Verlagsgesellschaft • SCHECK-RECHENZENTRUM Dalton House
Gelbes Branchenbuch

 

(Quelle: Bundesanzeiger Verlag, www.bundesanzeiger.de, Stand März 2018)

Die jeweils aktuelle Liste des Bundesanzeiger Verlag steht hier hier zum Download bereit.

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung!

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Mit Schreiben der Rechtsanwälte Münzel & Böhm vom 03.01.2018 fordert der Insolvenzverwalter Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick die Anleger der Beteiligungsgesellschaft MS “SANTA-R Schiffe” mbH & Co. KG unter Fristsetzung zum 24.01.2018 auf, die in den Jahren 2003 bis 2008 von der Fondsgesellschaft ausgezahlten Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Die Beteiligungsgesellschaft MS “SANTA-R Schiffe” mbH & Co. KG wurde initiiert durch die MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH und bot für Anleger eine kommanditistische Beteiligung an sieben Ein-Schiffs-Kommanditgesellschaften. Da die Beteiligungsgesellschaft in den Jahren 2001 bis 2013 meist erhebliche Verluste erwirtschaftete, wurde vom Amtsgericht Niebüll am 07.05.2014 das Insolvenzverfahren (Az.: 5 IN 104/13) über das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft MS “SANTA-R Schiffe” mbH & Co. KG eröffnet.

Der Insolvenzverwalter fordert nun zu Gunsten der Gläubiger der Fondsgesellschaft Ausschüttungen an die Anleger unter Berufung auf die §§ 171, 172 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) zurück. Nach diesen Vorschriften gelten die Einlagen der Kommanditisten in dem Umfang als nicht geleistet in dem sie von der Fondsgesellschaft Ausschüttungen erhielten, obwohl ihre Kapitalkonten durch Verluste oder Entnahmen unter den Betrag ihrer geleisteten Einlagen herabgemindert waren.

In den Jahren 2003 bis 2005 verzeichnete die Beteiligungsgesellschaft nicht unerhebliche Gewinne. Es besteht daher die naheliegende Möglichkeit, dass die Kapitalkonten durch anteilige Gewinne zumindest teilweise wieder aufgefüllt wurden. Gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.03.2011, Az.: II ZR 271/08, ist eine genaue Berechnung erforderlich, ob und ggf. in welchem Umfang Ausschüttungen durch Gewinne gedeckt waren. Der Anspruch aus den §§ 171, 172 Abs. 4 HGB wäre zudem nicht begründet, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht benötigt wird.

Zur Prüfung der Berechtigung der Forderungen des Insolvenzverwalters ist hinsichtlich jedes Gesellschafters eine Einzelfallprüfung erforderlich, hierbei können sich ggf. individuell weitere Abwehrmöglichkeiten ergeben.

Betroffene Anleger sollten der Zahlungsaufforderung zum 24.01.2018 nicht ungeprüft nachkommen und dringend den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwalts einholen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

 

DER BGH ZUM ENTSCHEIDUNGSRECHT BEI UNEINIGKEIT DER ELTERN ÜBER SCHUTZIMPFUNG DES KINDES

 

Die Entscheidung über Schutzimpfungen gehören zur elterlichen Sorge. Im Idealfall  verständigen sich die Eltern und treffen eine gemeinsame Entscheidung. Kein Problem ist es auch, wenn nach einer Trennung ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat.

 

Aber was ist, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben und sich nicht einigen?

 

Mit Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZP 157/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe nun entschieden, wie ein Streit zwischen getrenntlebenden Eltern im Bezug auf die Vornahme von Schutzimpfungen für ihr Kind beizulegen ist.

 

Im vorliegenden Fall waren der Antragsteller und die Antragsgegnerin gemeinsam sorgeberechtigt für ihre im Juni 2012 geborene Tochter, die bei der Mutter lebt.

 

Beim Amtsgericht Erfurt haben sie wechselseitig das alleinige Entscheidungsrecht für die Gesundheitssorge beantragt. Dem war ein Streit über die Vornahme von Schutzimpfungen bei der Tochter vorausgegangen. Die Mutter meinte, das Risiko von Impfschäden wiege schwerer als das allgemeine Infektionsrisiko, der Vater hingegen befürwortet Schutzimpfungen nach den Empfehlungen der ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO).

 

In erster Instanz erhielt der Vater vor dem Amtsgericht Erfurt das Entscheidungsrecht zur Vornahme von Impfungen an seiner Tochter. Daraufhin legte die Mutter beim zuständigen Oberlandesgericht Jena Beschwerde ein. Das OLG Jena hat die Entscheidungsbefugnis beim Vater belassen, allerdings beschränkt auf Schutzimpfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln (entsprechend den Impf-Empfehlungen der STIKO).

 

Hiergegen legte die Mutter wiederum Rechtsbeschwerde beim BGH ein, die ohne Erfolg geblieben ist.

 

Nach § 1628 S.1 BGB kann das Familiengericht in den Fällen der gemeinsamen Sorge, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, auf Antrag das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen. Dabei stellte der BGH fest, dass die Durchführung von Schutzimpfungen keine alltägliche Angelegenheit ist, die in die Entscheidungsbefugnis des Elternteils fielen (wie Arztbesuche zu Vorsorgeuntersuchungen), bei dem sich das Kind aufhält, sondern eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist. Dies argumentierte das Gericht insbesondere mit der Häufigkeit der Impfungen, die regelmäßig im Leben nur einmal anfielen (Anm.d.Red.: STIKO-Empfehlung zu Tetanus: alle 5 Jahre), sowie das mit möglichen Komplikationen verbundene Infektionsrisiko als auch das Risiko einer Impfschädigung. Der BGH und die Vorinstanzen haben den Vater als besser geeignet angesehen, da seine Haltung den Empfehlungen der STIKO entspricht.  Diese Empfehlungen sind vom BGH bereits in voriger Rechtsprechung als medizinischer Standard anerkannt worden.

 

Da keine einschlägigen Einzelfallumstände, wie etwa besondere Impfrisiken,  Vorerkrankungen oder Allergien, vorliegen, konnten die Gerichte auf die Impfempfehlungen als vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgreifen. Die Einwände der Mutter von einer „unheilvollen Lobbyarbeit von Pharmaindustrie und der Ärzteschaft“ wurden dagegen nicht zum Anlass für die Einholung eines gesonderten Sachverständigengutachtens über allgemeine Impfrisiken genommen.

 

Dieser Fall zeigt, dass lebensnahe, vermeintlich einfache Fälle bis nach Karlsruhe zum BGH gehen können. Schon alleine im Interesse eines kleinen Kindes ist dies für Eltern zwar nicht gerade empfehlenswert, aber es sind immer einzelfallbezogene Entscheidungen zu treffen, beispielsweise bei Vorerkrankungen oder wenn bei früheren Impfungen Nebenwirkungen aufgetreten sind.

Wenn Sie sich noch Fragen haben, stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt

Linhardt.Rechtsanwälte

Mit Urteil vom 19.01.2016, Az.: XI ZR 103/15, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Banken von säumigen Darlehensnehmern nach der Kündigung durch die Bank nicht anstelle des Verzugsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen dürfen.

Dies widerspreche dem Ziel des Gesetzgebers bei der Schadensberechnung den Rückgriff auf den Vertragszins auszuschließen, die Schadensberechnung zu vereinfachen und so dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen.

Betroffene Darlehensnehmer sollten den Rat von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt einholen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
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Mit Urteil vom 19.01.2016, Az.: XI ZR 388/14, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Banken bei vorzeitiger Kündigung von Darlehensverträgen gegenüber Verbrauchern keine überhöhten Vorfälligkeitsentschädigungen berechnen dürfen.

Die beklagte Sparkasse hatte eine Darlehensklausel verwendet, wonach zukünftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt werden sollten. Nach Überzeugung des BGH weicht diese Regelung von den gesetzlichen Grundsätzen des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB zum Nachteil des Darlehensnehmers ab. Die Bank erhält eine höhere Vorfälligkeitsentschädigung als ihr zusteht. Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrecht ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Kunden unangemessen.

Darlehensnehmer die beabsichtigen ihren Darlehensvertrag vorzeitig zu beenden bzw. diesen bereits beendet haben sollten ihren Darlehensvertrag von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Banken und Sparkassen müssen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen über das nach § 495 BGB bestehende Widerrufsrecht und den Beginn der Widerrufsfrist richtig und verständlich informieren. Sind die erteilten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft beginnt die gesetzlich vorgegebene Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen, d. h. die Vertragsabschlüsse können – jedenfalls nach der bisherigen Rechtslage – noch Jahre später widerrufen werden.

Dem vorgenannten Widerrufsrecht unterliegen nur Verbraucherdarlehensverträge. Dabei handelt es sich um Darlehensverträge zwischen Unternehmen (Bank) und Privatleuten (Verbraucher) für private Zwecke. Dazu gehören seit dem 01.11.2002 auch private Immobiliendarlehensverträge.

Eine Widerrufsbelehrung kann fehlerhaft sein, weil die Widerrufsfrist falsch bzw. missverständlich wiedergegeben wird (z. B. „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“), weil die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht erläutert oder falsch angegeben werden oder weil ergänzende Anmerkungen verwirren oder unverständlich sind. Eine Vielzahl an Urteilen ist hierzu ergangen, ob eine konkrete Widerrufsbelehrung diesen Anforderungen stand hält, muss im Einzelfall geprüft werden.

Seit dem Jahr 2002 wurden vom Gesetzgeber mehrfach amtliche Muster-Widerrufsbelehrungen herausgegeben, die ihrerseits jedoch fehlerhaft waren und von den Gerichten beanstandet wurden. Hat die Bank den jeweils gültigen amtlichen Mustertext ohne Änderungen übernommen, so ist ein Widerruf nicht möglich. Die Bank wird durch Verwendung des amtlichen Mustertextes geschützt. Tatsächlich wurde von den Mustertexten jedoch häufig abgewichen. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) geht der Schutz des amtlichen Mustertextes schon bei geringfügigen Änderungen verloren.

Der Widerruf eines Darlehens kann gerade in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase, erhebliche Vorteile bieten. Der Darlehenswiderruf eröffnet insbesondere die Möglichkeit sofort aus einem Darlehensvertrag mit hoher Verzinsung auszusteigen und für die aktuelle Darlehensrestschuld einen neuen Kredit mit niedriger Verzinsung aufzunehmen.

Aufgrund eines wirksamen Widerrufs wandelt sich der Darlehensvertrag in ein sogenanntes Rückabwicklungsverhältnis, die Parteien haben sich die empfangenen Leistungen daher gegenseitig zurückzugewähren. Die Bank muss hierzu nach erfolgtem Widerruf alle vom Darlehensnehmer erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen erstatten. Mit Beschluss vom 22.09.2015 (Az.: XI ZR 116/15) hat der BGH nochmals klargestellt, dass die Bank zusätzlich Nutzungsersatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zugang der jeweiligen Leistungen zu erbringen hat, weil die Bank mit den Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf wirtschaften konnte. Die Bank darf ihrerseits die vereinbarten Zinsen für die Kapitalüberlassung verlangen, jedoch nur für die Restschuld (BGH, Beschluss vom 22. September 2015, Az.: XI ZR 116/15). Unter Umständen kann sich hier eine Vergünstigung ergeben, wenn der marktübliche Sollzins für ein vergleichbares Darlehen geringer gewesen ist.

Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist im Fall eines wirksamen Widerrufs nicht zu bezahlen. Eine bereits entrichtete Vorfälligkeitsentschädigung kann ggf. zurückgefordert werden, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist (3 Jahre ab dem Schluss des Jahres in dem die Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt wurde).

Ist der Widerruf erfolgt, so muss der Verbraucher der Bank die Darlehenssumme innerhalb von 30 Tagen zurück zahlen. Ratsam ist, die Rückzahlung vor dem Widerruf sicher zu stellen.

Das bisher unbegrenzte Widerrufsrecht für ältere Verträge soll nach den Plänen der Bundesregierung bald enden, um den Banken Rechtssicherheit zu verschaffen. Das Widerrufsrecht wird im Rahmen der Umsetzung der Wohnimmobilienverbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU) reformiert, insbesondere soll das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen künftig zeitlich begrenzt werden. Die Richtlinie wird voraussichtlich zum 21.03.2016 in deutsches Recht umgesetzt. Für ältere Darlehensverträge soll eine gesetzliche Ausschlussfrist aufgenommen werden. Nach den derzeitigen Plänen wird die Möglichkeit ältere Darlehensverträge zu widerrufen etwa ab Mitte des Jahres 2016 enden.

Darlehensnehmer die ihren Darlehensvertrag ggf. widerrufen möchten, sollten die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

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