Archiv der Kategorie Aktuelles aus der Kanzlei

Auf einen schweren Unfall haben Sie keinen Einfluss, aber Sie können bereits jetzt Regelungen treffen, dass es nach einem solchen Ereignis so läuft, wie Sie es sich wünschen.

 

Mit einer entsprechenden Bevollmächtigung können Sie schon vorher regeln, wie Ihre Angelegenheiten weitergehen, wenn Sie nicht mehr Lage sind, Entscheidungen zu treffen. Vom Bezahlen von Rechnungen bis zur Entscheidung über Leben und Tod lässt sich mit einer Vollmacht vorsorgen. Eine solche Bevollmächtigung einer Person Ihres Vertrauens, nicht notwendigerweise Angehörige oder Erben, ermöglicht Ihnen bis ans Lebensende ein hohes Maß an Selbstbestimmung und nimmt Ihren Lieben die schwere Aufgabe, Gewissensentscheidungen über Ihr Schicksal zu treffen.

 

Dabei tritt die Bevollmächtigung erst in Kraft, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr zum Ausdruck bringen können oder/und Ihr Leben nicht mehr selbstverantwortlich regeln können. Natürlich können Sie sie auch jederzeit widerrufen oder ändern.

 

Eine Generalvollmacht kann dabei etwa „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“ ermächtigen. Allerdings können nicht alle Lebensbereiche von der Generalvollmacht abgedeckt werden. Das Gesetz verlangt in Fällen von medizinischen Eingriffen, freiheitsbeschränkenden Maßnahmen, zu denen bereits die Anbringung eines Bettgitters zählt, oder Organspende eine Vorsorgevollmacht, in der diese Fragen zu klären sind. Sie entscheiden dabei selbst, welche Bereiche in welchem Umfang geregelt werden sollen.

 

Innerhalb der Vorsorgevollmacht können Sie auch eine (oder mehrere) Person(en) vorschlagen, die als Betreuer ernannt werden soll(en). Sinnvoll ist es, diese sog. Betreuungsverfügung in die Vorsorgevollmacht zu integrieren. Mit der Betreuungsverfügung, also dem Vorschlag einer Person, wird zwar die Einschaltung des Gerichts nicht vermieden, aber Sie können durch die Nennung der Person  Einfluss auf die Entscheidung der Betreuerbestellung nehmen.

 

Ebenfalls mit in die Vorsorgevollmacht lässt sich eine Patientenverfügung mit aufnehmen. Die Festlegungen von bestimmten ärztlichen Maßnahmen am Lebensende sind für die Ärzte verbindlich und müssen beachtet werden, wenn durch diese Festlegungen Ihr Wille für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Hierzu hat der BGH kürzlich (Beschluss vom 08.02.2017, XII ZB 604/15) noch einmal betont, wie wichtig die Darlegung von konkreten Behandlungsentscheidungen ist. Die vermeintlich eindeutige Formulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ hält der BGH nicht für eindeutig genug, damit Ärzte sie befolgen. Dies zeigt anschaulich die Schwierigkeiten, welche die korrekte Erstellung einer solchen Verfügung mit sich bringt.

 

Für Fragen stehen wir zur gerne Verfügung und helfen Ihnen beim Erstellen weiter.

 

Rechtsanwalt Thomas Linhardt

Linhardt. Rechtsanwälte

 

P.S.: Hier finden Sie unseren Fragebogen zur Vorsorge- und Generalvollmacht als pdf.

 

Im Bedarfsfall können Sie ihn ausfüllen und uns zukommen lassen (Papier oder elektronisch).

Mit Schreiben der Rechtsanwälte Münzel & Böhm vom 03.01.2018 fordert der Insolvenzverwalter Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick die Anleger der Beteiligungsgesellschaft MS “SANTA-R Schiffe” mbH & Co. KG unter Fristsetzung zum 24.01.2018 auf, die in den Jahren 2003 bis 2008 von der Fondsgesellschaft ausgezahlten Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Die Beteiligungsgesellschaft MS “SANTA-R Schiffe” mbH & Co. KG wurde initiiert durch die MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH und bot für Anleger eine kommanditistische Beteiligung an sieben Ein-Schiffs-Kommanditgesellschaften. Da die Beteiligungsgesellschaft in den Jahren 2001 bis 2013 meist erhebliche Verluste erwirtschaftete, wurde vom Amtsgericht Niebüll am 07.05.2014 das Insolvenzverfahren (Az.: 5 IN 104/13) über das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft MS “SANTA-R Schiffe” mbH & Co. KG eröffnet.

Der Insolvenzverwalter fordert nun zu Gunsten der Gläubiger der Fondsgesellschaft Ausschüttungen an die Anleger unter Berufung auf die §§ 171, 172 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) zurück. Nach diesen Vorschriften gelten die Einlagen der Kommanditisten in dem Umfang als nicht geleistet in dem sie von der Fondsgesellschaft Ausschüttungen erhielten, obwohl ihre Kapitalkonten durch Verluste oder Entnahmen unter den Betrag ihrer geleisteten Einlagen herabgemindert waren.

In den Jahren 2003 bis 2005 verzeichnete die Beteiligungsgesellschaft nicht unerhebliche Gewinne. Es besteht daher die naheliegende Möglichkeit, dass die Kapitalkonten durch anteilige Gewinne zumindest teilweise wieder aufgefüllt wurden. Gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.03.2011, Az.: II ZR 271/08, ist eine genaue Berechnung erforderlich, ob und ggf. in welchem Umfang Ausschüttungen durch Gewinne gedeckt waren. Der Anspruch aus den §§ 171, 172 Abs. 4 HGB wäre zudem nicht begründet, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht benötigt wird.

Zur Prüfung der Berechtigung der Forderungen des Insolvenzverwalters ist hinsichtlich jedes Gesellschafters eine Einzelfallprüfung erforderlich, hierbei können sich ggf. individuell weitere Abwehrmöglichkeiten ergeben.

Betroffene Anleger sollten der Zahlungsaufforderung zum 24.01.2018 nicht ungeprüft nachkommen und dringend den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwalts einholen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

 

DER BGH ZUM ENTSCHEIDUNGSRECHT BEI UNEINIGKEIT DER ELTERN ÜBER SCHUTZIMPFUNG DES KINDES

 

Die Entscheidung über Schutzimpfungen gehören zur elterlichen Sorge. Im Idealfall  verständigen sich die Eltern und treffen eine gemeinsame Entscheidung. Kein Problem ist es auch, wenn nach einer Trennung ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat.

 

Aber was ist, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben und sich nicht einigen?

 

Mit Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZP 157/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe nun entschieden, wie ein Streit zwischen getrenntlebenden Eltern im Bezug auf die Vornahme von Schutzimpfungen für ihr Kind beizulegen ist.

 

Im vorliegenden Fall waren der Antragsteller und die Antragsgegnerin gemeinsam sorgeberechtigt für ihre im Juni 2012 geborene Tochter, die bei der Mutter lebt.

 

Beim Amtsgericht Erfurt haben sie wechselseitig das alleinige Entscheidungsrecht für die Gesundheitssorge beantragt. Dem war ein Streit über die Vornahme von Schutzimpfungen bei der Tochter vorausgegangen. Die Mutter meinte, das Risiko von Impfschäden wiege schwerer als das allgemeine Infektionsrisiko, der Vater hingegen befürwortet Schutzimpfungen nach den Empfehlungen der ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO).

 

In erster Instanz erhielt der Vater vor dem Amtsgericht Erfurt das Entscheidungsrecht zur Vornahme von Impfungen an seiner Tochter. Daraufhin legte die Mutter beim zuständigen Oberlandesgericht Jena Beschwerde ein. Das OLG Jena hat die Entscheidungsbefugnis beim Vater belassen, allerdings beschränkt auf Schutzimpfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln (entsprechend den Impf-Empfehlungen der STIKO).

 

Hiergegen legte die Mutter wiederum Rechtsbeschwerde beim BGH ein, die ohne Erfolg geblieben ist.

 

Nach § 1628 S.1 BGB kann das Familiengericht in den Fällen der gemeinsamen Sorge, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, auf Antrag das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen. Dabei stellte der BGH fest, dass die Durchführung von Schutzimpfungen keine alltägliche Angelegenheit ist, die in die Entscheidungsbefugnis des Elternteils fielen (wie Arztbesuche zu Vorsorgeuntersuchungen), bei dem sich das Kind aufhält, sondern eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist. Dies argumentierte das Gericht insbesondere mit der Häufigkeit der Impfungen, die regelmäßig im Leben nur einmal anfielen (Anm.d.Red.: STIKO-Empfehlung zu Tetanus: alle 5 Jahre), sowie das mit möglichen Komplikationen verbundene Infektionsrisiko als auch das Risiko einer Impfschädigung. Der BGH und die Vorinstanzen haben den Vater als besser geeignet angesehen, da seine Haltung den Empfehlungen der STIKO entspricht.  Diese Empfehlungen sind vom BGH bereits in voriger Rechtsprechung als medizinischer Standard anerkannt worden.

 

Da keine einschlägigen Einzelfallumstände, wie etwa besondere Impfrisiken,  Vorerkrankungen oder Allergien, vorliegen, konnten die Gerichte auf die Impfempfehlungen als vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgreifen. Die Einwände der Mutter von einer „unheilvollen Lobbyarbeit von Pharmaindustrie und der Ärzteschaft“ wurden dagegen nicht zum Anlass für die Einholung eines gesonderten Sachverständigengutachtens über allgemeine Impfrisiken genommen.

 

Dieser Fall zeigt, dass lebensnahe, vermeintlich einfache Fälle bis nach Karlsruhe zum BGH gehen können. Schon alleine im Interesse eines kleinen Kindes ist dies für Eltern zwar nicht gerade empfehlenswert, aber es sind immer einzelfallbezogene Entscheidungen zu treffen, beispielsweise bei Vorerkrankungen oder wenn bei früheren Impfungen Nebenwirkungen aufgetreten sind.

Wenn Sie sich noch Fragen haben, stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt

Linhardt.Rechtsanwälte

Neu bei uns 29.05.2017

Das Team von Linhardt. Rechtsanwälte begrüßt Frau Rechtsanwältin Ludmilla Lennartz als neues Mitglied und heißt sie in unserer Kanzlei herzlich willkommen.
Ludmilla Lennartz hat an der FAU in Erlangen Jura studiert, nachdem sie während einer kaufmännischen Ausbildung (Bankkauffrau bei der Landeskreditbank in Karlsruhe) ein ausgeprägtes Gespür für Zahlen entwickelt hat, was im anwaltlichen Beruf durchaus von Vorteil ist. Ein Jahr lang studierte sie in London (Erwerb des Graduate Diploma in Law), Verwaltungswissenschaften in Speyer und absolvierte ihre Wahlstation bei Majmudar & Partners in Bombay, Indien.

Genug von der großen weiten Welt und das zweite Staatsexamen in der Tasche, zog es sie zurück ins Fränkische, Erlangen wurde für die gebürtige Hamburgerin zur Wahlheimat.

2005 wurde sie von der Anwaltskammer Nürnberg zur Rechtsanwältin zugelassen.
Neben allgemeinem Zivilrecht beschäftigte sie sich zunächst hauptsächlich mit Medizinrecht, später dann Arbeitsrecht. Zudem hat Frau Lennartz viele Male eine Scheidung hinter sich, natürlich nicht in einer Sache!

Bei uns wird sich Frau Lennartz ebenso um das allgemeine Zivilrecht kümmern, weiterhin scheiden lassen, Ihnen als Arbeitnehmer, wie auch als Arbeitgeber zu Fragen der Kündigung mit Rat und Tat zur Seite stehen und das Inkasso betreuen, wenn Ihr säumiger Schuldner nicht zahlt. Darüber hinaus berät Frau Rechtsanwältin Lennartz zu Fragen der Erstellung eines Testaments, wie auch grundsätzlich zum Thema Vererben und Erben.

Aufgrund ihrer Ausbildung zur Bankkauffrau wird sie Herrn Rechtsanwalt Linhardt eine große Stütze bei den Mandaten zur Haftung wegen fehlerhafter Beratung von Banken sein.

Frau Lennartz ist Lehrbeauftragte an der FAU und wird in ihrer knappen Freizeit beim Wandern in der Fränkischen Schweiz oder den Alpen zu finden sein.

Wir wünschen alles Gute, auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit!

Thema: Verluste aus SWAP-Geschäften – Verjährung droht

Zeit: Donnerstag, 21. November 2013 um 19.00 Uhr

Ort: Hotel Pyramide
Europa-Allee 1
90763 Fürth

Vortrag:
• Entwicklung und Funktionsweise von SWAP-Geschäften
• Typische Vertriebsmittel und -argumente
• Anforderungen an Anleger- und Anlagegerechter Beratung
• Rechtsprechungsübersicht zu Beratungsfehlern
• Voraussetzungen von Schadenersatzansprüchen
• Verjährung

Referent: Rechtsanwalt Thomas Linhardt

Der Referent verfügt über langjährige Erfahrung. Seit 2009 vertritt er erfolgreich Geschädigte aus SWAP-Geschäften gegenüber verschiedenen Banken, insbesondere der UniCredit Bank AG (ehemals HypoVereinsbank AG). Nach dem Vortrag wird er für Fragen zur Verfügung stehen.

Wir laden Sie herzlich zu unserer kostenlosen Informationsveranstaltung ein – bitte melden Sie sich vorab über die unten stehende Einladung an.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

Einladung „Verluste aus SWAP-Geschäften – Verjährung droht“