Mit Schreiben der Rechtsanwälte Münzel & Böhm vom 03.01.2018 fordert der Insolvenzverwalter Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick die Anleger der Beteiligungsgesellschaft MS “SANTA-R Schiffe” mbH & Co. KG unter Fristsetzung zum 24.01.2018 auf, die in den Jahren 2003 bis 2008 von der Fondsgesellschaft ausgezahlten Ausschüttungen zurückzuzahlen.
Die Beteiligungsgesellschaft MS “SANTA-R Schiffe” mbH & Co. KG wurde initiiert durch die MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH und bot für Anleger eine kommanditistische Beteiligung an sieben Ein-Schiffs-Kommanditgesellschaften. Da die Beteiligungsgesellschaft in den Jahren 2001 bis 2013 meist erhebliche Verluste erwirtschaftete, wurde vom Amtsgericht Niebüll am 07.05.2014 das Insolvenzverfahren (Az.: 5 IN 104/13) über das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft MS “SANTA-R Schiffe” mbH & Co. KG eröffnet.
Der Insolvenzverwalter fordert nun zu Gunsten der Gläubiger der Fondsgesellschaft Ausschüttungen an die Anleger unter Berufung auf die §§ 171, 172 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) zurück. Nach diesen Vorschriften gelten die Einlagen der Kommanditisten in dem Umfang als nicht geleistet in dem sie von der Fondsgesellschaft Ausschüttungen erhielten, obwohl ihre Kapitalkonten durch Verluste oder Entnahmen unter den Betrag ihrer geleisteten Einlagen herabgemindert waren.
In den Jahren 2003 bis 2005 verzeichnete die Beteiligungsgesellschaft nicht unerhebliche Gewinne. Es besteht daher die naheliegende Möglichkeit, dass die Kapitalkonten durch anteilige Gewinne zumindest teilweise wieder aufgefüllt wurden. Gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.03.2011, Az.: II ZR 271/08, ist eine genaue Berechnung erforderlich, ob und ggf. in welchem Umfang Ausschüttungen durch Gewinne gedeckt waren. Der Anspruch aus den §§ 171, 172 Abs. 4 HGB wäre zudem nicht begründet, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht benötigt wird.
Zur Prüfung der Berechtigung der Forderungen des Insolvenzverwalters ist hinsichtlich jedes Gesellschafters eine Einzelfallprüfung erforderlich, hierbei können sich ggf. individuell weitere Abwehrmöglichkeiten ergeben.
Betroffene Anleger sollten der Zahlungsaufforderung zum 24.01.2018 nicht ungeprüft nachkommen und dringend den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwalts einholen.
Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte
Stichworte: 172 Abs. 4 HGB, Amtsgericht Niebüll, Az.: 5 IN 104/13, Beteiligungsgesellschaft, Fondsgesellschaft, Insolvenzverwalter, MPC, MS „SANTA-R Schiffe“ mbH & Co. KG, Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH, Rückzahlung der Ausschüttungen, SANTA-R Schiffe, §§ 171
DER BGH ZUM ENTSCHEIDUNGSRECHT BEI UNEINIGKEIT DER ELTERN ÜBER SCHUTZIMPFUNG DES KINDES
Die Entscheidung über Schutzimpfungen gehören zur elterlichen Sorge. Im Idealfall verständigen sich die Eltern und treffen eine gemeinsame Entscheidung. Kein Problem ist es auch, wenn nach einer Trennung ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat.
Aber was ist, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben und sich nicht einigen?
Mit Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZP 157/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe nun entschieden, wie ein Streit zwischen getrenntlebenden Eltern im Bezug auf die Vornahme von Schutzimpfungen für ihr Kind beizulegen ist.
Im vorliegenden Fall waren der Antragsteller und die Antragsgegnerin gemeinsam sorgeberechtigt für ihre im Juni 2012 geborene Tochter, die bei der Mutter lebt.
Beim Amtsgericht Erfurt haben sie wechselseitig das alleinige Entscheidungsrecht für die Gesundheitssorge beantragt. Dem war ein Streit über die Vornahme von Schutzimpfungen bei der Tochter vorausgegangen. Die Mutter meinte, das Risiko von Impfschäden wiege schwerer als das allgemeine Infektionsrisiko, der Vater hingegen befürwortet Schutzimpfungen nach den Empfehlungen der ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO).
In erster Instanz erhielt der Vater vor dem Amtsgericht Erfurt das Entscheidungsrecht zur Vornahme von Impfungen an seiner Tochter. Daraufhin legte die Mutter beim zuständigen Oberlandesgericht Jena Beschwerde ein. Das OLG Jena hat die Entscheidungsbefugnis beim Vater belassen, allerdings beschränkt auf Schutzimpfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln (entsprechend den Impf-Empfehlungen der STIKO).
Hiergegen legte die Mutter wiederum Rechtsbeschwerde beim BGH ein, die ohne Erfolg geblieben ist.
Nach § 1628 S.1 BGB kann das Familiengericht in den Fällen der gemeinsamen Sorge, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, auf Antrag das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen. Dabei stellte der BGH fest, dass die Durchführung von Schutzimpfungen keine alltägliche Angelegenheit ist, die in die Entscheidungsbefugnis des Elternteils fielen (wie Arztbesuche zu Vorsorgeuntersuchungen), bei dem sich das Kind aufhält, sondern eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist. Dies argumentierte das Gericht insbesondere mit der Häufigkeit der Impfungen, die regelmäßig im Leben nur einmal anfielen (Anm.d.Red.: STIKO-Empfehlung zu Tetanus: alle 5 Jahre), sowie das mit möglichen Komplikationen verbundene Infektionsrisiko als auch das Risiko einer Impfschädigung. Der BGH und die Vorinstanzen haben den Vater als besser geeignet angesehen, da seine Haltung den Empfehlungen der STIKO entspricht. Diese Empfehlungen sind vom BGH bereits in voriger Rechtsprechung als medizinischer Standard anerkannt worden.
Da keine einschlägigen Einzelfallumstände, wie etwa besondere Impfrisiken, Vorerkrankungen oder Allergien, vorliegen, konnten die Gerichte auf die Impfempfehlungen als vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgreifen. Die Einwände der Mutter von einer „unheilvollen Lobbyarbeit von Pharmaindustrie und der Ärzteschaft“ wurden dagegen nicht zum Anlass für die Einholung eines gesonderten Sachverständigengutachtens über allgemeine Impfrisiken genommen.
Dieser Fall zeigt, dass lebensnahe, vermeintlich einfache Fälle bis nach Karlsruhe zum BGH gehen können. Schon alleine im Interesse eines kleinen Kindes ist dies für Eltern zwar nicht gerade empfehlenswert, aber es sind immer einzelfallbezogene Entscheidungen zu treffen, beispielsweise bei Vorerkrankungen oder wenn bei früheren Impfungen Nebenwirkungen aufgetreten sind.
Wenn Sie sich noch Fragen haben, stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt.Rechtsanwälte
Thema: Verluste aus SWAP-Geschäften – Verjährung droht
Zeit: Donnerstag, 21. November 2013 um 19.00 Uhr
Ort: Hotel Pyramide
Europa-Allee 1
90763 Fürth
Vortrag:
• Entwicklung und Funktionsweise von SWAP-Geschäften
• Typische Vertriebsmittel und -argumente
• Anforderungen an Anleger- und Anlagegerechter Beratung
• Rechtsprechungsübersicht zu Beratungsfehlern
• Voraussetzungen von Schadenersatzansprüchen
• Verjährung
Referent: Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Der Referent verfügt über langjährige Erfahrung. Seit 2009 vertritt er erfolgreich Geschädigte aus SWAP-Geschäften gegenüber verschiedenen Banken, insbesondere der UniCredit Bank AG (ehemals HypoVereinsbank AG). Nach dem Vortrag wird er für Fragen zur Verfügung stehen.
Wir laden Sie herzlich zu unserer kostenlosen Informationsveranstaltung ein – bitte melden Sie sich vorab über die unten stehende Einladung an.
Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte
Stichworte: anfänglichen negativen Marktwert, Aufklärungspflichtverletzung, BGH, CCS, CMS, Constant Maturity Swaps, Cross Currency Swaps, Deutsche Bank AG, Falschberatung, Glattstellung, Ladder Swap, Landesbank, Landgericht München I, Landgerichts München I, letzter Geschäftsabschluß, Oberlandesgericht Stuttgart, OLG Düsseldorf, Payer, Rahmenvertrag, Rechtsanwalt, Schadensersatz, Swap, Verjährung, Verjährungsbeginn, WpHG, Zinswette, § 37a WpHG
