Archiv der Kategorie Bank- und Kapitalmarktrecht

Thema: Verluste aus SWAP-Geschäften – Verjährung droht

Zeit: Donnerstag, 21. November 2013 um 19.00 Uhr

Ort: Hotel Pyramide
Europa-Allee 1
90763 Fürth

Vortrag:
• Entwicklung und Funktionsweise von SWAP-Geschäften
• Typische Vertriebsmittel und -argumente
• Anforderungen an Anleger- und Anlagegerechter Beratung
• Rechtsprechungsübersicht zu Beratungsfehlern
• Voraussetzungen von Schadenersatzansprüchen
• Verjährung

Referent: Rechtsanwalt Thomas Linhardt

Der Referent verfügt über langjährige Erfahrung. Seit 2009 vertritt er erfolgreich Geschädigte aus SWAP-Geschäften gegenüber verschiedenen Banken, insbesondere der UniCredit Bank AG (ehemals HypoVereinsbank AG). Nach dem Vortrag wird er für Fragen zur Verfügung stehen.

Wir laden Sie herzlich zu unserer kostenlosen Informationsveranstaltung ein – bitte melden Sie sich vorab über die unten stehende Einladung an.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

Einladung „Verluste aus SWAP-Geschäften – Verjährung droht“

Die Verjährungsregelung des § 37a WpHG a. F. gilt für alle nach dem 01.04.1998 aber vor dem 05.08.2009 entstandenen Schadensersatzansprüche gegenüber einer Bank aus Beratungsvertrag wegen fahrlässiger Falschberatung. Gemäß dieser Verjährungsvorschrift beginnt die Verjährung spätestens mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages und endet tag genau 3 Jahre nach der fahrlässig erfolgten Falschberatung.

Im Schadensersatzverfahren einer nordrheinwestfälischen Stadt gegen eine Landesbank wegen fahrlässiger Falschberatung bei der Empfehlung von Swapgeschäften hat der 9. Zivilsenat des OLG Düsseldorf mit Urteil vom 07.10.2013 nun entschieden, dass wegen des zuvor abgeschlossenen Rahmenvertrags die Verjährung erst mit dem Abschluss des letzten Swapgeschäftes beginnt. Das Gericht sieht den Rahmenvertrag als Einheit an, der alle darauf beruhenden Einzelabschlüsse umfasst.

Es wird erwartet, dass das Landgericht München I im Januar 2014 in einem ähnlich gelagerten Verfahren zu der gleichen Rechtsfrage Stellung nehmen wird.

Nach dem oben genannten Urteil besteht also weiterhin die Möglichkeit, dass Schadenersatzansprüche aus verlustreichen Swap-Geschäften durchgesetzt werden können, auch wenn kein Vorsatz hinsichtlich der Falschberatung nachgewiesen werden kann.

Die Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte, welche eine Vielzahl von Swap-Geschädigten vertritt, empfiehlt daher Betroffenen dringend bestehende Ansprüche von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Dabei ist Eile geboten, da sich bestehende Ansprüche mit Eintritt der Verjährung nicht mehr durchsetzen lassen.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Swapgeschäfte, wie etwa die sog. Payer-Swaps, Cross Currency Swaps (CCS), Constant Maturity Swaps (CMS) etc., sind hochspekulative Finanztermingeschäfte bei denen Kunde und Bank während einer vereinbarten Laufzeit zu bestimmten Fälligkeitszeitpunkten Zinsbeträge, ggf. Beträge in fremder Währung, austauschen. Während solche Geschäfte früher ausschließlich mit Unternehmen abgeschlossen wurden – in der Regel um Zins- oder Wechselkursveränderungen aus Krediten abzusichern – gingen einige Banken – besonders in den Jahren 2003 bis 2008 – immer mehr dazu über Swapgeschäfte als spekulative Wetten auszugestalten und sogar ihren vermögenden Privatkunden zu empfehlen. Die Kunden erlitten aus den Geschäften sehr oft hohe, teils sogar ruinöse Verluste, nicht selten im sechs- bis siebenstelligen Euro-Bereich.

 

Bankenberatung war weder anlage- noch anlegergerecht

Bei der Empfehlung von Swapgeschäften wurden regelmäßig die mit den Geschäften verbundenen sehr hohen Risiken verheimlicht. In den der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte bekannten Fällen wurde keiner der Anleger darauf hingewiesen, dass er mit dem Kauf dieser Produkte seine gesamte wirtschaftliche Existenz aufs Spiel setze. Im Gegenteil, die veräußernden Banken vermittelten den – falschen – Eindruck, die Anleger könnten die Risiken durch die Bildung einer eigenen Meinung über die künftige Entwicklung der Zinsen und Währungskurse beherrschen. Die Kunden, die häufig schon seit vielen Jahren von den Banken betreut wurden, vertrauten den Empfehlungen und Gewinnversprechen ihrer Anlageberater und schlossen in der Regel eine ganze Reihe von Swapgeschäften mit ihrer Bank ab.

 

Gerichte entschieden zunächst zugunsten der Banken

Viele Geschädigte sahen von der Geltendmachung von Schadensersatz ab, da zunächst die Mehrheit der Gerichte erster Instanz zu Gunsten der Banken entschieden hatte. Außerdem verjährten die Swapgeschäfte nach dem bis zum 4. August 2009 geltenden § 37 a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) a. F. – taggenau gerechnet – innerhalb von 3 Jahren  ab dem Abschluss des Geschäftes.

 

Die Aussichten auf Schadensersatz haben sich verbessert

Seit der Entscheidung des BGH vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10, betreffend CMS Spread Ladder Swaps der Deutschen Bank haben sich die Aussichten der Geschädigten auf Schadensersatz erheblich verbessert. Der BGH stellte fest, dass die Deutsche Bank die von ihr selbst konstruierten Swaps bewusst zu Lasten ihrer Anlagekunden gestaltet hatte. Den so entstandenen Interessenkonflikt teilte sie ihren Kunden aber nicht mit.

In den hiernach ergangenen Urteilen stellten die Untergerichte, beispielsweise das LG Stuttgart und das LG München I, fest, dass für die Swapprodukte anderer Banken entsprechendes gälte und gaben den Klagen der geschädigten Anleger meistens statt. Zwischenzeitlich werden immer mehr dieser erstinstanzlichen Urteile durch die Oberlandesgerichte bestätigt.

 

Problem der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Gemäß § 37 a des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) a. F., welches noch auf alle bis 4. August 2009 abgeschlossenen Swapgeschäfte Anwendung findet, verjährten alle fahrlässig begangenen Beratungspflichtverletzungen taggenau 3 Jahre nach Abschluss des Geschäftes. Die 3-Jahresfrist war aber zum Ende der Laufzeit der Swapgeschäfte oft bereits abgelaufen. Zu dem Zeitpunkt als das gesamte Ausmaß des Schadens erkennbar wurde, waren die Beratungsfehler somit häufig bereits verjährt.

In einem von der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte erstrittenen Urteil hat die 34. Zivilkammer des Landgerichts München I am 12.09.2011 entschieden, dass § 37a WpHG a. F. auf Swapgeschäfte wegen ihrer Eigenschaft als hochspekulative Wetten nicht anwendbar ist. Für den 3-jährigen Verjährungsbeginn sei nicht der Abschluss des Geschäftes maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der Beendigung des Geschäftes, da sich der Schaden erst zu diesem Zeitpunkt realisiere.

Davon abgesehen sind der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte – insbesondere aus den von ihr im Rahmen der geführten Gerichtsverfahren eingeholten Zeugenaussagen – erhebliche Anhaltspunkte bekannt, welche eine vorsätzliche Schädigung durch die empfehlenden Banken nahe legen. In einem solchen Falle ist nicht § 37a WpHG a. F. anzuwenden, sondern die allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach § 199 BGB beginnt die Verjährung von Schadensersatzansprüche mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat. Ab wann hiernach die Verjährung in den Swapfällen begonnen hat, ist bislang nicht endgültig geklärt. Zum Teil wird angenommen, dass die Verjährungsfristen für solche Geschäfte erst mit dem anlegerfreundlichen Urteil des BGH vom 22.03.2011 zu laufen beginnen konnten.

Geschädigte sollten daher in jedem Falle ihre Ansprüche von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung:

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

Kontakt

 

Hinweis:
Die Zeitschrift „Capital“ veröffentlichte in Ausgabe Nr. 06/2012 unter dem Titel „Die Zinswette“ einen Artikel zu dem o. g. Thema. Für diesen Artikel hat Herr Rechtsanwalt Linhardt aus der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte, neben anderen in der Branche bekannten Rechtsanwälten, über seine Erfahrungen berichtet.

Mit Urteil vom 14.12.2011, Az.: 9 U 11/11, hat das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) entschieden, dass sowohl die Sparkasse als beratende Bank als auch die als Vertragspartner auftretende Landesbank dem Kläger, einem privaten Anlagekunden, zum Schadensersatz verpflichtet sind.

Die Sparkasse haftet dabei wegen Falschberatung, die Landesbank wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung.
Das OLG stellt in seiner Urteilsbegründung insbesondere fest, dass die Sparkasse ihre Pflicht zur anlagegerechten Beratung verletzt hat, indem sie den Kläger nicht über die komplexen Zusammenhänge und das Erfordernis eines eigenen, effektiven Risikomanagements aufgeklärt hat. Es verwies auf eine frühere Entscheidung des Senats, in welcher er bereits beanstandet hatte, dass Anlegern suggeriert wurde, sie könnten anhand eigener Zinsmeinungen eine verantwortbare Entscheidung treffen. Dies sei gerade nicht der Fall. Trage der Anleger das Marktpreisrisiko so müsse er sich eine Meinung über die zukünftige Entwicklung des Marktwertes bilden können. Ohne dieses Verständnis sei er nicht in der Lage die Entwicklung des Marktpreises ausreichend zu überwachen, um den richtigen Ausstiegszeitpunkt zu erkennen. Der Anleger müsse wissen, dass er ohne professionelle Hilfsmittel nicht in der Lage ist, allein den Marktwert zu ermitteln. Da dem Kläger auch der anfängliche Marktwert nicht mitgeteilt wurde, konnte er zudem nicht einmal den Ausgangspunkt seiner Risikostrategie erkennen. Bei einer Privatperson sei es offenkundig, dass sie zur Überwachung des Marktpreises nicht in der Lage sei. Die Sparkasse hatte aber eine entsprechende – erforderliche – Überwachung zugunsten des Klägers nicht durchgeführt, da sie sich nicht dazu verpflichtet erachtete.

Die Sparkasse hat nach Überzeugung des OLG den Kläger auch nicht anlegergerecht beraten. Die Bank könne nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Kunde bereit sei, hohe Risiken zu tragen. Sie habe es versäumt, die Höhe des vom Kläger akzeptierten Verlustes zu erfragen. Die pflichtwidrige Empfehlung des für den Kläger ungeeigneten Swap-Vertrages werde auch nicht durch die Praxis von Banken beseitigt, ohne konkrete vertragliche Vereinbarung den Swap-Vertrag zu überwachen, nach eigenem Gutdünken Auflösungsempfehlungen zu geben oder in frei gewählten Abständen Marktwerte mitzuteilen.

Die Landesbank, mit welcher der Kläger den Swap-Vertrag abschloss, die aber gegenüber dem Kunden selbst nicht beratend tätig war, war nach Auffassung des OLG auch im unmittelbaren Kundengeschäft zur Aufklärung über die entscheidungserheblichen Tatsachen verpflichtet. Ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten hat sie verletzt. Der Kunde dürfe eine Vermittlung aller Informationen erwarten, die ihn in die Lage versetzen, eine eigenverantwortliche Entscheidung über den Abschluss oder Nichtabschluss des Geschäfts zu treffen. Er dürfe ebenfalls eine Aufklärung darüber erwarten, dass es sich entgegen dem durch die Namensbezeichnung erweckten Eindruck (Swap) nicht um den Tausch von gleichwertigen Leistungen handelt, sondern um – für den Kunden nicht erkennbar – ungleichwertige Leistungen, die mit einem in der Höhe des anfänglichen negativen Marktwertes bestehenden Verlustes verbunden sind. Die fehlerhafte objektbezogene Aufklärung durch die Sparkasse müsse sich die Landesbank gem. § 278 BGB zurechnen lassen, weil sie dieser die Aufklärung des Kunden überlassen hat.

Weitere Informationen zu diesem Urteil erhalten Sie von

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

Kontakt

Urteil des Landgerichts München I vom 12.09.2011, Az.: 34 O 26336/10:

Das Landgericht München I hat die UniCredit Bank AG zur Zahlung von Schadensersatz wegen der Empfehlung von Cross Currency Swaps (CCS) an einen Privatanleger verurteilt. Dem von Linhardt Rechtsanwälte vertretenen Geschädigten wurde Schadensersatz i. H. v. rund € 430.000,00 sowie die Freistellung von sämtlichen weiteren sich noch ergebenden Schäden zugesprochen. Ein noch laufendes Geschäft ist rückabzuwickeln.

Nach den Feststellungen des Gerichts handelt es sich bei dem Kläger um einen konservativ-sicherheitsorientierten Anleger. Die Bank hat diesen nach Überzeugung des Gerichts weder anleger- noch anlagegerecht beraten.

Die Anforderungen an eine anlegergerechte Beratung seien bei der hier streitgegenständlichen Art von Geschäften besonders hoch anzusetzen. Da es sich bei den CCS-Geschäften um Geschäfte mit einem doppelten Risiko (Zinsschwankungen und Währungsschwankungen) handle, müsse die Beklagte in besonderer Weise auf den Anlagezweck und die Risikobereitschaft des Klägers eingehen. Es stelle sich sogar die Frage, ob Anlagen in CCS-Geschäften Privatkunden seitens von Banken überhaupt angeboten werden dürften.

Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass die Bank selbst die CCS-Geschäfte als wesentlich riskanter eingestuft hatte als CMS Spread Ladder Swap-Geschäfte, wie sie der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10, zugrunde lagen. Durch Zeugenaussage wurde bestätigt, dass für Kunden bei CMS-Geschäfte intern Sicherheiten i. H. v. 10% des Nominalbetrages, für CCS-Geschäfte i. H. v. 30% des Nominalbetrages vorliegen mussten.

Der Kläger sei weder über einen möglichen Totalverlust noch über die Eigenschaften eines Derivategeschäftes aufgeklärt worden. Die Besonderheit des Derivategeschäftes liege darin, dass der Kunde mit Vertragsschluss eigentlich keine Gegenleistung erwerbe, sondern nur eine Wette eingehe. Die Bank schließe die Wette aber nur unter der Bedingung ab, dass der Kunde eine – nach Ansicht der Bank – hinreichende Sicherheitsleistung erbringe.
Die Ansprüche seien – unabhängig von der Frage der vorsätzlichen Falschberatung – nicht verjährt. § 37 a WphG a. F. komme nicht zur Anwendung. Schadensersatzansprüche aus Falschberatung im Zusammenhang mit Verträgen über Derivate beginnen nach Ansicht des Gerichts erst mit Eintritt des Schadens, d. h. mit Schließen der Position zu laufen. Bei einem Derivat liege bei Vertragsschluss kein Erwerb von Wertpapieren vor, sondern eine Wette. Ein Schaden aus einer Wette realisiere sich erst bei der sog. Glattstellung.

Das Landgericht München I begegnet damit der Problematik, dass Schadensersatzansprüche aus der pflichtwidrigen Empfehlung von Swapgeschäften häufig bereits verjähren würden bevor sie ausgelaufen sind und sich der vollumfängliche Schaden – nach Austausch der Schlusszahlungen – realisiert.

Vor diesem Hintergrund ist auch den Geschädigten, deren Forderungen nach § 37 a WphG a. F. bereits verjährt wären (= 3 Jahre nach Abschluss des Geschäftes), zu raten, ihre Ansprüche durch einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

Kontakt

Vor dem Landgericht München I streiten die Parteien um Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung und Beratungsfehlern bei dem Abschluss von Swapgeschäften. Der Kläger ist ein Privatanleger, der – auch nach den Aussagen der Mitarbeiter der beklagten Bank – von jeher als konservativ-sicherheitsorientierter Anleger zu beurteilen war. Trotzdem empfahlen ihm die Anlageberater der beklagten Bank den Abschluss von Cross Currency Swaps (CCS). Interner Maßstab für die Empfehlung der CCS war die Bonität der Anleger, auf Anweisung seien die Geschäfte jedem finanziell gutsituierten Anleger angeboten worden. Über das Risiko eines Totalverlustes war der Kläger bei Abschluss der Geschäfte nicht informiert worden, selbst die Kundenberater der Bank hatten dieses Risiko nie in Erwägung gezogen. Auch über die Gewinnmarge der Bank und eine neue Methode zur Ermittlung der Risikolinie, die tendenziell den Abschluss einer größeren Anzahl von Hochrisikogeschäften ermöglichte, wurden die Anlageberater nicht informiert, so dass sie ihren Kunden nicht die erforderlichen Informationen geben konnten.

Im Rahmen des Verfahrens hat das Gericht mehrfach die vorläufige Überzeugung geäußert, dass keine anlegergerechte Beratung erfolgt sei. Darüber hinaus teilte es mit, dass das Landgericht München I zwischenzeitlich allgemein zu der Annahme tendiere, dass Cross Currency Swaps für Privatpersonen generell nicht geeignet seien und diesen von vornherein nicht hätten angeboten werden dürfen.

Die Bank versucht nun, sich durch die Einrede der Verjährung unter Hinweis auf die Verjährungsfrist des § 37 a WpHG a. F. den Schadensersatzansprüchen des Klägers zu entziehen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 12.02.2009, Az: XI ZR 586/07) kann nach Auffassung der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte § 37 a WpHG a. F. vorliegend nicht zur Anwendung kommen, da seitens der Bank nicht lediglich Fahrlässigkeit, sondern ein vorsätzliches Organisationsverschulden vorlag. In einem solchen Fall verjähren die Schadensersatzansprüche des Geschädigten erst in 3 Jahren ab Entstehung des Anspruchs und Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen.

Hinsichtlich der Beurteilung, ob die Bank den Anleger über ihre Gewinnmarge informieren musste, verhält sich das Landgericht München I – trotz des Urteils des BGH vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10 – bislang zurückhaltend. In den bisher bekannten Verfahren kam es wegen erheblicher Aufklärungspflichtverletzungen hierauf aber nicht an.

Ein Urteil wird im September erwartet.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

Kontakt

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Deutsche Bank AG wegen Verletzung der ihr obliegenden Beratungspflichten zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Sie hatte der Klägerin, einem mittelständischen Unternehmen, den Abschluss eines sog. CMS Spread Ladder Swap-Vertrages (CMS) empfohlen.

Im Urteilsfall hatte nach Überzeugung des Gerichts die Bank ihre Pflichten zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt. Bei einem so hochkomplex strukturierten und riskanten Anlageprodukt seien hohe Anforderungen an die Darstellung der Risiken zu stellen. Die beratende Bank müsse dem Kunden in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise klar vor Augen führen, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein „theoretisches“ ist, sondern abhängig von der Entwicklung des „Spreads“ real und ruinös sein kann.

Ob die Beklagte diesen hohen Anforderungen gerecht geworden ist, ließ der BGH jedoch offen, da die Bank ihre Beratungspflicht bereits dadurch verletzt habe, dass sie die Klägerin nicht darüber aufgeklärt habe, dass der empfohlene Swap zum Abschlusszeitpunkt einen negativen Marktwert in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000,00 €) aufwies.

Als Wettgegnerin übernehme die Bank eine Rolle, die den Interessen des Kunden entgegengesetzt sei. Für sie erweise sich der „Tausch“ der Zinszahlungen nur dann als günstig, wenn ihre Prognose zur Entwicklung des Basiswertes (Ausweiten der Zinsdifferenz) gerade nicht eintrete und die Klägerin damit einen Verlust erleide. Als Beraterin der Klägerin hingegen sei sie verpflichtet, dieser einen möglichst hohen Gewinn zu verschaffen, was der Bank wiederum einen entsprechenden Verlust beschere.

Die Bank könne diesen Interessenkonflikt nicht dadurch zu lösen, dass sie ihre Rolle als Wettgegnerin der Klägerin durch „Hedge-Geschäfte“ an andere Marktteilnehmer weiter gebe. Nach Abschluss der „Hedge-Geschäfte“ könne der Beklagten die weitere Entwicklung des „Spreads“ über die Laufzeit des Swap-Vertrages nur deshalb gleichgültig sein, weil sie durch diese Gegengeschäfte bereits ihre Kosten gedeckt und ihren Gewinn erzielt habe.

Der von der Bank bewusst strukturierte negative Anfangswert des CMS sei damit Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes der Beklagten. Wenn die Bank daraus Vorteile ziehe, dass der Markt das Risiko des Kunden zu dessen Lasten bewertet, so bestehe die konkrete Gefahr, dass sie ihre Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse abgebe. Aufgrund des Beratungsvertrages sei die Bank aber zu einer allein am Kundeninteresse ausgerichteten Empfehlung verpflichtet. Sie müsse daher Interessenkollisionen, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden, vermeiden bzw. offen legen.

Dagegen sei eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. Der insofern bestehende Interessenkonflikt sei offenkundig. Eine Aufklärungspflicht bestünde jedoch dann, wenn über das reine Gewinnerzielungsinteresse hinaus besondere Umstände hinzuträten. Diese besonderen Umstände bestünden im Streitfall bei der Empfehlung von CMS darin, dass die beklagte Bank die Risikostruktur des Anlagegeschäfts bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet hat, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages das Risiko gewinnbringend verkaufen zu können, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen hat.

Dieses Urteil des BGH wird Signalwirkung für zahlreiche weitere Verfahren haben.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

Kontakt

Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.02.2010, Az.: 9 U 164/08:

Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart) hat die Deutsche Bank AG wegen der Empfehlung von Zinsswap-Geschäften an ein mittelständisches Unternehmen zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.

Der von der Beklagten empfohlene Ladder Swap sei im Kern eine Art Glücksspiel, das aufgrund der deutlichen Informationsasymmetrie mit ungleich verteilten Mitteln zwischen Emittent und Anleger gespielt werde. An dem Risikomodell-geprägten Glücksspiel-Charakter des Swap-Vertrags hätten sich Beratungs- und Aufklärungspflichten der emittierenden Bank zu orientieren. Der negative Marktwert eines Swaps stelle nicht nur eine einstrukturierte Gewinnmarge der emittierenden Bank dar. Er sei, weil er auf Risikomodellen beruhe, ein Indikator für die unfaire Verteilung der Chancen und Risiken zu Lasten der Partei, die die höheren Verlustwahrscheinlichkeiten übernehme. Der Swap-Vertrag stelle ein Glücksspiel dar dessen Abschluss auf Anlegerseite wohl kaum mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmanns i. S. d. § 43 Abs. 1 GmbHG vereinbar sei. Die Empfehlung eines Swaps als Zinsoptimierungsgeschäft wecke beim Anleger die berechtigte Erwartung, dass die Erfolgswahrscheinlichkeit des Vertrags höher sei als die Wahrscheinlichkeit des Misserfolgs. Der Interessenkonflikt einer Bank, der durch die Ausführung von Eigengeschäften mit dem beratenen Kunden entsteht, lässt sich nach Auffassung des Gerichts am einfachsten durch Unterlassen der Durchführung des Geschäfts vermeiden.
Das Urteil des OLG Stuttgart lässt zahlreiche Anleger, deren Swapgeschäfte nach der kurzen Verjährungsfrist des § 37a WpHG a. F. (3 Jahre ab Abschluss des Geschäftes) verjährt wären, hoffen. Die Glücksspielangebote einer Bank schädigen den Kunden vorsätzlich sittenwidrig. Eine solche Falschberatung ist nicht, wie die Banken es gerne hätten, in 3 Jahren ab Abschluss des Geschäftes verjährt. Betroffenen ist zu raten, ihre Ansprüche von einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechtes versierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

Kontakt