Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13 und Az.: XI ZR 17/14, zur Frage der Verjährung der Rückforderung von Kreditbearbeitungsentgelten (s. unseren Bericht) sind auch für Swapgeschädigte hochinteressant.

In den genannten Urteilen hat der BGH entschieden, dass die betreffenden Ansprüche auf Rückzahlung von Kreditbearbeitungsentgelten nicht verjährt sind, da sich erst im Jahr 2011 eine gefestigte klägerfreundliche oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausbildete, die der bisher in der Rechtsprechung vertretenen klägerungünstigen Ansicht widersprach. Vor dem Jahr 2011 sei es dem Kläger daher nicht zumutbar gewesen, Klage zu erheben.

Eine sehr ähnliche Situation besteht für die Geschädigten aus sog. Swapgeschäften. Die meisten Geschädigten haben Swaps bis zur Finanzkrise im Jahr 2008 abgeschlossen. Auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche haben sie aufgrund der seinerzeit überwiegend bankenfreundlichen Rechtsprechung verzichtet. Erst das Urteil des BGH vom 22.03.2011 Az.: XI ZR 33/10, zu den hohen Anforderungen an die Aufklärungspflichten beim Abschluss von Constant Maturity Swaps (CMS) der Deutschen Bank (s. unseren Bericht) verhalf den bis zu diesem Zeitpunkt meist erfolglosen Anlegerklagen zu einer sehr viel günstigeren Ausgangslage.

Vor diesem Hintergrund können Swapgeschädigte nun mit gutem Grund hoffen, dass auch in ihrem Fall Schadensersatzforderungen die im Zeitraum vor 2011 entstanden, noch nicht verjährt sind.

Sofern bislang noch keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen wurden ist jedoch höchste Eile geboten, da sich bestehende Ansprüche mit Eintritt der Verjährung nicht mehr durchsetzen lassen.

Die kenntnisabhängige 3-jährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begann mit dem Ende des Jahres 2011 zu laufen. Vor 2011 sowie im Laufe des Jahres 2011 entstandene Ansprüche verjähren somit zum 31.12.2014.

Die Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte, welche eine Vielzahl von Swap-Geschädigten vertritt, empfiehlt daher Betroffenen dringend bestehende Ansprüche von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Bereits mit den Entscheidungen vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Bearbeitungsentgelte für Kredite, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart wurden, Privatkunden (Verbraucher) unangemessen benachteiligen und damit unwirksam sind (wir berichteten).

Mit Urteilen vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13 und Az.: XI ZR 17/14, hat der BGH nun festgestellt, dass Rückforderungsansprüche auch noch für die letzten 10 Jahre geltend gemacht werden können. Bisher war dies lediglich für Rückforderungsansprüche bzgl. Zahlungen auf Kreditbearbeitungsgebühren klar, die seit dem 01.01.2011 vereinbart wurden.

Laut BGH bildete sich erst im Jahr 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung heraus, die Bearbeitungsentgelte in AGB von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Vorher war Darlehensnehmern eine entsprechende Klage nicht zumutbar, zumal die ältere BGH-Rechtsprechung Bearbeitungsentgelte in Höhe von bis zu 2% gebilligt hatte.

Die kenntnisabhängige 3-jährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begann daher für vor dem Jahr 2011 entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Ende des Jahres 2011 zu laufen. Vor 2011 entstandene Ansprüche verjähren somit, wie im Laufe des Jahres 2011 entstandene Ansprüche, zum 31.12.2014.

Es gilt jedoch die taggenau zu berechnende, kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährung zu beachten. Alle Rückforderungsansprüche die vor dem Jahr 2004 bzw. im Jahr 2004 taggenau vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sind bereits verjährt, sofern keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen wurden.

Betroffene Kreditkunden sollten ihre Kreditverträge schnellstmöglich von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen und bestehende Forderungen vor Eintritt der Verjährung gegen ihre Bank geltend machen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Mit Urteil vom 24.04.2014, Az.: III ZR 156/13, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Wirtschaftsprüfer unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar gegenüber dem Anleger haftet, wenn er einen zur Veröffentlichung in einem Wertpapierprospekt bestimmten Prüfbericht über die Gewinnprognosen des Herausgebers der Aktien fehlerhaft erstellt.

Besonders interessant sind die Einlassungen des BGH zur Frage der Verjährung der Ansprüche des Anlegers. Grundsätzlich kommt es im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für den Beginn der 3-jährigen Verjährung nur darauf an, dass der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier der Anleger) die anspruchsbegründenden Umstände kennt. Er muss den Vorgang rechtlich nicht zutreffend beurteilen. Aus diesem Grund sind – gerade im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts – Ansprüche häufig bereits verjährt bevor der Geschädigte von seinen Schadensersatzansprüchen Kenntnis erlangt.

Liegt der haftungsauslösende Fehler jedoch in einer falschen Rechtsanwendung, wie im vorgenannten Urteilsfall in der fehlerhaften Erstellung des Prüfberichts, muss es nach Ansicht des BGH für den Verjährungsbeginn auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Geschädigten von der Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung ankommen. Es genügt insoweit nicht, dass der Anleger den Emissionsprospekt und den darin abgedruckten Prüfbericht kennt.

Die im Jahr 2011 eingereichte Klage auf Schadenersatz wegen der im Jahr 2007 erworbenen Aktienanteile hatte im vorgenannten Fall Erfolg, die Ansprüche waren nach Ansicht des BGH noch nicht verjährt.

Dieses Urteil zeigt erneut, dass die Frage der Verjährung sehr differenziert geprüft werden muss. Kapitalanlegern ist daher dringend zu empfehlen, eventuelle Schadensersatzansprüche auch unter dem Aspekt der Verjährung von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10, mit den Aufklärungspflichten von Banken beim Abschluss von CMS-Spread-Ladder-Swaps befasst und dabei hohe Anforderungen an Banken beim Verkauf solcher Produkte gestellt. Seither besteht in der Rechtsprechung Uneinigkeit darüber, ob diese hohen Anforderungen auch für den Verkauf anderer Swapgeschäfte, insbesondere von Cross Currency Swaps (CCS), gelten.

In einem von der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte geführten Verfahren wegen Falschberatung beim Abschluss von Swapgeschäften hatten das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 28.09.2012, Az.: 10 O 7990/11, und das Oberlandesgericht Nürnberg mit Berufungsurteil vom 19.08.2013, Az. 4 U 2138/12, die Schadensersatzklage eines Geschäftsmannes, der privat auf Empfehlung der Sparkasse Nürnberg einen Swap der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) abgeschlossen hatte, abgewiesen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg habe die Bank beim Abschluss von CCS nur geringe Aufklärungspflichten zu erfüllen, insbesondere sei ein CCS ein für den Kunden unschwer nachvollziehbares Geschäft mit im Wesentlichen symmetrischer Risikostruktur, bei dem beide Parteien im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand besitzen würden. Über einen negativen Marktwert des CCS müsse bei Vertragsschluss nicht aufgeklärt werden.

Trotz der offensichtlichen Widersprüche des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Oberlandesgerichts München hatte das Oberlandesgericht Nürnberg die Revision nicht zugelassen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der BGH nun mit Beschluss vom 17.06.2014, Az.: XI ZR 316/13, die Revision gegen das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg zugelassen. Die ausstehende Entscheidung des BGH wird sich voraussichtlich erheblich auf die gerichtliche Beurteilung sogenannter „einfacherer“ Swaps auswirken und wird mit Spannung erwartet.

Geschädigte sollten in jedem Falle ihre Ansprüche von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen. Vor dem genannten Hintergrund kann es sinnvoll sein, bereits laufende Verfahren offen zu halten oder auch Verfahren einzuleiten, da der Eintritt von Verjährung in den meisten Fällen droht.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung:

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte

Mit Urteil vom 13.05.2014, in den Verfahren XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 hat der Bundesgerichtshof (BGH) jeweils entschieden, dass Bearbeitungsentgelte für Kredite, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart wurden, Privatkunden (Verbraucher) unangemessen benachteiligen und damit unwirksam sind.

Durch die Kreditbearbeitungsgebühren würde gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit abgegolten, wie die Banken argumentieren, vielmehr würden die Banken damit Kosten für solche Tätigkeiten auf die Kunden abwälzen, zu denen sie bereits im Eigeninteresse verpflichtet seien, z.B. Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, Bearbeitung des Darlehensantrags, Prüfung der Kundenbonität, Führung der Vertragsgespräche, etc. Ein laufzeitunabhängiges Entgelt für die Bearbeitung eines Darlehens sei aber mit den wesentlichen Grundgedanken des § 488 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach der Preis für die Kapitalnutzung im laufzeitabhängigen Zins zu sehen ist, unvereinbar.

Die meisten Kunden die privat einen Kreditvertrag abgeschlossen haben und dafür Bearbeitungsgebühren zahlen mussten, können diese nun von ihrer Bank zurückfordern, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist. Noch nicht verjährt sind jedenfalls Zahlungen auf Kreditbearbeitungsgebühren, die seit dem 01.01.2011 geleistet wurden. Ob diese darüber hinaus für die letzten 10 Jahren zurückgefordert werden können, wird der BGH voraussichtlich noch in diesem Jahr entscheiden.

Betroffene Kreditkunden sollten ihre Kreditverträge von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen und bestehende Forderungen gegen ihre Bank geltend machen lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

 

Kunden, die zwischen Mitte 1994 und Ende 2007 Lebensversicherungen abgeschlossen haben und mit diesen unzufrieden sind, können u. U. auf Rückzahlungen hoffen.

In seinem Urteil vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten eines Versicherungskunden der gegen die Allianz Lebensversicherungs AG geklagt hatte.

Der Kläger hatte 1998 bei der Allianz Lebensversicherungs AG einen Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen. In dem damals üblichen sog. Policenmodell erhielt der Kunde die Vertragsinformationen erst nach der Antragstellung zusammen mit dem Versicherungsschein zugesandt. Die Widerrufsfrist begann daher erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem ihm die Versicherungsunterlagen vollständig vorlagen. Wurde über das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt bzw. wurden die Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung gestellt, erlosch gemäß dem damals geltenden § 5 a Absatz 2 Satz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) alter Fassung (a. F.) das Widerrufsrecht spätestens nach Ablauf eines Jahres.

Der Kläger, der unstreitig über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, kündigte den Rentenversicherungsvertrag im Juni 2007 und erhielt den Rückkaufswert ausbezahlt. Erst mit Schreiben vom 31.03.2008 widersprach er dem im Jahr 1998 erfolgten Vertragsabschluss und forderte die Allianz Lebensversicherungs AG zur Rückzahlung aller Beiträge zzgl. Zinsen auf.

Nachdem Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die Klage mit der Begründung zurückgewiesen hatten, der Widerspruch sei zu spät erfolgt, bekam der Kläger vor dem BGH nun Recht.

§ 5 a Absatz 2 Satz 4 VVG a. F. ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.12.2013, Az.: C-209/12, dem der BGH die Rechtsfrage vorgelegt hatte, europarechtswidrig.

Der BGH hat daher in seinem Urteil vom 07.05.2014 nun festgestellt, dass für alle von der Vorschrift betroffenen Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen ein zeitlich unbefristetes Widerspruchsrecht besteht, wenn der Kunde nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt wurde bzw. er die Verbraucherinformationen oder Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

Dem Kläger steht hiernach die Rückzahlung aller gezahlten Prämien abzüglich des Vermögensvorteils zu, den er durch den von der Allianz Lebensversicherungs AG tatsächlich gewährten Versicherungsschutz erlangt hat, bei Lebensversicherungen ist insoweit der sog. Risikoanteil von Bedeutung. Das OLG Stuttgart, an das die Sache zurückverwiesen wurde, wird nun über die angemessene Höhe eines entsprechenden Abzugs zu entscheiden haben.

Im Einzelfall kann eine Rückabwicklung finanziell wesentlich günstiger ausfallen als eine Vertragskündigung. Versicherungskunden, die zwischen 1994 und 2007 Lebensversicherungsverträge abgeschlossen haben mit denen sie unzufrieden sind, sollten diese daher von einem im Versicherungsrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen. Das gilt auch für bereits gekündigte Verträge. Eine Rückabwicklung kommt im Fall des Fortbestehens eines Widerspruchsrechts auch bei gekündigten und bereits abgewickelten Versicherungsverträgen noch in Betracht.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwältin Sabine Schnell
Linhardt. Rechtsanwälte

Ob eine Rechtsschutzversicherung im Schadensfall eintritt, hängt maßgeblich davon ab, wann der Rechtsschutzfall ausgelöst wurde. Bestand zum betreffenden Zeitpunkt eine Rechtsschutzversicherung hat diese – bei Erfüllung auch der übrigen nach den Rechtsschutzbedingungen (ARB) erforderlichen Voraussetzungen – Deckung zu gewähren.

So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 24.04.2013 entschieden, dass aus einer erst im Jahr 2005 abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung Deckung für den Widerruf einer bereits im Jahr 1995 abgeschlossenen Lebensversicherung zu gewähren ist. Die Lebensversicherung hatte im Jahr 2010, also in (rechtsschutz-)versicherter Zeit, den Widerruf des Versicherungsnehmers zum Abschluss der Lebensversicherung zurückgewiesen. Die Zurückweisung des Widerrufsrechts des Versicherungsnehmers stelle in dem vorgenannten Fall die für die Rechtsschutzversicherung maßgebliche Pflichtverletzung dar.

Rechtsschutzversicherte die beabsichtigen ihre Lebensversicherungen zu kündigen oder rückabzuwickeln, sollten daher stets prüfen lassen, ob diese im betreffenden Rechtsfall deckungspflichtig ist, auch wenn bereits eine erste Ablehnung der Versicherung vorliegt.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwältin Sabine Schnell
Linhardt. Rechtsanwälte

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.12.2013, Az.: C-209/12, können in den Jahren 1995 bis 2007 abgeschlossene Lebensversicherungen möglicherweise heute noch widerrufen werden.

Die meisten Versicherungsverträge wurden damals nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen, wobei der Kunde die Versicherungsbedingungen erst nach der Einreichung seines unterschriebenen Antrags und der Annahme durch die Versicherung erhielt. Deshalb wurde dem Kunden durch § 5 a Absatz 2 Satz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) alter Fassung (a. F.) eine Überlegungsfrist von 30 Tagen eingeräumt, um dem Vertrag ggf. zu widersprechen. War die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, erlosch das Widerrufsrecht spätestens innerhalb eines Jahres nach der Zahlung der ersten Versicherungsprämie.

Der Europäische Gerichtshof hält das Erlöschen des Widerrufsrechts innerhalb der Jahresfrist für unvereinbar mit dem EU-Recht. Der Versicherungskunde muss vollumfänglich informiert und auch über sein Rücktrittsrecht genau belehrt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht ohne ordnungsgemäße Belehrung des Kunden, widerspricht dies den Zielen der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) muss nun zum Aktenzeichen IV ZR 76/11 über die Auswirkungen des EuGH-Urteils entscheiden, verhandelt wird am 07.05.2014.

Sollte der BGH die Rückabwicklungsmöglichkeit trotz des erheblichen Zeitablaufs bejahen, könnten die zwischen 1995 und 2007 abgeschlossenen ungünstigen Verträge bei damals fehlerhaft erfolgter Belehrung immer noch widerrufen und die gezahlten Prämien zzgl. Zinsen zurückgefordert werden. Das gilt auch für bereits gekündigte Versicherungsverträge.

Betroffene Versicherungskunden, die mit ihren in den Jahren 1995 bis 2007 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen unzufrieden sind, sollten Rat bei einem im Versicherungsrecht erfahrenen Rechtsanwalt einholen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwältin Sabine Schnell
Linhardt. Rechtsanwälte

Verträge über die Eintragung in ein privates oder gewerbliches Register sind wegen arglistiger Täuschung anfechtbar, wenn sie unter Verschleierung des privatrechtlichen und entgeltlichen Charakters durch Vortäuschung einer Handelsregisterrechnung abgeschlossen werden.

In einem erneut durch die Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte erstrittenen Urteil hat das Amtsgericht Bad Kreuznach am 31.07.2013 entschieden:

Zielen der Inhalt und die zeitlichen Umstände eines Schreibens darauf ab, bei dem Adressaten den Anschein zu erwecken, es handle sich um eine Rechnung für die kurz zuvor tatsächlich erfolgte Eintragung in das Handelsregister, obwohl tatsächlich die Eintragung in ein privates Register angeboten wird, ist von einer arglistigen Täuschung auszugehen.

In seiner Urteilsbegründung führt das Gericht aus, dass eine Verschleierungsabsicht gerade darin zu sehen ist, dass der Hinweis auf ein gewerbliches Angebot vom Rest des Schreibens abgesetzt ist, deutlich in den Hintergrund tritt und in keinem optischen Zusammenhang mit dem Hauptinhalt des Schreibens steht.

Das Gericht führt weiter aus, Indizien für eine arglistige Täuschung sind die ausschließliche Wiedergabe von Daten und Inhalten der Eintragung sowie des exakten Wortlauts der Handelsregistereintragung im Hauptteil des Schreibens.

Außerdem verstärkt ein dem Schreiben beigefügter Überweisungsträger, der im Betreff ausschließlich die HRB-Nr. enthält, diesen Eindruck noch.

Nach Auffassung der Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte, der sich das Gericht in vollem Umfang angeschlossen hat, steht fest, dass sich der Absender eines solchen Schreibens durch Verwendung dieser Stilmittel und Verschleierung des wahren Inhaltes des Schreibens die Täuschung des Adressaten zunutze machen will, um einen Vertragsschluss zu erreichen.

Die zu einem solchen Vertragsschluss abgegebene Willenserklärung ist anfechtbar, die dadurch geschlossenen Verträge sind dann von Anfang an unwirksam.

Im vorliegenden Fall wurde die Firma New-Media UG moderne Werbung verurteilt, den vom Geschäftsführer der klagenden GmbH bezahlten Betrag nebst Zinsen und Kosten der Klägerin in voller Höhe zurückzuzahlen.

Wir empfehlen daher allen Betroffenen, Verbrauchern wie auch Kaufleuten, selbst wenn bereits Zahlungen geleistet wurden, derartige Vertragsbeziehungen von einem fachkundigen und in dieser Materie erfahrenen Rechtsanwalt auf ihre Anfechtbarkeit hin überprüfen zu lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Linhardt. Rechtsanwälte

Am 10.02.2014 verurteilte das Landgerichts Nürnberg-Fürth (LG) eine Bank in Nürnberg zur Rückabwicklung der Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds. Die Bank hatte ihre Aufklärungspflichten gegenüber einer – als spekulative Anlegerin eingestuften – Kundin verletzt, indem sie die Aufklärung über das allgemeine Aussetzungsrisiko sowie das allgemeine Schließungs- und Liquidationsrisiko des Immobilienfonds unterließ. Dieses Risiko sei für den durchschnittlichen Anleger nicht ohne weiteres erkennbar gewesen.

Die Schadensersatzansprüche der Klägerin waren nach Ansicht des Gerichts nicht verjährt, obwohl die kenntnisunabhängige 3-Jahres-Frist des § 37a Wertpapierhandelsgesetz alter Fassung (WpHG a. F.) bei Klageerhebung bereits abgelaufen war. Nach der Überzeugung des LG war der beklagten Bank ein vorsätzliches Organisationsverschulden vorzuwerfen, weshalb § 37a WphG a. F., der nur für fahrlässiges Verschulden gilt, nicht zur Anwendung kam. Die Bank habe es nämlich unterlassen, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden über das allgemeine Schließungs- und Liquidationsrisiko bei offenen Immobilienfonds aufzuklären.

In seinen Entscheidungsgründen führte das LG aus, dass die Bank die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt habe. Dieser Nachweis sei der Bank nicht gelungen. Die Berufung auf einen vorsatzausschließenden Rechtsirrtum sei nicht ausreichend. Es sei denkbar geblieben, dass die Beklagte eine entsprechende Aufklärungspflicht für möglich hielt und eine entsprechende Anweisung gleichwohl bewusst unterblieb, obwohl schon frühzeitig ein entsprechendes Problembewusstsein bei der beklagten Bank bestand. Warum die Bank es dennoch unterließ ihre Berater zur Aufklärung der Kunden anzuhalten, wurde von ihr nicht nachvollziehbar erklärt.

Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth macht deutlich, dass allen Geschädigten, deren Anlagegeschäfte bereits länger als drei Jahre laufen, dringend zu raten ist, mögliche Schadenersatzansprüche durch einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt
Kanzlei Linhardt. Rechtsanwälte